Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

Einkünfte aus außer­ordent­lichen Holz­nutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraus­setzun­gen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft gesondert festzu­stellen (BFH, Urteil v. 09.05.2023 – VI R 12/21; veröffent­licht am 06.07.2023). Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteue­rungs­grund­lagen durch Fest­stellungs­bescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuer­gesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Fest­stellungs­bescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steuer­anmeldungen (Folge­bescheide) bindend, soweit die in den Feststellungs­bescheiden getroffenen Fest­stellungen für diese Folge­bescheide von Bedeutung sind. Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO werden gesondert festgestellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinn­ermittlungs­zeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

DRSC: DRÄS 13 verabschiedet

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 23.06.2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet. Hierauf macht die WPK aktuell aufmerksam.

Nach Aussage der WPK betreffen die Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vor allem:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds,
  • Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Hinweis:

Die Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 13 ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Der Änderungsstandard ist erstmals für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr zu beachten. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der Änderungsstandard wird dem Bundesministerium der Justiz – zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB – zeitnah vorgelegt.

Phishing: Gefälschte E-Mail im Namen des BMF im Umlauf

Aktuell wird eine betrügerische E-Mail verbreitet, die vorgibt, vom BMF zu stammen. Die Empfänger der E-Mail werden gebeten, ihre Bankverbindung zu verifizieren, um eine Erstattung der Einkommensteuer zu erhalten.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die Phishing-E-Mail wird von einer E-Mail-Adresse versendet, die nicht vom BMF stammt. In der E-Mail werden Sie nicht direkt mit Namen angeschrieben. Es gibt einen Button, auf den Sie klicken sollen, um ein Konto zu verifizieren.

Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben:

  • Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
  • Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema „Phishing“ stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Homepage zur Verfügung.

Entlastungswirkung der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen

Die Bundesregierung hat zu unterschiedlichen Entlastungswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen bei Verbrauchern Stellung genommen (Antwort der Bundesregierung vom 20.06.2023, BT-Drucks. 20/7305, auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks. 20/7108)).

Hintergrund: Seit Oktober 2022 gilt in Deutschland eine reduzierte Umsatzsteuer auf den Verbrauch von Erdgas und Biogas sowie Wärme über das Wärmenetz. Diese Maßnahme wurde im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung beschlossen, um die finanziellen Auswirkungen der steigenden Energiepreise abzufedern (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BT-Drucks. 20/3530).

Fraglich ist, wie sich die Umsatzsteuersenkung konkret auf die Gas- und Wärmerechnung der Verbraucher auswirkt. Mit seinem Schreiben v. 25.10.2022 hat das BMF Spielräume bei der Art des Abrechnungszeitraums geschaffen. Für den Endverbraucher ist der Zeitraum der Umsatzsteuerermäßigung daher abhängig von dem Abrechnungsmodell, das der Gasanbieter wählt („Stichtagsregel“, „Zeitscheibenmodell“, „Hybridmodell“). Damit haben Anbieter beispielsweise im Falle des Ablesestichtags am 31. Dezember die Wahl einen Zeitraum von 30 Monaten (Oktober 2021 bis März 2024) oder 36 Monaten (Januar 2021 bis Dezember 2023) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Somit werden einige Verbraucher länger und stärker von der Steuersenkung profitieren als andere.

Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:

Nach den verwaltungsinternen Regelungen in Rn. 12 des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 werden die Lieferungen von Gas oder Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.03.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen (Stichtagsmodell).

Manche Versorger rechnen jedoch auch mit verkürzten Abrechnungszeiträumen zum 30.09.2022 ab. Die Finanzverwaltung lässt es nach dem BMF-Schreiben v. 25.10.2022 in diesem Fall für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.09.2022 und/oder vor dem 01.04.2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 01.10.2022 aufgeteilt werden (Zeitscheibenmodell). Beim Zeitscheibenmodell handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Vergleichbare Regelungen haben alle BMF-Schreiben zu Steuersatzänderungen ab dem Jahr 1968 enthalten.

Erst das Zeitscheibenmodell ermöglicht es, den Willen des Gesetzgebers zielgenau umzusetzen und Verbraucher für 18 Monate zu entlasten. Denn bei der reinen Anwendung des Stichtagsmodells wäre bei jährlichen Abrechnungszeiträumen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, abhängig vom jeweiligen Ende des Abrechnungszeitraums, entweder nur für 12 oder für 24 Monate anwendbar. Ein 18-monatiger Begünstigungszeitraum wäre hingegen bei jährlichen Abrechnungszeitraum mit dem Stichtagsmodell nicht erzielbar.

Zudem erleichtert das Zeitscheibenmodell den Versorgern die Abrechnung gegenüber den Kunden. Denn bei Preisänderungen ist nach § 12 Absatz 2 des Gasgrundversorgungs-verordnung (GasGVV) der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Entsprechendes gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 GasGVV bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung haben die Versorger in ihren IT-Systemen regelmäßig das Zeitscheibenmodell implementiert. Hingegen ist eine Abrechnung nach dem Stichtagsmodell wohl zumindest manchen Versorgern IT-seitig nicht möglich.

Bei dem zitierten BMF-Schreiben handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzverwaltung bindet, nicht jedoch die Steuerpflichtigen oder die Gerichte. BMF-Schreiben stellen keine gesetzlichen Regelungen dar. Demgemäß regelt das BMF-Schreiben keine zivilrechtlichen Fragestellungen. Es obliegt daher den Vertragsparteien zu prüfen, ob zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizieren.

Arbeitsrecht: Mindestlohn soll in zwei Stufen steigen

Der Mindestlohn soll zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde steigen. Zwölf Monate später auf 12,82 Euro. So lautet der Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bundesarbeitsminister Heil kündigte an, die Bundesregierung werde die Empfehlung umsetzen.

Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:

  • Die Unabhängige Mindestlohnkommission hat ihren Vorschlag für die künftige Höhe des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll ab 01.01.2024 die Lohnuntergrenze auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später dann auf 12,82 Euro. Der Vorschlag der Kommission muss nun per Verordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12 Euro.
  • Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. In dem Gremium beraten jeweils drei stimmberechtigte Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter, ein oder eine Vorsitzende sowie zwei Wissenschaftler. Im vergangenen Herbst hatte die Bundesregierung den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz angehoben – von 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde.

Berufsrecht: Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn sie eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG). Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Laut den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister liegt eine Unstimmigkeit vor, wenn der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die der Verpflichtete als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt hat. Dies betrifft auch die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso liegt auch eine Unstimmigkeit vor, wenn per se der richtige wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen ist, es aber Abweichungen zwischen eigenen Erkenntnissen und der Eintragung im Transparenzregister zu einzelnen Angaben gibt (zum Beispiel Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interessese etc.).
  • Besonders zu beachten ist, dass eine Unstimmigkeit bereits auch dann schon vorliegt, wenn es Abweichungen in der Schreibweise des Namens gibt und diese darauf beruhen, dass ein Buchstabe vertauscht oder vergessen wurde. Näheres hierzu finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33.
  • Werden Informationen, die zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung führen würden, im Rahmen der Prozessvertretung oder Rechtsberatung gewonnen, so muss keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden, § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG i. V. m.   § 43 Abs. 2 GwG.
  • Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Hinweis:

Gerade bei gesetzlichen Abschlussprüfungen besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsamt Kenntnis von einer etwaigen Nichtabgabe einer Unstimmigkeitsmeldung erhält. Die WPK empfiehlt daher dringend, die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu beachten, sofern eine meldepflichtige Unstimmigkeit festgestellt wird.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können die Steuer­ermäßi­gung gemäß § 35a EStG für haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker­leistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungs­erbringern nicht selbst abge­schlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohn­neben­kosten­abrech­nung, eine Haus­geld­abrech­nung, eine sonstige Abrech­nungs­unter­lage oder eine Bescheini­gung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesent­lichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regel­mäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtig­keit auf (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – VI R 24/20; veröffent­licht am 13.07.2023).Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruch­nahme der Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leistungen und für Handwerker­leistungen ist u. a., „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat“, § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.

Neue Förderungen für Ladeinfrastruktur

Die Bundesregierung will den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stärker unterstützen. Hierfür sind zwei neue Förderangebote geplant – sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen. Gesamtvolumen: 900 Millionen Euro. Beide Programme sollen in den kommenden Wochen und Monaten starten.

Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:

  • Ein Programm richtet sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Dabei sollen Ladestation, Photovoltaikanlage und Speicher kombiniert gefördert werden. Das Programm wird mit bis zu 500 Millionen Euro ausgestattet und soll im Herbst 2023 starten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Elektroauto vorhanden ist.
  • Ein weiteres Förderangebot soll den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur finanziell unterstützen. Dabei wird auch ein Netzanschluss für den Betrieb gewerblich genutzter Pkw und Lkw berücksichtigt. Für das Programm ist ein Volumen von insgesamt bis zu 400 Millionen Euro vorgesehen. Der Start soll noch im Sommer erfolgen. Finanziert werden sollen beide Programme über den Klima- und Transformationsfonds, einem Sondervermögen in Höhe von rund 35 Milliarden Euro. Abgewickelt werden sollen die Anträge über die staatliche Förderbank KfW. Wie hoch die Förderung individuell ausfällt, will das Bundesverkehrsministerium zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben.

Digitale Rentenübersicht geht an den Start

Die Digitale Rentenübersicht ist online gegangen. Auf diesem Portal können Renteninformationen abgerufen werden, um so einen Überblick über den aktuellen Stand der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zu erhalten. Zurzeit sind die Daten noch nicht vollständig.

Das Angebot im Überblick:

  • Das Portal dient als Grundlage für eine weiterführende Beratung, um mögliche Versorgungslücken frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Daten des Online-Portals können dafür heruntergeladen und weiterverwendet werden.
  • Die Daten liegen dabei immer in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer.
  • Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenfrei und über jeden gängigen Internetbrowser möglich.
  • Der Zugang erfolgt mittels der Online-Funktion des elektronischen Personalausweises und erfordert die Kenntnis der individuellen Steuer-Identifikationsnummer.
  • Das Portal ist ein zusätzliches Angebot zu den von den Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen. Diese Mitteilungen erhalten die Bürger auch weiterhin.

Hinweis:

Der Kreis der teilnehmenden Anbieter befindet sich noch im Aufbau und wird fortlaufend größer, damit möglichst viele Personen eine umfängliche Übersicht über ihre Altersvorsorge erhalten. Bereits an das Portal angebundenen sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Union Investment.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite „Rentenuebersicht.de“ und auch auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung (FAQ).

Besteuerung von Reiseleistungen

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert (BMF, Schreiben v. 27.06.2023 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004).

Hintergrund: Mit BMF-Schreiben v. 29.01.2021 – III C 2 – S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Die bereits mehrfach verlängerte Nichtbeanstandungsregelung (zuletzt durch BMF-Schreiben v. 12.12.2022 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004) wird nunmehr bis zum 31.12.2026 verlängert.