Stille Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers

Ob Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2022 – 12 K 1692/20; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 134/22).

Anschaffung eines für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verwendeten Pkw

Die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung eines Pkw führt in der Regel zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel. Jedenfalls in den Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, kann es zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.09.2022 – 12 K 1295/20, rechtskräftig).

Auf Krankengeld entfallende Rentenversicherungsbeiträge

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil v. 25.05.2023 – 11 K 1306/20; nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 EStG können u.a. solche Rentenversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht abgezogen werden, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Zufluss des geldwerten Vorteils aus vorausbezahlten Krankenversicherungsbeiträge

Durch die jährliche Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsteht kein von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeiträumen abweichender Zufluss des Sachbezugs „Versicherungsschutz“ beim Arbeitnehmer, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung für das gesamte Versicherungsjahr hat (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 21.10.2022 – 10 K 262/22, rechtskräftig).

DBA Luxemburg: Änderungsprotokoll

Luxemburg und Deutschland haben am 06.07.2023 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Die Eckpunkte des Änderungsprotokolls:

  • Deutschland und Luxemburg haben sich mit Blick auf die Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten darauf verständigt, die bestehende Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte rechtssicher in das DBA zu implementieren und auf 34 Tage pro Kalenderjahr auszuweiten. Zudem soll eine vergleichbare Regelung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen werden. Diese beiden Regelungen gelten ab 2024.
  • Darüber hinaus werden die bestehenden Vereinbarungen zu Abfindungen und zu einem pauschalierten Aufteilungsmechanismus integriert. Letzteres sorgt für eine vereinfachte Aufteilung der Vergütung, wenn das Besteuerungsrecht bei Beschäftigten im Bereich des Güter- und Personentransports aufgrund eines (mehrfachen) Grenzübertritts innerhalb eines Tages wechselt.
  • Das Änderungsprotokoll sieht weitere Verbesserungen vor. Um Steuerumgehungen mittels DBA entgegenzuwirken, werden die beiderseitigen Auswahlentscheidungen zum Multilateralen Instrument implementiert. Zudem werden Anpassungen im Hinblick auf Änderungen im deutschen Recht, konkret die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz eingeführte Optionsmöglichkeit sowie im Hinblick auf den Real Estate Investment Trust (REIT) vorgenommen.

Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Das BMF hat vor dem Hintergrund gesetzlicher Änderungen und in Bezug auf die zu Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangene BFH-Rechtsprechung zur Anwendung der §§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG Stellung genommen und den UStAE in diversen Abschnitten angepasst (BMF, Schreiben v. 12.07.2023 – III C 3 – S 7172/21/10003 :001).

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das BMF hat am 10.07.2023 den Referentenentwurf für ein „Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen“ (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.

Hintergrund: Am 20.03.2023 hat das BMF einen Diskussionsentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Nunmehr liegt der Referentenentwurf vor.

Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung von damit im Zusammenhang stehenden weiteren Begleitmaßnahmen.

Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine

  • globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen,
  • schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken
  • und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.

Geerbtes und geschenktes Vermögen 2022

Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte. Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 23,6 % auf 41,7 Milliarden Euro.

Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:

  • Nachdem das geschenkte Vermögen seit 2016 gesunken war, stieg es im Jahr 2021 deutlich an und sank im Jahr 2022 auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr (-53,7 %) und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).
  • Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2022 Vermögen von 59,7 Milliarden Euro übertragen. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen (29,6 Milliarden Euro; -14,3 % zum Vorjahr) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine sowie Grundvermögen mit 23,7 Milliarden Euro (-0,8 %).
  • Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2022 auf 11,4 Milliarden Euro festgesetzt (+2,6 % gegenüber dem Vorjahr) und stieg damit zum fünften Mal in Folge. Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unterschiedlich ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Milliarden Euro (-9,9 %) festgesetzt. Damit ist die Erbschaftsteuer nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die festgesetzte Schenkungsteuer erhöhte sich erneut im Jahr 2022 auf 3,3 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anstieg von +56,7 % im Vergleich zum Vorjahr.
  • Der steuerpflichtige Erwerb stieg im Jahr 2022 um 1,4 % auf 58,3 Milliarden Euro an und erhöhte sich damit im fünften Jahr in Folge. Er errechnet sich aus den Vermögensübertragungen sowie den Hinzu- und Abzugspositionen wie unter anderem Steuerbegünstigungen und Freibeträgen. Ein Grund für den Anstieg trotz sinkender Vermögensübertragungen sind die im Vorjahresvergleich gesunkenen Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG. Der steuerpflichtige Erwerb lag bei den Erbschaften im Jahr 2022 bei 38,9 Milliarden Euro (-0,4 % im Vorjahresvergleich). Damit wurde fast der Wert vom Vorjahr erreicht, nachdem er zuvor vier Jahre in Folge gestiegen war. Hingegen erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen auf 19,4 Milliarden Euro (+5,2 % im Vorjahresvergleich). Damit erhöhte sich der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen zum vierten Mal in Folge.
  • Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2022 bei den Erbschaften mit 3,9 Milliarden Euro (-24,6 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 14,2 Milliarden Euro (-55,0 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.
  • Bei den Erbschaften wurden in den letzten Jahren Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG zwischen drei und sieben Milliarden Euro jährlich berücksichtigt. Bei den Schenkungen wurden, mit einer Ausnahme im Jahr 2021, seit 2016 tendenziell immer weniger Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG berücksichtigt. Nachdem im Vorjahr 2021 aufgrund von insbesondere übertragenem Betriebsvermögen ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war, sanken die berücksichtigten Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Jahr 2022 leicht unter das Niveau des Jahres 2020.
  • Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschafts­verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2022 bei den Erbschaften auf 16,4 Milliarden Euro (-2,4 %) und bei den Schenkungen auf 12,7 Milliarden Euro (+1,8 %).

Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen (EuGH)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ i. S. dieser Bestimmung darstellt (EuGH, Urteil v. 13.07.2023 – C‑344/22).

Neufassung des Anwendungserlasses AO

Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146a AO mit Wirkung vom 01.01.2024 neu gefasst. Hierbei wird insbesondere auf die notwendigen Ergänzungen für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eingegangen (BMF, Schreiben v. 30.06.2023 – IV D 2 – S 0316-a/20/10003 :006).

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.