Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 12.5.2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Umsetzung von EU-Recht

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre.

Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Interne und externe Meldestellen

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Hinweis:

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Körperschaftsteuer: Erwerb eigener Anteile

Das FG Düsseldorf hat zur Frage geurteilt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als „innere Tatsache“: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.09.2022 – 6 K 3431/16 K, rechtskräftig).

Kürzung der AfA durch Einbringung

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privat­vermögens auf eine gewerbliche Personen­gesell­schaft gegen erstmalige Einräumung einer Mit­unter­nehmer­stellung ist auch dann ein vollent­geltl­iches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschafts­rechten), wenn der Wert des über­tragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamt­händerisch gebundenen Rück­lagenk­onto gut­geschrie­ben wird (Bestäti­gung der Recht­sprechung) (BFH, Urteil v. 17.10.2019 – 7 K 67/15; veröffentl­icht am 25.05.2023).

Kryptowerte: EU-Parlament verabschiedet Rechtsrahmen

Das EU-Parlament hat die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Der DStV begrüßt, dass damit ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen wird, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht.

Hintergrund: Im November vergangenen Jahres war mit FTX die einst drittgrößte Kryptobörse der Welt eingebrochen. Die Insolvenz von FTX verdeutlichte die Risiken eines nicht regulierten Kryptomarktes. Um solche Skandale in Zukunft zu vermeiden, hat das EU-Parlament mit MiCA nun gemeinsame Regeln für Kryptodienstleister in Europa verabschiedet.

In Zukunft benötigen Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Zulassung, um in Europa ihren Geschäften nachgehen zu können. Diese Zulassung ist von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von drei Monaten nach der Beantragung auszustellen. Hat ein Unternehmen die Lizenz eines EU-Mitgliedsstaates erhalten, so darf es im gesamten EU-Raum aktiv sein. Um Geldwäscherisiken entgegenzuwirken, soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein öffentliches Register für nicht konforme Anbieter von Kryptodienstleistungen einrichten, die ohne Genehmigung in der EU tätig sind.

MiCA verpflichtet Kryptodienstleister zudem, ein sog. „Whitepaper“ mit detaillierten Informationen zum Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert zu veröffentlichen. Das Whitepaper muss auf der Website des entsprechenden Anbieters veröffentlicht werden und muss so lange dort verfügbar sein, wie der jeweilige Kryptowert Kunden angeboten wird. Zudem soll es auch Informationen über den Energieverbrauch der ausgegebenen Assets enthalten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen gemeinsam in den nächsten 12 Monaten Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Nachhaltigkeitsindikatoren ausarbeiten und diese an die EU-Kommission übermitteln. Zuvor war in Brüssel darüber debattiert worden, ob energieintensive Kryptowährungen in der EU verboten werden sollten.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Der DStV begrüßt, dass MiCA einen umfassenden Rechtsrahmen für den europäischen Kryptomarkt schafft. Für den Berufsstand ist ein eindeutiger Rechtsrahmen hilfreich, um Mandanten, die auf dem Kryptomarkt aktiv sind, qualifiziert beraten zu können. Durch die Einführung der Meldepflicht werden die Mitgliedstaaten zudem Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung besser aufdecken und bekämpfen können.
  • Die „Digital Working Group“ der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) befasste sich auf ihrer letzten Sitzung mit den Auswirkungen von MiCA auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU. Dabei diskutierte die Gruppe darüber, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten, die auf dem Kryptomarkt investieren, bestmöglich beraten können und welche Chancen und Risiken sich daraus für den Berufsstand ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auch darüber debattiert, wie es kleinen und mittleren Kanzleien (SMPs) in Zukunft gelingen kann, junge Talente zu rekrutieren, die insbesondere KMU zum Thema Kryptowährungen beraten können.

Hinweis:

Nach der Verabschiedung durch das Plenum des EU-Parlaments muss die Verordnung nun noch vom EU-Rat gebilligt werden, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Bereits im Juni des vergangenen Jahres wurde im interinstitutionellen Trilog eine vorläufige Einigung über MiCA erzielt.

Bundesrat stimmt Rentenanpassung Ost-West zu

Zum 1. Juli erhalten Rentner mehr Geld. Der Bundesrat hat am 16.06.2023 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Diese kann daher wie geplant in Kraft treten.

Die Erhöhung beträgt 4,39 % im Westen und 5,86 % im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 € in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) beträgt 17,36 € beziehungsweise 17,33 € (Ost).

Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Eine einheitliche, in unter­schied­lichen Veran­lagungs­zeit­räumen ausge­zahlte Ent­schädi­gung kann vorliegen, wenn alle Teil­leistun­gen auf die Beendigung des Arbeits­verhält­nisses zurückz­uführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilent­schädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeit­nehmer sein Beschäfti­gungs- und Qualif­izierungs­verhältnis bei einer Transfer­gesell­schaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeit­geber ein neues Arbeits­verhältnis beginnt (BFH, Urteil v. 06.12.2021 – IX R 10/21; veröffent­licht am 25.05.2023). Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer­ordent­liche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommen­steuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außer­ordent­liche Einkünfte u.a. Entschädi­gungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Mai 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer

Zinssatz bei der Abzugsbeschränkung für Zinsen: Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann? BFH-Az. IV R 2/23; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 01.12.2022 – 15 K 1131/19 G,F (s. hierzu Rätke, BBK online).

Körperschaftsteuer

Verlustabzug bei rückwirkender Umwandlung: Schränkt ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung den Verlustrücktrag nicht ein (entgegen BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645)? BFH-Az. I R 1/23; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 08.12.2022 – 13 K 198/20 (s. hierzu Rätke, BBK online sowie Steuern mobil 5/2023).

Gewerbesteuer

Hinzurechnung: Dient das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten jeweils zur Unterbringung von Mitarbeitenden auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit? Stellen diese Räumlichkeiten fiktives Anlagevermögen dar? Sind diese Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen? BFH-Az. III R 3/23; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2022 – 8 K 8102/21 (s. hierzu Rätke, BBK online).

Umsatzsteuer

Durchschnittssatzbesteuerung: Findet die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf den Verkauf von Renn- und Turnierpferden Anwendung, die beim Einkauf als mehrjährige Pferde bereits angeritten waren bzw. über eine Ausbildung verfügten und während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Sportpferden weiter ausgebildet wurden? BFH-Az. XI R 37/22; Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 20/21 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 03.04.2023 sowie Sterzinger, USt direkt digital 5/2023 S. 14).

Erbschaftteuer

Rechtsberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten: Können Rechtsberatungskosten noch im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist? BFH-Az. II R 10/23; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 09.02.2023 – 7 K 1362/21.

Beratungs- und Lagerkosten als Nachlassverbindlichkeiten: Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung? BFH-Az. II R 43/22; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 18.08.2022 – 7 K 2127/21.

Bewertung

Überprüfbarkeit der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise: Sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich? BFH-Az. II R 6/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 01.12.2022 – 1 K 90/19 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.02.2023).

Berücksichtigung eines Marktanpassungsabschlags: Darf bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke vom anteiligen Verkehrswert des Grundstücks ein zusätzlicher Marktanpassungsabschlag vorgenommen werden? BFH-Az. II R 57/22; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.01.2023).

Verfahrensrecht

Umdeutung einer Verfahrenserklärung: Wie weit kann der Anwendungsbereich des § 140 BGB bei Erklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtsanwalts ausgeweitet werden? BFH-Az. VII R 7/23; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 12.12023 – 8 K 1080/2

Die wichtigsten Änderungen ab Juli 2023

Der Juli 2023 bringt wieder einige Änderungen und Neuigkeiten. Unter anderem dürfen sich Rentner über eine Rentenerhöhung freuen, das Porto für DHL-Pakete wird erhöht und endlich wird das E-Rezept in ganz Deutschland eingeführt. Alle Änderungen hier im Überblick.

Rentenerhöhung, Erhöhung der Beiträge für die Pflegeversicherung – ab Juli gibt es Veränderungen, dich sich finanziell sowohl negativ als auch positiv auswirken. Was neu ist und wie sich die Änderungen auswirken, erfahren Sie in dieser Übersicht.

 

Änderung ab Juli 2023: Rentenerhöhung

Ab Juli dürfen sich über 21 Millionen Deutsche über etwas mehr Geld freuen: Die Renten steigen um bis zu 5,86 Prozent in Ostdeutschland und 4,39 Prozent im Westen.

Bisher gab es unterschiedliche Rentenwerte für Ost und West. Diese wurden seit dem 1. Juli 2018 abgebaut. Ab dem 1. Juli 2024 sollte es einen einheitlichen Rentenwert geben, dieses Ziel wird aber jetzt bereits in diesem Jahr erreicht.

Was bringt die Erhöhung? Rentner aus den alten Bundesländern, die zum Beispiel bisher 1.000 Euro Rente erhalten haben, bekommen ab Juli 1.043,90 Euro. Rentner aus den neuen Bundesländern mit 1.000 Euro Rente bekommen eine Erhöhung auf 1058,60 Euro.

 

Neu ab Juli 2023: Höhere Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Bundestag hat eine neue Pflegereform beschlossen, die ab Juli 2023 umgesetzt wird. Sie bringt viele Veränderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige in Heimen und ambulanter Pflege. Doch um diese zu gewährleisten, müssen Steuerzahler höhere Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Um 0,35 Prozentpunkte wird der Beitragssatz ab Juli 2023 angehoben und so in Summe über 6 Milliarden in die Pflegeversicherung spülen.

Mehr Informationen zur Steuerreform erhalten Sie hier: Bundestag beschließt umstrittene Reform – so stark bittet Lauterbachs neuer Pflege-Plan Sie jetzt zur Kasse.

 

Änderungen beim Bürgergeld ab Juli 2023: Einkommensfreigrenze wird erhöht

Eine Änderung beim Bürgergeld betrifft ab Juli 2023 die Freibeträge für Erwerbstätige. Sie wird erhöht, sodass bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. In der Praxis sind das bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Junge Arbeitnehmer dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs, einer  Ausbildung, dem Bundesfreiwilligendienst oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr bis zur Minijob-Grenze von aktuell 520 Euro behalten. Das Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt unberücksichtigt.

 

Ändert sich ab Juli: E-Rezept wird endlich flächendeckend eingeführt

Schon häufiger wurde der Startschuss für das E-Rezept ausgerufen. Ab Juli 2023 wird die Änderung nun endlich umgesetzt: Das Papierrezept soll weitestgehend abgelöst werden durch das E-Rezept.

Laut Karl Lauterbach funktioniert die Neuerung in den meisten Fällen: „Zum 1. Juli 2023 können Patienten das erste Mal das E-Rezept in den Apotheken ganz einfach mit ihrer Versichertenkarte abrufen. Bis Ende Juli werden voraussichtlich schon 80 Prozent der Apotheken in Deutschland an das System angeschlossen sein.“

Das bedeutet, wenn Sie ihre Versicherungskarte ins Lesegerät in der Apotheke stecken, ist das Rezept in der Datenbank schon hinterlegt. Für die Übermittlung haben Sie die Wahl zwischen dem Handy, einer E-Rezept-App oder einem digitalen Versand an die Apotheke. Damit sollen nach Angaben des Gesundheitsministeriums unter anderem Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke vereinfacht werden.

Jede Patientin und jeder Patient kann allerdings entscheiden, ob er nicht doch das Papierrezept weiterhin nutzen möchte – dieses wird nach aktuellem Stand nicht abgeschafft.

 

Ab Juli 2023 sorgt ein neues Gesetz für eine Steigerung der Gasspeicherumlage

Aufgrund eines neuen Gesetzes wird die Gasspeicherumlage ab Juli 2023 deutlich steigen. Aktuell liegt sie bei 59 Cent pro Megawattstunde. Ab 1. Juli soll sie auf 1,45 Euro pro Megawattstunde erhöht werden. Dies hat zur Folge, dass ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von circa 20 Megawatt ungefähr 30 Euro im Jahr mehr zahlen muss.

Die Gasspeicherumlage wurde im vergangenen Jahr während der Energiekrise eingeführt. Die vom Bund festgelegten Füllstandsvorgaben konnten durch Sonderausschreibungen erfüllt werden, die jedoch zusätzliche Kosten verursacht haben. Eine neue Gasspeicherumlage wird Anfang 2024 festgelegt.

 

Ab Juli läuft der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld aus

Neu ab dem nächsten Monat ist, dass der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld zu Zeiten der Coronapandemie und Energiekrise zum 1. Juli ausläuft. Ab dann gilt für Unternehmen wieder: Bei mindestens einem Drittel (bisher: 10 Prozent) ihrer Beschäftigten muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen.

 

Whistleblower-Gesetz ab Anfang Juli

Ab Juli 2023 startet für Menschen das Whistleblower-Gesetz, die Missstände in Behörden und Unternehmen aufdecken. Sie sollen mit dieser Änderung vor Entlassung und Schikanen bewahrt werden. Außerdem müssen in Behörden und Unternehmen Anlaufstellen geschaffen werden, die Meldungen zu Betrügereien, Korruption oder zu Verstößen gegen Tierschutz- oder Umweltschutzregeln entgegennehmen.

 

Neues Porto für DHL Pakete ab Juli 2023

Die Krisen und Teuerungen machen auch vor DHL nicht halt: Manche DHL-Kunden müssen vom 1. Juli an höhere Preise bezahlen. Das Porto für das 10-Kilo-Paket steigt von 9,49 auf 10,49 Euro. Auch Dienstleistungen wie Nachnahme oder Sperrgut werden teurer.

DBA: Änderung des Steuerabkommens mit Litauen

Deutschland und Litauen wollen sowohl Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 30. September 2022 zur Änderung des DBA Litauen (BT-Drucks. 20/6817).

Ziel sei es, das BEPS-Projekt in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen sei ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.

Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind bisher insgesamt 26.921 Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgt. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/6734) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/6503).

Das BZSt hat dem BMF inzwischen Informationen über 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle übermittelt, bei denen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert worden ist, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Den Informationen über diese 24 Steuergestaltungsmodelle würden insgesamt 4.268 einzelne Mitteilungen zugrunde liegen. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflichten entstandenen Kosten werden mit 44,5 Millionen Euro angegeben.