Arbeitsrecht: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.06.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.

Hintergrund: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.

Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit weiter aus:

  • Ab dem 01.07.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.
  • Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.
  • Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Offenlegungspflicht bei der Ertragsteuer

Der Bundestag hat am 11.05.2023 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (BT-Drucks. 20/5653) in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 20/6758) beschlossen.

Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Hierfür wird u.a. ein neuer Unterabschnitt in den Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB eingefügt. Zudem werden u.a. die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert.

Hilfeleistung in Steuersachen

Das BMF hat am 15.05.2023 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht.

Hintergrund: Bisher sind neben den zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Steuerberatern, Rechtsanwälten, europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Personen und Vereinigungen werden bislang abschließend im Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgezählt. In diesem Bereich besteht Handlungsbedarf, nachdem die Europäische Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten hat, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien. Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen soll vor diesem Hintergrund neu geregelt werden.

Darüber hinaus ist die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen reformbedürftig. Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nur gegenüber Angehörigen im Sinne der Abgabenordnung zulässig. Dies erscheint mit Blick auf die in allen übrigen Rechtsgebieten unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässige unentgeltliche Rechtsberatung sachlich kaum mehr zu rechtfertigen.

Zudem besteht im Bereich der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Änderungsbedarf. Aus diesem Anlass sollen die Regelungen über die Lohnsteuerhilfevereine in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften neu strukturiert werden. Schließlich sollen in einigen weiteren kleineren Punkten des Berufsrechts der Steuerberater Änderungen vorgenommen werden.

Die geplanten Regelungen:

  • Das geplante Gesetz sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden.
  • In diesem Zusammenhang soll auch die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus dem bisherigen Regelungssystem herausgenommen und gesondert geregelt werden. Zugleich sollen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen.
  • Außerdem ist vorgesehen, die Vorschrift über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen weitestgehend an die Regelung des § 6 RDG anzugleichen, die für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten gilt. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge.

Kapitalertragsteuer: Dividendenansprüche

Das BMF-Schreiben v. 26.07.2013 steht im Widerspruch zum BFH-Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19 und wird daher aufgehoben (BMF, Schreiben v. 12.05.2023 – IV C 1 – S 2252/19/10017 :001).

Hintergrund: Der BFH hat mit seinem Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Das BMF führte aus:

Durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.

Zivilrecht: Betriebsuntersagung für Friseurgeschäfte im ersten Lockdown

Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Friseurbetrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind (BGH, Urteil v. 11.5.2023 – III ZR 41/22).

Sachverhalt: Die Klägerin ist selbständig tätig und betreibt einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen. Dazu gehörten auch Friseurgeschäfte.

Der Betrieb der Klägerin war in dem Zeitraum vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 €, die sie allerdings zurückzahlen muss.

Die Klägerin macht geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen. die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Der BGH hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.3.2022 – III ZR 79/21) bestätigt, wonach Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zustehen.
  • Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war auch unter Berücksichtigung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufsfreiheit und des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig.
  • Die landesrechtlichen Regelungen, die Betriebsschließungen anordneten, verfolgten das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Gefahren, insbesondere auch die der Überlastung des Gesundheitssystems, zu bekämpfen. Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger und verfolgte mithin einen legitimen Zweck.
  • Das Gewicht des Eingriffs in die vorgenannten Grundrechtspositionen wurde durch die verschiedenen und umfangreichen staatlichen Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen entscheidend relativiert. Allein die „Soforthilfe Corona“, die ab dem 25.3.2020 zur Verfügung stand, und für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigen bis zu 9.000 € betragen konnte, führte in Baden-Württemberg zu 245.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro. Der Verordnungsgeber hatte zudem von Anfang an eine „Ausstiegs-Strategie“ im Blick und verfolgte ein schrittweises Öffnungskonzept.
  • Der Umstand, dass die infektionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 nach dem geltenden Recht (§ 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 56, 65 IfSG) keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche begründen, ist auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden.
  • Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie sie für die Klägerin mit der in den Betriebsuntersagungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln.
  • Eine Betriebsschließung von sechs Wochen war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und unter Berücksichtigung des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt.
  • Dementsprechend muss sich der Staat in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken.

FATCA: Start der Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2022

Die Produktionsumgebung zur Übermittlung der FATCA-Daten für den Meldezeitraum 2022 steht ab sofort zur Verfügung. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

Dies gilt sowohl für den Versand über die Massendatenschnittstelle ELMA, als auch für die Übermittlung über das BZStOnline-Portal (BOP).

Hinweis:

Die Daten für den Meldezeitraum 2022 sind gem. § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV bis zum 31.07.2023 vollständig an das BZSt zu übermitteln.

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung und gewerblicher Grundstückshandel

Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist i.d.R. erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft bzw. errichtet und veräußert hat. Dies gilt auch für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin für das Streitjahr 2016 eine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmen war.

Das FG Münster führt aus:

  • Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der Frage, ob noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen.
  • Bei dieser Abgrenzung bleibt für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG außer Betracht, dass eine Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.
  • Die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmende Kürzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn sämtliche Einkünfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhen, auch wenn dieses das einzige und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundstück ist.
  • Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann aber nicht mehr gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nachgehend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.
  • Wenn allerdings laut Grundstückskaufvertrag am 31. Dezember des Erhebungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergeht und das grundbesitzverwaltende Unternehmen bis dahin lediglich noch über ertraglose Forderungen in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verfügt hat, ist dies für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewSt unschädlich.

Berufsrecht: Eingabe zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem BMF und dem Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einer Eingabe die aus Sicht des IDW wichtigsten Punkte zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) dargelegt. Die CSRD muss bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung plädiert das IDW für eine 1:1-Umsetzung der CSRD, da der Abschlussprüfer des Unternehmens der bestgeeignete Prüfer auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist. Aus Sicht des IDW sind hierbei folgende Punkte ausschlaggebend:

  • Die Prüfung durch den Abschlussprüfer fördert die integrierte Berichterstattung.
  • Der Abschlussprüfer verfügt über die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur.
  • Der Abschlussprüfer ist akzeptierter Ansprechpartner für die Unternehmensorgane und sichert einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung.

Sachgerecht wäre dann auch eine zwingende Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk. Ein einheitlicher Bestätigungsvermerk würde zudem die Übersichtlichkeit für die Stakeholder erhöhen.

Die CSRD enthält ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht, wonach nationale Prüfungsstandards so lange angewendet werden können, bis die Kommission EU-Standards für die Prüfung festgelegt hat. Die EU-Kommission muss dies bis spätestens Oktober 2026 umsetzen. Anfang 2027 könnten dann Prüfungsstandards zur Verfügung stehen. Die ersten Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen aber bereits im Jahr 2025 durchgeführt werden. Zur Schließung dieser zeitlichen Lücke, arbeitet das IDW bereits an einem Prüfungsstandard zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Das IDW plädiert daher dafür, dass Deutschland das Wahlrecht in Anspruch nimmt.

Darüber hinaus spricht sich das IDW dafür aus, dass die Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer künftig in das Wirtschaftsprüfersexamen integriert wird. Dies spiegelt zum einen die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wider, ermöglicht zum anderen aber auch ein modernes und einheitliches Berufsbild. Dadurch würde auch die Attraktivität für den Berufsnachwuchs gesteigert.

Ausdrücklich begrüßt das IDW die Festlegung in der CSRD, wonach die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht unter die Beschränkungen des sog. Fee Cap fällt und auch keine Billigung durch den Prüfungsausschuss erforderlich ist. Dies unterstreicht den Prüfungscharakter der Leistung.

Längere Fristen für Selbstständige

(Update vom 19.06.23) Das bayerische Wirtschaftsministerium hat nach langem Hin und Her alle Fristen bis zum 31.12. verlängert.

 

Diese gute Nachricht ging im Üblichen Nachrichtenrauschen und Wahlgeplänkel fast unter: Selbstständige, die noch immer nicht wissen, ob sie die erhaltenen Corona-Hilfen zurückzahlen müssen, bekommen nun zumindest mehr Zeit, um sich zu informieren. Das bayerische Wirtschaftsministerium hat vor Kurzem die Fristen für die Rückzahlung, die Rückmeldung, die Ratenzahlung und gegebenenfalls den Erlass der Hilfen bis Ende des Jahres verlängert.

 

Vorausgegangen war ein langes Hin und Her des Ministeriums, das nur sehr zögerlich seinen eigenen Versprechungen nachkam (siehe Update vom 05.06.23). Vor allem taten sich die Beamten schwer, rechtzeitig die Online-Maske für die Beantragung der Ratenzahlungen bzw. zum Erlass der Corona-Hilfen bereitzustellen. Das dürfte auch mit den bayerischen Landtagswahlen zusammenhängen, die bekanntlich immer näherrücken.

 

Die bayerische FDP-Fraktion fordert derweil, die Rückzahlungspflicht der Corona-Hilfen so lange auszusetzen, bis die Gerichte die noch laufenden Verfahren abgeschlossen hätten und Rechtssicherheit besteht. „Es ist inakzeptabel, dass die bayerische Wirtschaft für politische Spielchen herhalten muss“, sagt der wirtschaftspolitische Sprecher Albert Duin. „Die bayerische Staatsregierung sollte eine gerechte Lösung für alle Beteiligten finden.“

Grundsteuer: Erhebung der Grundsteuer trotz Einspruch

Trotz des Einspruchs stellen die Finanzämter den Kommunen die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung, so dass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide versenden können. Hierauf macht das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) aufmerksam.

Hintergrund: Legen Bürgerinnen und Bürger Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide ein, so werden diese in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.

Was passiert, wenn Einsprüche zugunsten der Erklärungspflichtigen entschieden werden?

Sollten zwischenzeitlich Einsprüche zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern entschieden werden, so erlässt das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stellt den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung. Diese werden seitens der Kommunen zu gegebener Zeit berücksichtigt.

Hinweis zu Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit

Die Finanzämter gewähren bei Einsprüchen, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen, auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe, so dass die weitere Bearbeitung des Einspruchs zunächst zurückgestellt wird. Sofern Betroffene im Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden.