Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen: Unzutreffende zeitliche Zuordnung von Umsätzen

Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gem. § 233a AO unbeachtlich. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.07.1996 – V R 18/95; BFH, Urteil v. 23.02.2023 – V R 30/20; veröffentlicht am 29.06.2023).

DBA: Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen BSt

Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige („finale“) Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH, Urteil v. 22.09.2022 – C 538/20 „W“, EU:C:2022:717; Bestätigung der Rechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (BFH, Urteil v. 12.04.2023 – I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16); veröffentlicht am 29.06.2023).

Basiszinssatz steigt zum 1.7.2023 auf 3,12 %

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 01.07.2023 angepasst. Er steigt von 1,62 % auf 3,12 %.

Hintergrund: Der Basiszinssatz des BGB dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Hierzu führt die Bundesbank weiter aus:

  • Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27.06.2023 beträgt 4,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1.1.2023 um 1,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2022 hat 2,50 % betragen).
  • Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 01.07.2023 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,12 % (zuvor 1,62 %).

Hinweis:

Der neue Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.06.2023 bekannt gegeben. Eine Übersicht der Basiszinssätze seit 01.07.2002 finden Sie auf der Homepage der Bundesbank.

Gesetzentwurf gegen Umgehung der Mietpreisbremse

Der Bundesrat hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz will die Länderkammer eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken.

Hintergrund: Bei möbliertem Wohnraum besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Dies resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Er muss aufgrund dessen auch nicht gesondert ausgewiesen werden. Über diesen Weg können dann hohe Mieten verlangt werden.

Um dies zukünftig zu vermeiden, will der Bundesrat den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und die zulässige Höhe definieren. Vermieter sollen so verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen.

Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit einer angespannten Wohnraumsituation befindet, sollen sich Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung

Es gibt keine teleolo­gische Reduktion im Fall von Sonder­vergütun­gen an nicht der Gewerbe­steuer unter­liegende Mitunter­nehmer (BFH).

  • 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzu­wenden, wenn der die Sonder­vergütung beziehende Gesell­schafter nicht der Gewerbe­steuer unter­liegt (BFH, Urteil v. 09.03.2023 – IV R 11/20; veröffent­licht am 29.06.2023).

Tatsächliche Verständigung: grenzüberschreitende Sachverhalte

Das BMF hat zur Anwendung der tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten Stellung genommen. Danach ist das Instrument nur zurückhaltend anzuwenden. Zugleich wird auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit hingewiesen (BMF, Schreiben v. 23.06.2023 – IV D 1 – S 0223/20/10001 :003).

Dem BMF zufolge wird das BMF-Schreiben v. 30.07.2008 (BStBl I S. 831) wie folgt ergänzt:

  • In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt: „Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen.“
  • In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt. „Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.“

Quelle: BMF, Schreiben v. 23.06.2023 – IV D 1 – S 0223/20/10001 :003, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Verbraucherschutz: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH

Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kunden verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.05.2023 – 3-06 O 13/23 – nicht rechtskräftig).

Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil erstritten hat, u.a. weiter aus:

  • eprimo hatte Gaskunden im Februar über die Entlastung durch die Gaspreisbremse und eine „Anpassung“ ihrer monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Von einer Entlastung konnte jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Abschläge wurden teilweise um ein Vielfaches erhöht. So sollte eine Kundin ab März 2023 horrende 875 Euro statt bisher 280 Euro im Monat zahlen – obwohl sie wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss.
  • Nach Auffassung der vzbv war die Erhöhung in keinster Weise nachvollziehbar und rechtswidrig.
  • Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Energieversorger in allen Punkten statt. Die Erhöhung der Abschlagszahlungen verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, das eine am Verbrauch orientierte Berechnung der Abschläge verlangt. Eine solche Berechnung würde in den von den Verbraucherschützern vorgelegten Fällen zu einer Reduzierung, nicht aber zu einer Erhöhung der Beiträge führen.
  • Außerdem habe eprimo unzureichend über die Entlastungen aus der Gaspreisbremse informiert. In besonderem Maße unverständlich sei es für Kunden, wie der künftige Abschlag berechnet werde. Die geforderten Abschläge ließen sich unter Zugrundelegung des Grundpreises, des reduzierten Arbeitspreises und des Jahresverbrauchs nicht nachvollziehen, so das Gericht.

Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG

Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapital­vermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzel­investition, erfordert das Ausnutzen einer modell­haften Gestaltung zur Verlust­erzielung aufgrund eines vorge­fertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwick­lung der Geschäfts­idee, der Vertrags­gestaltung und der Vertrags­umsetzung wie ein passiver Kapital­anleger verhält (Bestätigung des BFH-Urteils v. 17.1.2017 – VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700: BFH, Urteil v. 16.03.2023 – VIII R 10/19; veröffent­licht am 29.06.2023).

Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) informiert über Änderungen durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes“, welches am 16.06.2023 vom Bundesrat gebilligt wurde und am 22.06.2023 in Kraft tritt.

Hierzu führt das BMJ u. a. weiter aus:

Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, sollen mit dem Gesetz transparent gemacht werden. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sogenanntes public Country by Country Reporting on Taxes).

Darüber hinaus werden im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen. In das Gesetz wurden zudem auch eilbedürftige Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes aufgenommen.

Das Gesetz sieht im Einzelnen vor:

  1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

  • Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen werden verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB, § 342c Absatz 1 HGB, § 342m Absatz 1 HGB). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
  • Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, muss der Ertragsteuerinformationsbericht vom Tochterunternehmen respektive der Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB, § 342e Absatz 1 und 2 HGB, § 342f Absatz 1 und 2 HGB, § 342m Absatz 2 und 3 HGB). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.
  • Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts werden detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB) gemacht. Der Bürokratieaufwand wird dabei so gering wie möglich gehalten: Denn die betroffenen Unternehmen unterliegen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben dürfen auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden (§ 342h Absatz 4 HGB).
  • Den betroffenen Unternehmen wird gestattet, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB).
  • Unternehmen können den Ertragssteuerinformationsbericht zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister auf ihrer Internetseite veröffentlichen, oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB).
  • Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG wird sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.
  • Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten wird dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen. Die neuen Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten werden erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Der erste Berichtszeitraum ist damit das Kalenderjahr 2025. Der erste Bericht muss bis Ende 2026 erstellt und offengelegt sein.
  1. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Das Gesetz sieht unter anderem folgende weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht vor:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB wird künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB wird mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst.
  • Ferner wird die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.
  1. Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz

Das Gesetz sieht unter anderem folgende weitere Änderungen vor:

  • In § 29 Absatz 2 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes wird klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.
  • Mit § 14a des Pflichtversicherungsgesetzes wird in Umsetzung der geänderten Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (EU) 2021/2118 der Verkehrsopferhilfe e.V. als Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle benannt.

Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold’em“) können als Einkünfte aus Gewerbe­betrieb der Einkommen­steuer unter­liegen (Fortführung der BFH-Urteile v. 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 [Turnier­poker] und v. 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 [Casinopoker]: BFH, Urteil v. 22.02.2023 – X R 8/21; veröffent­licht am 29.06.2023). Hintergrund: Unter Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter­nommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hinzu­kommen muss, dass die Grenzen der privaten Vermögens­verwaltung überschritten sind.