Geldwäschebekämpfung: Registrierungspflicht für Steuerberater

Der DStV erinnert alle Steuerberater daran, sich – soweit nicht bereits geschehen – im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) zu registrieren. Die Registrierung muss spätestens zum 01.01.2024 erfolgen, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Eine frühzeitige Registrierung ist zu empfehlen.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter www.goaml.fiu.bund.de möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar unter www.zoll.de. So wurde etwa das Handbuch zum goAML-Webportal zum 1.6.2023 in einer aktualisierten Fassung bereitgestellt. Nach einmaliger Registrierung und anschließender Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
  • Aus Sicht des DStV ist eine möglichst frühzeitige Registrierung im Portal „goAML“ noch im laufenden Jahr zu empfehlen. Berufsangehörige können sich so bereits mit den Funktionalitäten des Portals vertraut machen, um im Ernstfall unmittelbar und schnell eine entsprechende Meldung abzugeben. Gleichzeitig unterstreicht eine rechtzeitige Registrierung die generelle Bereitschaft des Berufsstands zur Beachtung der geldwäscherechtlichen Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene.

Gesetzgebung: Entwurf für ein Wachstumschancengesetz

Das BMF hat am 17.07.2023 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht.

Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen zu setzen. Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Ebenfalls sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen.

Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €,
  • mehr Liquidität bei KMU durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.

Das Steuersystem soll weiter vereinfacht werden, u. a. durch

  • Vereinfachung des Meldeverfahren für Kassen,
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs 7 ErbStG von 600 € auf 5.000 €,
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung,
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO),
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von 600.000 € auf 800.000 €,
  • Anhebung der Freigrenze i.S. des § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG von aktuell 600 € auf 1.000 €,
  • Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn,
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten,
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG),
  • Vorantreiben der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.

Das Steuerrecht soll u. a. durch folgende Maßnahmen modernisiert werden:

  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung,
  • Anpassung der AO und andere Steuergesetze an das MoPeG,
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Die Steuerfairness soll gefördert werden, indem u. a.

  • die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet wird,
  • Steuergestaltungen bei Investmentfonds (Immobilienveräußerungsgewinne und Freistellung Vermietungseinkünfte ohne steuerliche Vorbelastung) verhindert werden,
  • eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen eingeführt wird,
  • die Zinsschranke reformiert und
  • eine Zinshöhenschranke eingeführt wird.

Hinweis:

Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Der BFH hat im Anschluss an die EuGH-Entscheidung v. 08.09.2022 – C 98/21 „Finanzamt R“ zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding geurteilt (BFH, Urteil v. 15.02.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18); veröffentlicht am 13.07.2023).

Überlassung von Kabelweitersenderechten

Aufwendungen für die Überlassung von Kabel­weiter­sende­rechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbe­steuer­recht­lichen Hinzu­rechnung unter­liegen (BFH, Urteil v. 23.02.2023 – IV R 37/18; veröffent­licht am 13.07.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren und soweit die Summe aus allen Hinzu­rechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dazu gehört nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ein Viertel aus einem Viertel – also ein Sechzehntel – der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).

Körperschaftsteuer: „fehlerhafter“ Gewinnabführungsvertrag

Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i. V. mit § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen (BFH, Urteil v. 03.05.2023 – I R 7/20; veröffentlicht am 13.07.2023).

Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen – validierte EMCS – Eingangsmeldungen

Das BMF hat zu den Anforderungen einer validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung Stellung genommen und u.a. die Anlage 6 zum UStAE (zu Abschnitt 6a.5) angepasst (BMF, Schreiben v. 11.07.2023 – III C 3 – S 7141/21/10002 :001).

Hintergrund: Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.

Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung sind in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (delV EMCS; ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2) abgebildet (vormals Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24)).

Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.

Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.

Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.

Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trägt er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein.

Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind.
  • In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Corona: Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit

Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor (FG Hamburg, Urteil v. 16.02.2023 – 6 K 239/21; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 5/23).

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

  • 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerf­reiheit des Existenz­minimums und den allge­meinen Gleich­heitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreu­ungs­aufwen­dungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufge­nommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs­bedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH, Urteil v. 11.05.2023 – III R 9/22; veröffent­licht am 13.07.2023). Hintergrund: Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Yoga-Kursleiterin ist Lehrerin

Eine Yoga-Kursleiterin ist als selbständige Lehrerin versicherungspflichtig (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 03.07.2023 – L 2 R 214/22; Revision nicht zugelassen).

Dreitagesfiktion bei Zentralversand von Steuerbescheiden

Bei Anwendung der Dreitagesfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO hat das Finanzgericht das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln. Die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt – jedenfalls im Streitfall – trotz Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens bei dem Versand von Steuerbescheiden durch ein Hamburger Finanzamt im sog. Zentralversand (FG Hamburg, Urteil v. 13.04.2023 – 5 K 92/22; rechtskräftig).