Außensteuergesetz: Verrechnungspreise 2023

Das BMF hat die „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ neu gefasst (BMF, Schreiben v. 06.06.2023 – IV B 5 – S 1341/19/10017 :003).

Das Schreiben enthält die neuen Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen.

Gesellschaftsregister für GbR

Die WPK weist auf die Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbR zum 1.1.2024 und die Folgen für WP und vBP hin.

Hintergrund: Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Während sich OHG und (GmbH & Co.) KG schon immer in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen müssen (§ 106, § 161 Abs. 2 HGB), besteht für die GbR bislang keine Möglichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register. Diese Publizitätslücke wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters zum 01.01.2024 geschlossen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Für WP und vBP sind nach der WPO folgende GbR relevant:

  • GbR zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 44 b WPO – Sozietäten),
  • Beteiligungs-GbR (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO),
  • WPG / BPG in der Rechtsform der GbR (§ 27 WPO / §§ 130 Abs. 2, 27 WPO).

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.: „können die Gesellschaft … anmelden“), die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.

Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister ist nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dasselbe gilt für die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.)

Für GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz. Sie sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt aber nur solange keine Veränderungen eintreten.

Folgen für die GbR

1.GbR zur gemeinsamen Berufsausübung: Da diese keine Anteile an WPG oder BPG halten können, besteht keine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist aber erforderlich, wenn die Gesellschaft Grundstückseigentümer werden oder andere registrierte Rechte erwerben will.

2.Beteiligungs-GbR: Bei diesen ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend, wenn Anteile an WPG / BPG in der Rechtsform der AG oder GmbH gehalten und die Beteiligungen sich verändern sollen. Das gilt auch für SE mit Sitz in Deutschland, weil diese wie AG behandelt werden. Für die Beteiligung als Kommanditistin an WPG in der Rechtsform der KG gilt entsprechendes.

3.WPG / BPG in der Rechtsform der GbR: Diese ist dann ins Gesellschaftsregister eintragungspflichtig, wenn sie Grundstückseigentümer ist beziehungsweise andere registrierte Rechte besitzt. Hinsichtlich der Beteiligung an anderen WPG oder BPG gelten die Ausführungen zu Beteiligungs-GbR.

Es empfiehlt sich, die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, denn diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einen Notar erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu beachten ist für eine Beteiligungs-GbR, dass sie als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, und damit rechtsfähig ist.

Registrierung beim elektronischen Meldeportal der FIU

Verpflichtete (Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) müssen sich bei goAML registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die Registrierung ist unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung verpflichtend und muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 1.1.2024 erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Hintergrund: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) und unterliegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Unter bestimmten Umständen müssen sie eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GWG bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.

Aus mehreren Gründen ist es empfehlenswert, sich schon jetzt bei goAML zu registrieren:

  • Liegt ein meldepflichtiger Sachverhalt vor, kann die Verdachtsmeldung direkt abgegeben werden, wenn Sie bereits mit dem Portal vertraut sind. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung erfolgt zwingend über das elektronische Meldeportal, sofern keine Ausnahmegenehmigung zur Vermeidung unbilliger Härten vorliegt.
  • Nachdem Sie sich im elektronischen Meldeportal registriert haben, können Sie auf die dort hinterlegten Materialien zugreifen. Neben fachlichen Informationen wie z. B. Papieren zu Typologien und Methoden der Geldwäsche, die die Verpflichteten beim Erkennen melderelevanter Sachverhalte unterstützen können, stehen dort nähere Erläuterungen zum Portal sowie die Verlautbarungen der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) zur Verfügung.
  • Eine Registrierung bei goAML unterstreicht Ihre Bereitschaft zur Befolgung geldwäscherechtlicher Pflichten. Eine hohe Registrierungsquote trägt auch dazu bei, die besondere Rolle des steuerberatenden Berufs als Compliance-Instanz bei der Bekämpfung der Geldwäsche nach außen zu dokumentieren.

Verfahrensrecht: Streitwert

Das FG Berlin-Brandenburg hat den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt. Hierbei setzte es einen Streitwert von Null an (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2023 – 4 K 4054/22; nicht anfechtbar).

Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Wege der Anfechtungsklage die Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und den 31.12.2010 angefochten. Streitig war in beiden Jahren allein die Höhe des Gewerbeertrags. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Für die Zerlegung ist ein Streitwert von Null anzusetzen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgeht.
  • Diese ist im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streitwertverdoppelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.

Verfahrensrecht: Ausschluss der Sicherheitsleistung

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides angeordnet (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2023 – 4 V 4019/23; Beschwerde zugelassen).

Sachverhalt: In den Jahren 2016 bis 2018 waren Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2014 bis 2016 ergangen. Seinerzeit waren das Finanzamt, die Antragstellerin und eine brandenburgische Gemeinde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte in der betreffenden brandenburgischen Gemeinde habe. Entsprechend hatte die brandenburgische Gemeinde die Gewerbesteuer für die Streitjahre festgesetzt. Die Messbescheide und die Gewerbesteuerbescheide waren bestandskräftig geworden, und die Antragstellerin hatte die Gewerbesteuer gezahlt.

Später kam die Finanzverwaltung im Zuge einer Prüfung zu der Einschätzung, in der brandenburgischen Gemeinde habe sich nur eine Scheinbetriebsstätte der Antragstellerin befunden. In Wahrheit sei die Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte in einer anderen Gemeinde in einem anderen Bundesland mit einem höheren Gewerbesteuerhebesatz zu verorten gewesen. Auf dieser Grundlage ergingen im Jahr 2022 Gewerbesteuerzerlegungsbescheide, in denen das Finanzamt der brandenburgischen Gemeinde 0 % und der anderen Gemeinde 100% der Gewerbesteuermessbeträge zurechnete. Auf Antrag der Antragstellerin, welche Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide eingelegt hatte, gewährte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Zerlegungsbescheide.

Nachdem die andere Gemeinde der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass die Folgeaussetzung der Vollziehung der von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werde, beantragte die Antragstellerin knapp drei Monate, nachdem das Finanzamt die Vollziehung der Zerlegungsbescheide ausgesetzt hatte, bei dem Finanzamt den Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Finanzbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass dem der Eintritt der Bestandskraft der Aussetzungsverfügung entgegenstehe und dass zudem nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide Erfolg haben werde.

Neuregelungen im Juli (Bundesregierung)

Die Renten steigen, ebenso der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Über diese und weitere Neuregelungen im Juli informiert die Bundesregierung.

Arbeit und Soziales

 

Mehr Geld für Rentner

Am 1. Juli steigen die Renten und außerdem gilt nun in Ost- und Westdeutschland ein gleich hoher aktueller Rentenwert – ein Jahr früher als gesetzlich vorgesehen.

Digitale Rentenübersicht

Alle Bürger können ab 30. Juni eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung online abrufen.

 

Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung. Der Beitragssatz steigt deshalb zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent des Bruttolohns, für Kinderlose noch etwas mehr.

 

Bürgergeld

Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft. Wer etwa eine Weiterbildung macht, bekommt eine monatliche Unterstützung von 150 Euro. Außerdem werden bei Hinzuverdienst die Freibeträge erhöht. Von einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent behalten werden.

 

Rechtsschutz für „Whistleblower“

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Mit dem Gesetz wird der Schutz sog. Whistleblower verbessert.

 

Medikamente per E-Rezept in Apotheken

Versicherte können nun E-Rezepte auch mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Mit App und Papierausdruck können Rezepte selbstverständlich weiter eingelöst werden.

 

Anforderungen an Trinkwasserqualität

Eine Verordnung, die bereits am 24. Juni in Kraft trat, sorgt unter anderem dafür, dass alte Bleileitungen ausgetauscht werden. Zudem werden niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei vorgeschrieben.

 

Umwelt und Klimaschutz

EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten

Schokolade, Möbel oder auch Lederschuhe: Für ihre Herstellung werden oft Rohstoffe verarbeitet, die auf gerodeten Waldflächen erzeugt wurden. Um diese Praxis zu stoppen, müssen die Lieferketten vollständig nachgewiesen werden. Verbraucher sollen sich dadurch sicher für ein nachhaltiges Produkt entscheiden können.

 

Neustart für die digitale Energiewende

Der Einbau intelligenter Strommessgeräte soll schneller gehen. Die Systeme helfen dabei, Energie effizient und kostengünstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten. Das Gesetz sieht einen Rolloutfahrplan mit verbindlichen Zielen bis zum Jahr 2030 vor.

 

Verbraucher

Anhebung des monatlichen Pfändungsfreibetrags

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden regelmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2023 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 1.402 Euro – zuvor lag er bei 1.330 Euro. In der Pfändungstabelle ist ersichtlich, wie hoch der pfändbare Betrag je nach Einkommen und unterhaltsberechtigten Personen ist.

Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung (a.F.) zu widerrufen (BAG, Urteil v. 06.06.2023 – 9 AZR 383/19).

Doppelte Erklärung von Einnahmen

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (BFH, Urteil v. 18.04.2023 – VIII R 9/20; veröffentlicht am 15.6.2023).

Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Mütterrente

Welche Folgen hat die sog. Mütterrente für die Rentenbesteuerung? Der BFH hat klargestellt, dass die verbesserte Anerkennung von Erziehungszeiten bei Eltern auch zu einer Anpassung des bisherigen Rentenfreibetrags führt. Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenerhöhungen außer Betracht. Zudem ist der BFH auf die Öffnungsklausel eingegangen, die eine Doppelbesteuerung vermeiden soll.

Mit Urteil vom 14.12.2022 (X R 24/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die rückwirkende Erhöhung einer laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten zu einer Anpassung des Rentenfreibetrags führt.

Bezieht zudem ein Steuerpflichtiger sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus einer berufsständischen Altersversorgung, so kann die sogenannte Öffnungsklausel nur für die Rente aus der berufsständischen Altersversorgung gewährt werden.

Corona-Impfung mit Nebenwirkungen: Dienstunfall

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 02.05.2023 – 3 K 3268/21; nicht rechtskräftig).