Lieferkettengesetz: aktuelle Entwicklungen

Die WPK hat ihren Nachhaltigkeitskompass um aktuelle Entwicklungen beim EU-Lieferkettengesetz erweitert.

Hintergrund: Das Europäische Parlament hat am 31. Mai 2023 seine Änderungen am Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) verabschiedet. Die Änderungen sehen eine Verschärfung des Entwurfs der Europäischen Kommission insbesondere beim Anwenderkreis und den Sanktionen vor.

Der finale Richtlinientext wird nun in Trilog-Gesprächen zwischen Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um eine Übersicht der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Entwürfen und zum deutschen Lieferkettensorgfaltsgesetz erweitert.

Gesetzgebung: Legalisierung von Tax Law Clinics

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe Stellung genommen und die dort geplante Legalisierung von sog. Tax Law Clinics begrüßt.
Hintergrund: Das BMF hat am 12.5.2023 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht. Neben neuen Regelungen zur beschränkt geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und den Befugnissen von Lohnsteuerhilfevereinen sieht der Entwurf die Zulässigkeit sog. Tax Law Clinics vor.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz neu strukturiert werden. Neben der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft, die unbeschränkt steuerlich beraten darf, sollen bestimmte, abschließend aufgezählte Berufsgruppen eine beschränkte steuerliche Beratungsbefugnis erhalten.
  • Zudem soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein. Durch diese Neuregelung werden auch sogenannte Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.
  • In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßt die BRAK diese Neuregelung und die damit einhergehende Harmonisierung von Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt. Sie begrüßt insbesondere, dass das Ministerium den Bedarf erkannt und die Anregung aus der Praxis aufgegriffen hat.
  • Law Clinics seien beliebt, brächten Studierende frühzeitig mit Praxisfragen in Kontakt und förderten sie in der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen wie etwa Gesprächsführung, Rhetorik oder Verhandlungsmanagement. Law Clinics seien damit sowohl eine gute Vorbereitung auf das Staatsexamen als auch auf den Beruf. Es erschließe sich nicht, weshalb Law Clinics bislang im Steuerrecht nicht zulässig seien.

PV-Anlagen: Denkmalschutz

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht Braunschweig (2 B 290/22) ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen (Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 08.06.2023 – 1 ME 15/23).

Gesetz über neue Offenlegungspflicht bei der Ertragsteuer

Am 16.06.2023 hat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes“ den Bundesrat passiert (BR-Drucks. 221/23 (Beschluss)). Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.

Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen soll transparent gemacht werden, inwieweit „multinationale“ umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Die Offenlegungspflicht gilt grundsätzlich für

  • oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug,
  • inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR),
  • inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder
  • sofern der (konsolidierte) Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Mio. Euro übersteigt.

Auslandsbezug bedeutet, dass das Unternehmen oder im Falle eines Mutterunternehmens es selbst oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat.

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • die Art der Geschäftstätigkeiten,
  • die Zahl der Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • das Vorsteuerergebnis,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • die einbehaltenen Gewinne.

Die Berichterstattung soll grundsätzlich länderbezogen erfolgen (Public Country-by-Country-Reporting). Für Drittstaaten, die nicht auf der sogenannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sogenannten Greylist gelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt werden. Die Angaben können gemäß § 342h HGB alternativ nach den Vorgaben des § 138a AO erfolgen.

Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Das Gesetz sieht Bußgeldvorschriften bei Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten vor.

Berufsrecht: Steuerfragen für Anwälte

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwälte aktualisiert. Die Handlungshinweise zum häuslichen Arbeitszimmer sowohl im Inland als auch im Ausland wurden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Der Beitrag zum häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt nunmehr insbesondere die zum 01.01.2023 entfristete und zudem erhöhte sog. Homeoffice-Pauschale. Zudem geht er auf verschiedene Konstellationen ein, in denen Anwälte als Selbstständige oder als Angestellte im Ausland im Homeoffice arbeiten.

 

Das Steuer-ABC wird vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht fortlaufend ergänzt und aktualisiert und kann auf der Homepage der BRAK abgerufen werden.

Nutzung des beSt nach Aktivierungsbrief

Das grundsätzlich ab dem 1.1.2023 nutzbare besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV, tatsächlich zur Verfügung (FG Nürnberg, Beschluss v. 19.04.2023 – 6 V 357/23).

Vermögensübertragungen aus der Auflösung US-amerikanischer Trusts

Vermögenübertragungen stellen nach Auflösung US-amerikanischer Trusts Kapitaleinkünfte dar, aber es dürfen nur solche Wertsteigerungen erfasst werden, die nach der Verkündung des JStG 2010 am 08.12.2010 entstanden sind (FG Münster, Urteil v. 23.03.2023 – 1 K 2478/21 E).

Anwendung der Drei-Tages-Fiktion

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt nicht unabhängig von vom Empfänger erhobenen berechtigten Zweifeln gegen den nach der Zugangsvermutung berechneten Bekanntgabezeitpunkt, wenn innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung stattfindet (FG Münster, Urteil v. 11.05.2023 – 8 K 520/22 E; Revision zugelassen).

Energiepreisbremsen: Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vorgelegt.

Hintergrund: Eine Verordnung zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze (BT-Drucks. 20/7225) soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21.12.2022 in Kraft getreten. Jetzt wurde eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt ist, wie es in der Verordnung heißt, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst wird. Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist.
  • Ziel der Anpassung sei die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern. Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen werden Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt.
  • Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 01.09.2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent pro Kilowattstunde, bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.

Neuregelungsvorschläge zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen

Der DStV befürwortet den Vorstoß des BMF für eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Insbesondere die deutliche Reduzierung des bestehenden Ausnahmekatalogs und die Einführung einer Generalklausel können aus Sicht des DStV geeignet sein, das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren zu den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater zu beenden.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • In Anlehnung an die Regelung des § 5 RDG soll künftig in einem neuen § 4d StBerG-E eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur erbracht werden dürfen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies soll am Inhalt und Umfang, dem sachlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit sowie der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen sein.
  • Daneben sollen ebenso wie im RDG durch eine Neuregelung des § 6 StBerG-E künftig auch sog. Tax Law Clinics an Hochschulen zulässig sein, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
  • Aus Sicht des DStV kann eine Beratungsmöglichkeit in diesem eng umgrenzten Bereich der Hochschulen durchaus einen Beitrag leisten, junge Menschen für den steuerberatenden Beruf zu interessieren und den Berufsstand bei der Nachwuchsgewinnung zu unterstützen.