Arbeitsrecht: Dienstwagenüberlassung beim pfändbaren Arbeitseinkommen

Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (BAG, Urteil v. 31.05.2023 – 5 AZR 273/22).

Hintergrund: § 107 Abs. 2 GewO lautet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet: Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.

§ 850e Nr. 1 ZPO lautet: Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

§ 850e Nr. 3 ZPO lautet: Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.

Arbeitsrecht: Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeits-RL) (BAG, Urteil v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das BMF hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 22.5.2023 – GZ III C 2 – S 7107/19/10002 :004).
Hintergrund: § 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.
In dem Schreiben geht das BMF aus folgende Punkte näher ein:
A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)
I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

• Allgemeines
• Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens
• Definition der Organisationseinheit
• Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)

II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)

• Allgemeines
• Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten
• Bildung untergeordneter Organisationseinheiten
• Zusammenfassung von Organisationseinheiten
• Form der Organisationsentscheidungen

III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)

• Allgemeines
• Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)

IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten(§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)

• Allgemeines
• Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)
• Istversteuerung (§ 20 UStG)

V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)

• Allgemeines
• Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte

VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten

• Steuerliche Erfassung
• Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten
• Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER
• Übermittlung von Steueranmeldungen
• Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte
• Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten
• Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit
• Festsetzungsfrist
• Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen

VII. Weitere Aspekte

• Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz
• Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG
• Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren
• Rechnungsangaben und § 14c UStG
• Vorsteuerabzug und -berichtigung (§§ 15, 15a UStG)

B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)
I. Allgemeines
II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)
III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)
VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)
Hinweis:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens v. 16.12.2016 (BStBl I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

Reform der Pflegeversicherung

Der Bundestag hat heute eine Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beiträge sollen steigen, aber auch die Leistungen. Betroffene kritisieren die Reform als unzureichend.

Wie viele Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen?

Laut statistischem Bundesamt waren im Jahr 2021 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig. 790.000 von ihnen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut, der Rest wurde zu Hause gepflegt. Die Pflege zu Hause wurde zu zwei Dritteln größtenteils durch Angehörige übernommen, bei einem Drittel der Pflegebedürftigen kamen ambulante Pflegedienste zu Hilfe oder übernahmen die Pflege vollständig.

 

Was ändert sich in der Betreuung zu Hause?

Es gibt mehr Geld. Ab 2024 soll das Pflegegeld um 5 Prozent steigen, gleiches gilt für Beiträge zu Sachleistungen. Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld derzeit zwischen 316 und 901 Euro im Monat. Das Geld kann frei genutzt werden, etwa für Betreuungskosten. 2025 soll eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent kommen, 2028 sollen die Leistungen dann an die Inflationsrate der drei Vorjahre angepasst werden. Das Pflegegeld ist seit 2017 nicht mehrerhöht worden.

Zudem sollen Pflegende, die vorübergehend nicht in ihrem Beruf arbeiten können, besser unterstützt werden. Derzeit können Pflegende maximal 10 Tage in akuten Situationen von der Arbeit fernbleiben und erhalten bis zu 90 Prozent des Nettolohns als Unterstützungsgeld. In Zukunft soll jede pflegende Person pro Jahr Anspruch auf die 10 Tage haben.

Was ändert sich in der Pflege im Heim?

Die Entlastungszuschläge sollen ab 2024 erhöht werden. So soll der Eigenanteil für die Pflege gesenkt werden: Im ersten Jahr um 15 Prozent (bisher: 5), im zweiten Jahr um 30 Prozent (bisher: 25), im dritten Jahr um 50 Prozent (bisher: 45) und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent (bisher: 70). Anders als bei der Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung nur für einen Teil der Pflegekosten auf. Zusätzlich sind noch Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung fällig.

 

Wie hoch ist der Pflegebeitrag in Zukunft?

Bei Kinderlosen soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2023 von 3,4 Prozent des Bruttolohns auf 4 Prozent steigen. Menschen mit Kindern zahlen derzeit 3,05 Prozent. Dieser Betrag soll ebenfalls erhöht werden. Dabei spielt es zukünftig eine Rolle, wie viele Kinder man hat und wie alt diese sind. Bei kinderreichen Familien wird die Erhöhung gestaffelt und fällt geringer aus, je mehr Kinder man hat.

Wie reagieren Sozialverbände und Betroffene auf die Reform?

„Die Reform ist noch weit entfernt von einer echten Verbesserung“, erklärte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele. Die Wartezeit zur Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Juli 2025 sei „viel zu lang“. Sie beklagte zudem, dass mit der Reform immer noch kein Online-Portal für bundesweit freie Pflegeplätze eingeführt werde. Auch dass das Pflegegeld für die häusliche Pflege lediglich um 4,5 Prozent angehoben werde, sei „angesichts der hohen Inflation nicht richtig“.

Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung Patientenschutz, bemängelte im WDR, mit dem Gesetz würden die „selbstgesteckten Ziele nicht erreicht“, die Planbarkeit zu erholen und die Eigenanteile zu begrenzen. Die Pflege werde weiterhin „langfristig nicht solide finanziert sein“. So sei die Erhöhung des Pflegegelds angesichts von Preissteigerungen bei Pflegemitteln von bis zu 300 Prozent viel zu gering ausgefallen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) erklärte, das Gesetzespaket enthalte „zu wenig Entlastung“ und „zu viel Bürokratie.

Lohnsteuerabzug ab 01.07.2023

Das BMF veröffentlicht den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2).

Das BMF führt zu den Entwürfen aus:

  • Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1.7.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
  • Die Einfärbungen (markieren die Änderungen, außer in den Ablaufdiagrammen) werden vor Bekanntmachung der endgültigen Programmablaufpläne entfernt.
  • Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

KfW Gründungsmonitor 2023: zwischen Fachkräftemangel und Corona-Blues

Die KfW hat ihren „Gründungsmonitor 2023“ veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Gründungen in Deutschland im Jahr 2022 deutlich um 57.000 (-9%) auf 550.000 zurückgegangen.

Hintergrund: Der KfW-Gründungsmonitor wird als jährliche, repräsentative Bevölkerungsbefragung zum Gründungsgeschehen in Deutschland erhoben. Seit dem Jahr 2000 wird der KfW-Gründungsmonitor von renommierten Marktforschungsinstituten nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem jährlich erscheinenden gleichnamigen Jahresbericht mit statischem Begleitheft sowie in Form von Kurzstudien veröffentlicht.

Hierzu führt die KfW u.a. weiter aus:

  • Insgesamt ist die Gründungsaktivität mit 108 Gründungen je 10.000 Menschen im Alter von 18–64 Jahren auf die Nähe ihres historischen Tiefstands vom ersten Coronajahr 2020 (104 Gründungen) gesunken, nachdem sie sich 2021 kurzzeitig erholt hatte (119 Gründungen). Zum Rückgang im Jahr 2022 beigetragen haben ein im Vergleich zum Vorjahr verringerter konjunktureller Impuls sowie der gut laufende, von Fachkräftemangel geprägte Arbeitsmarkt, der potenziellen Gründern attraktive Erwerbsalternativen bietet. Eine 2022 mit 4,5% der Erwerbsfähigen leicht höhere Quote von Gründungsplanern (2021: 4,1%) lässt eine im laufenden Jahr 2023 stabile Gründungstätigkeit erwarten, wenn auch das gesamtwirtschaftliche Umfeld herausfordernd bleibt.
  • Positive Entwicklungen gibt es 2022 hinsichtlich der Motivation für die berufliche Selbstständigkeit: Die Zahl der Gründer, die in der Selbständigkeit für sich die beste Erwerbsalternative sehen, hat sich fast verdoppelt auf 95.000 (+86%). Dass diese sog. Wunschgründungen trotz der guten Lage am Arbeitsmarkt so deutlich zulegen, könnte auch mit einem in der Coronapandemie gestiegenen Interesse an beruflicher Neuorientierung vieler Menschen zusammenhängen. Der Anteil von Gründungen aus der Arbeitnehmerschaft heraus hat 2022 nochmals zugelegt und ist mit 73% so hoch wie nie. Arbeitslosigkeit vor der Gründung wird immer seltener (6%).
  • Die Zahl der Gründungen von Frauen ist nach Anstiegen in den beiden Vorjahren wieder gefallen und liegt 2022 bei 205.000 (-20%). Die Zahl der Gründer hat sich kaum verändert (345.000; -1%). Gründerinnen kommen damit 2022 auf einen Anteil von 37% an allen Gründungen, das liegt leicht unter dem langjährigen Durchschnittswert. Es zeigt sich, dass Anstiege des Gründerinnenanteils bisher nur kurzfristige Schwankungen um den langjährigen Durchschnittswert waren. Die nachhaltige Erhöhung des Gründerinnenanteils ist dagegen eine Herausforderung, die einen langen Atem braucht und früh ansetzen muss: Etwa beim Aufbrechen von Geschlechterklischees oder bei der frühzeitigen Vermittlung unternehmerischen Wissens.
  • Die Corona-Krise, die die Nachteile traditioneller Geschäftsmodelle und -prozesse deutlich aufzeigte, wirkt weiter nach: Die Anteile digitaler und internetbasierter Gründungen sinken gegenüber dem Vorjahr zwar leicht, bleiben 2022 mit 29% bzw. 35% (2021: 31% bzw. 41%) überdurchschnittlich hoch. Bei innovativen und wachstumsorientierten Gründungen bleibt ein Schub weiterhin aus. Sie liegen mit 10% und 22% knapp unter den langjährigen Durchschnitt.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors sind:

  • Das strukturelle Problem des von Nachfolgesorgen geplagten Mittelstands, dass Unternehmensübernahmen nur einen kleinen Teil der Gründungen ausmachen, bleibt weiterhin bestehen: Die meisten Existenzgründungen sind Neugründungen, sprich die Unternehmen gab es rechtlich wie organisatorisch vorher nicht. Mit 86 % erreicht ihr Anteil 2022 ein neues Allzeithoch (2021: 85 %).
  • Der Arbeitgeberanteil an den Gründungen hat 2022 im Vorjahresvergleich um 13 Prozentpunkte auf 34 % zugenommen – angesichts der sehr guten Arbeitsmarktsituation und der Nachteile, die Gründungen gegenüber etablierten Unternehmen bei der Personalgewinnung haben, ist das eine unerwartete Entwicklung. Ein tieferer Blick in die Daten zeigt denn auch, dass Gründer im langfristigen Vergleich derzeit tatsächlich häufiger von Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung berichten – und viele auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Ein Teil des Anstiegs der Arbeitgeberquote dürfte auf mitarbeitende Familienangehörige zurückgehen.
  • Die Gründungstätigkeit wurde 2022 zum Großteil durch die Gründer eigenfinanziert. Bei zwei Drittel (65%) aller Existenzgründungen wurde ausschließlich Kapital der Gründerpersonen eingesetzt. Externes Kapital wurde von 18% der Gründer mobilisiert.
  • Für die Bestandsfestigkeit von Existenzgründungen lässt sich mit dem KfW-Gründungsmonitor ableiten, dass rund 30 % der Gründer binnen drei Geschäftsjahren ihre Existenzgründung wieder beenden. Nach fünf Jahren sind noch knapp 60% aktiv. Die Abbruchgründe sind vielfältig. Der weitaus größte Teil der Gründer (32 %) bricht in den ersten 5 Jahren aus persönlichen Gründen ab, ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zwang – also etwa wegen familiärer Belastung, Stress, Krankheit, Unzufriedenheit mit dem erzielten Einkommen. Wegen Unwirtschaftlichkeit scheiden binden 5 Jahren 24% der Gründungen aus.

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung-

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeits­gebiet liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer die vertraglich verein­barte Arbeitsl­eistung auf einer fest­gelegten Fläche und nicht inner­halb einer orts­festen betrieb­lichen Einrichtung des Arbeit­gebers, eines verbundenen Unter­nehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeit­geber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 4/21; veröffent­licht am 1.6.2023). Hintergrund: Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeit­nehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit­nehmer die erste Tätigkeits­stätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungs­pauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeits­rechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeits­gebiet typischerweise arbeits­täglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungs­pauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächst­gelegenen Zugang zum Tätigkeits­gebiet entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungs­mittel (Fahrzeug) als höchste Wegstrecken­entschädigung nach dem Bundes­reisekosten­gesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).

Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (BFH, Urteil v. 23.03.2023 – IV R 27/19; veröffentlicht am 25.05.2023).

Insolvenzrecht: Energiesteuerverbindlichkeiten

Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge („Altgeschäfte“) keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können (BFH, Urteil v. 13.12.2022 – VII R 49/20; veröffentlicht am 25.05.2023).

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen (BFH, Urteil v. 22.02.2023 – I R 27/20; veröffentlicht am 25.05.2023).