Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023

Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 19.06.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :009).

Hintergrund: Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1.7.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 %
  • Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 %; der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475 %. So kann auch bei unterschiedlichen Beitragssätzen im ersten und zweiten Halbjahr 2023 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) mit zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnissen durchgeführt werden.
  • Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.
  • Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 anzuwenden, d.h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.06.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
  • Der ab dem 01.07.2023 noch unter Berücksichtigung der am 13.02.2023 (a.a.O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1.9.2023 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
  • Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. BT-Drucks. 16/11740 v. 27.01.2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
  • Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG).

E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.7 vom 01.04.2023

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 09.06.2023 – IV C 6 – S 2133-b/22/10002 :002).

 

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2023 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024 verwendet werden.
  • Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 gegeben sein.

Erfassung von Betreiber bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Das BMF hat sich zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet werden (BMF, Schreiben v. 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 :012).

Hintergrund: Durch das JStG 2022 wurden eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nummer 72 i.V.m. § 52 Absatz 4 Satz 6 EStG) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG).

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird es nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten.

Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.

Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage (BMF)

Das BMF hat ein Faltblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht veröffentlicht. Die Informationen richten sich an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.

Stromsteuer: Stromsteuerbefreiung

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.04.2023 – 4 K 3119/18 VSt; NZB eingelegt, BFH-Az. VII B 71/23).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb u.a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin Strom, den sie im Wesentlichen für Grundwasserpumpen, Schaufelradbagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie über Bandanlagen oder über betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektrolokomotiven bewegt wurden, zum Kraftwerksbunker befördert und dort – teilweise auch in Fabriken – verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.

Das beklagte Hauptzollamt kam u.a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbegünstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d.h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu.

Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der für den Input des Stromerzeugungsvorgangs notwendig sei, von der Stromsteuerbefreiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erfüllten alle Verbräuche, denn der Betrieb eines Braunkohlekraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Stromerzeugungseinheit, die nicht künstlich in selbständige Einzelbetriebe zerlegt werden könne.

Wohneigentumsförderung für Familien

Am 01.06.2023 ist das Programm „Wohneigentumsförderung für Familien“ gestartet. Es soll Familien mit kleinen und mittleren Einkommen dabei unterstützen, ein eigenes Haus zu bauen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu tun. Familien mit einem Jahreseinkommen in Höhe von maximal 60.000 Euro können zinsverbilligte Kredite erhalten. Durch die neue Wohneigentumsförderung wird das Baukindergeld ersetzt.

Die wesentlichen Details:

  • Nach dem neuen Förderprogramm des Bundesbauministeriums können anspruchsberechtigte Familien zinsverbilligte Darlehen bei ihrer Hausbank erhalten.
  • Anspruchsberechtigt sind Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt. Voraussetzung: Die Familie wird selbst in dem Eigentum wohnen, verfügt nicht über anderes Wohneigentum und hat kein Baukindergeld erhalten.
  • Der Zinssatz des KfW-Darlehens liegt zum Programmstart bei 1,25 Prozent effektivem Jahreszins für einen Kredit mit bis zu 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung, Anpassungen sind im Programmverlauf möglich.
  • Das Kreditvolumen beläuft sich von 140.000 bis zu 240.000 Euro, abhängig von der Anzahl der Kinder der Antragsteller und dem Energiestandard des zu bauenden Hauses.
  • Der Kredit wird vor Beginn des Bauvorhabens bei einem Finanzierungspartner beantragt und der Kreditvertrag geschlossen. Für den Antrag auf Förderung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen, der die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude prüft.
  • Das Fördervolumen für das Jahr 2023 beträgt bis zu 350 Millionen Euro, welche für die zehnjährige Zinsverbilligung eingesetzt werden.

DBA: Änderung von drei Steuerabkommen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 14.6.2023 der Änderung von drei DBA mit Litauen, Bulgarien und Lettland zugestimmt.

Im Einzelnen handelt es sich um

  • den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll v. 30.09.2022 zur Änderung des DBA Litauen (BT-Drucks. 20/6817),
  • den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll v. 21.07.2022 zur Änderung des DBA Bulgarien (BT-Drucks. 20/6818) und
  • den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll v. 29.09.2022 zur Änderung des DBA Lettland (BT-Drucks. 20/6819).

Ziel der Änderungen ist es laut Bundesregierung, das gemeinsame Projekt der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung (BEPS) in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden DBA zu implementieren. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen sei ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.

Operative Fettabsaugung als agB

Aufwendungen für eine operative Fettab­saugung (Liposuktion) zur Behand­lung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärzt­lichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheini­gung eines Medizini­schen Dienstes der Kranken­versicherung als außer­gewöhn­liche Belastung zu berück­sichtigen sein (BFH, Urteil v. 23.03.2023 – VI R 39/20; veröffent­licht am 29.06.2023).

Anwendung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung neu gefasst (BMF, Schreiben v. 09.06.2023 – IV A 3 – S 0229/22/10002 :002; IV D 1 – S 0229/22/10002 :002).

Hintergrund: Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach – abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO – Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch hier nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 8.5.2023 – 1 Ss 276/22).