Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 04.06.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002).

Hinweis:

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 21.02.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002 BStBl 2024 I S. 253. Bereits damals hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.05.2024 erlassen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.02.2024).

Das nun herausgegebene Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 04.06.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält (BFH, Urteil v. 28.02.2024 – I R 29/21; veröffentlicht am 06.06.2024).

Geldwäschebekämpfung: Rat nimmt Paket von Vorschriften an

Der Rat der Europäischen Union hat am 30.05.2024 ein Paket von neuen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche angenommen, um u.a. das EU-Finanzsystem vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Eingeführt wird u.a. eine Bargeldobergrenze von 10.000 €, die in drei Jahren gelten soll.

Hintergrund: Die EU-Kommission hat am 20.7.2021 ihr Paket mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Das Paket besteht aus:

  • einer Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), die befugt sein wird, Sanktionen und Geldstrafen zu verhängen
  • einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers, die darauf abzielt, Kryptowertetransfers transparenter und vollständig rückverfolgbar zu machen (die Verordnung wurde im Mai 2023 angenommen)
  • einer Verordnung über die Verpflichtungen des privaten Sektors zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • einer Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche auf nationaler Ebene.

Darüber hinaus hat die Kommission am 25.11.2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die zentrale Zugangsstelle vorgelegt.

Hierzu führt der Rat der Europäischen Union weiter aus:

Durch das neue Paket werden alle für den Privatsektor geltenden Vorschriften in eine neue, unmittelbar geltende Verordnung überführt. Gleichzeitig wird mit einer Richtlinie die Organisation der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden geregelt.

Mit der Verordnung werden erstmals EU-weit die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassend harmonisiert und somit Schlupflöcher für Betrüger geschlossen.

Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche werden auf neue Verpflichtete ausgeweitet, wie etwa auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten. In der Verordnung werden u. a. auch strengere Sorgfaltspflichten, Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum und eine Obergrenze von 10.000 € für Barzahlungen festgelegt.

Mit der Richtlinie wird die Organisation der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessert, indem klare Regeln für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (nationale Stellen, die Informationen über verdächtige oder ungewöhnliche Finanztätigkeiten in den Mitgliedstaaten erheben) und der Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Mit dem Paket wird eine neue europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA) errichtet, die direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, haben wird.

Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der Finanzkriminalität wird die neue Behörde die Effizienz des Rahmens für Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steigern, indem ein integrierter Mechanismus mit den nationalen Aufsichtsbehörden geschaffen wird, um zu gewährleisten, dass die Verpflichteten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor erfüllen. Die AMLA wird ferner eine unterstützende Rolle in Bezug auf den Nichtbankensektor haben und die zentralen Meldestellen koordinieren und unterstützen.

Zusätzlich zu den Aufsichtsbefugnissen wird die Behörde bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen Geldbußen gegen die ausgewählten Verpflichteten verhängen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Die neue Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche schreibt ferner vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Informationen aus zentralen Bankkontenregistern, die Daten darüber enthalten, wer wo welche Bankkonten unterhält, über eine zentrale Zugangsstelle zur Verfügung stellen. Da durch die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nur die zentralen Meldestellen Zugang zur zentralen Zugangsstelle erhalten werden, hat der Rat heute eine gesonderte Richtlinie angenommen, um zu gewährleisten, dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden über die zentrale Zugangsstelle Zugang zu diesen Registern haben. Mit dieser Richtlinie wird außerdem ein einheitliches Format für Kontosauszüge eingeführt. Ein solcher direkter Zugang der Banken zu einheitlichen Formaten und deren Verwendung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Straftaten und bei den Bemühungen, Erträge aus Straftaten aufzuspüren und einzuziehen.

Hinweis:

Dies ist der letzte Schritt des Annahmeverfahrens. Die Texte werden nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Für einige Teile der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre, für andere drei Jahre Zeit zur Umsetzung.

Die AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt haben und Mitte 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Die einschlägigen Verordnungen sind auf der Homepage des Rates der Europäischen Union veröffentlicht.

Vermögenswirksame Leistungen: Anwendung des 5. VermBG

Das BMF hat zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 01.01.2024 unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 31.05.2024 – IV C 5 – S 2439/19/10003 :005).

Hinweis:

Das Schreiben ersetzt ab dem 01.01.2024 die BMF-Schreiben v. 29.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1626) und v. 17.04.2018 (BStBl 2018 I S. 630).

Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt JStG 2024

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Hierauf weist das BMF aktuell hin.

Mit dem Gesetz sollen der Abbau von Bürokratie vorangetrieben sowie die Digitalisierung beschleunigt werden. Darüber hinaus wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV-E): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.

Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36KStG-E)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG-E
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG-E)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Volltext des Regierungsentwurfes ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz hat das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 01.06.2024 – IV C 5 – S 2347/24/10001 :001).

Das BMF geht ausführlich auf die folgenden Punkte ein:

  • Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 39 EStG
  • Aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE)

Hinweis:

Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1.1.2024 das BMF-Schreiben v. 16.11.2021.

Quelle: BMF, Schreiben v. 01.06.2024 – IV C 5 – S 2347/24/10001 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Neuregelungen im Juni 2024 (Bundesregierung)

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Über diese und weitere Neuregelungen im Juli 2024 informiert die Bundesregierung.

Integration, Arbeit und Soziales

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26.06.2024 in Kraft.

Mit der Chancenkarte zum Job

Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten.

Bezahlkarte für Geflüchtete

Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann – also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern.

Umwelt und Klima

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich.

Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr

Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen Nahverkehr angeschafft werden, gelten synthetische, paraffinische Kraftstoffe aus fossilen Quellen nicht mehr als sauber und klimafreundlich. Das sieht eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vor.

Gesundheit

Interaktiver Krankenhaus-Atlas für Patientinnen und Patienten

Welche Klinik ist auf welche Eingriffe spezialisiert? Wie oft wurden diese Eingriffe dort vorgenommen? Ob Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen – Patientinnen und Patienten können sich seit dem 17. Mai 2024 mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren.

Verbraucherschutz

Sicher im Netz unterwegs

Nutzerinnen und Nutzer von Onlineplattformen und Suchmaschinen sollen den Inhalten im Internet vertrauen können. Die Bundesregierung hat die Grundlage geschaffen, besser gegen Hassrede, Markenpiraterie oder unsichere Produkte vorzugehen.

Fußball-EM und Lärmschutz

Die Vorfreude auf die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist groß. Public Viewing wird wieder möglich sein, auch bei späteren Anstoßzeiten. Die Bundesregierung hat eine Verordnung beschlossen, die während der Spiele Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Die Verordnung gilt vom 01.06. bis zum 31.07.2024.

Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Satz 1, 2
BRAO § 31a, § 31b, § 59c, § 59lGG Art. 19 Abs. 4

Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Die Finanzämter im Land werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegen zu kommen.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Im Land sind durch das Hochwasser große Schäden entstanden, die wir derzeit noch gar nicht ganz erfassen können. Jede Hilfe ist jetzt notwendig. Die Finanzämter werden Betroffene durch steuerliche Erleichterungen unterstützen.“

Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

ZUSTÄNDIGES FINANZAMT

Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Das zuständige Finanzamt samt Kontaktinformationen kann hier abgerufen werden.

Grundsteuer: Differenzierte Hebesätze nach Vorbild Nordrhein-Westfalen

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Finanzministerin Monika Heinold: „Auf Wunsch der Kommunen wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Kommunen Gestaltungsspielraum gibt.“

Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches unter anderem in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.

Dazu die Landesverbände: “Den kommunalen Landesverbänden geht es vor allem darum, Vorsorge zu schaffen, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Grundsatz zu stärken. Damit einher geht aber auch ein Risiko, differenzierte Hebesätze verfassungsfest zu begründen, weshalb zurzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit von der Möglichkeit zur Differenzierung in der Praxis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.”

Die zusätzliche Flexibilität soll den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 01. Januar 2025 eingeräumt werden, um den vielfältigen und unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Entscheidet sich eine Kommune für die Option, muss sie die Gründe für die von ihr gewählte Differenzierung der Hebesätze darlegen, um verfassungsrechtlich abzusichern, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 3 Grundgesetz) trotz der differenziert getroffenen Belastungsentscheidung nicht überschritten werden.

Kommunale Landesverbände und Landesregierung haben sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen.

Dazu Finanzministerin Heinold: “Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort.”

Am bereits vereinbarten Transparenzregister verändert sich nichts. Es umfasst keine differenzierten Hebesätze für Grundsteuer B. Wie mit den Kommunen verständigt, wird das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung wird dem Parlament nun kurzfristig eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze auf Grundlage des Gesetzentwurfs aus Nordrhein-Westfalen zuleiten.