Steuerhinterziehungsbekämpfung: Auswertung der sog. Pandora Papers

Die Auswertung der Pandora Papers durch die hessische Steuerverwaltung hat begonnen. Hierauf macht das hessische Finanzministerium aufmerksam.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Hessen hat das Daten-Leak gekauft und wertet es federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland aus.
  • Ende Juni hatte Hessen alle Bundesländer und den Bund über den Ankauf der Pandora Papers informiert. Seitdem können sich Ermittler aus ganz Deutschland und dem EU-Ausland in Kassel mit Anfragen zu den Pandora Papers melden. Es sind bereits zahlreiche Anfragen in Kassel eingegangen und erste Daten an Ermittlungsbehörden abgegeben worden.
  • Die Pandora Papers waren 2021 zunächst dem Internationalen Consortium für investigative Journalisten (ICIJ) zugespielt worden. Im Juni 2023 hat Hessen den Ankauf der Daten in Zusammenarbeit mit dem Zollfahndungsdienst erfolgreich abgeschlossen. Für die Informationen zahlte die Hessische Steuerverwaltung einen sechsstelligen Betrag.
  • Wie werthaltig die Pandora Papers aus steuerlicher Sicht sind, werden die Auswertung und die sich anschließenden Ermittlungen der unterschiedlichsten Behörden ergeben. Erste Hinweise auf prüfungswürdige Fälle sind bereits erkennbar.
  • An der Auswertung beteiligt ist die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz der Hessischen Steuerverwaltung, die im Finanzamt Kassel beheimatet ist.

Steuerhinterziehungsbekämpfung: Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Millionen US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Die Finanzbehörde Hamburg teilt aktuell mit:

  • Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt.
  • Die Bundesländer werden in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor.

Grundrentenzuschlag: Fehler bei der Datenübermittlung

Vielen Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist. Dies berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Hintergrund des o. g. Problems: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem JStG 2022 beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belastet es erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben.

Hierzu führt der BVL u. a. weiter aus:

  • Damit den Betroffenen u.a. auch bei weiteren Sozialleistungen, z. B. dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, hat der BVL eine kurzfristige Klärung beim BMF eingefordert.
  • Laut BMAS erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
  • Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag (Bruttojahresrente) fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Der BVL empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.
  • Die Rentenversicherung ist in jedem Fall verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten.
  • Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid nach § 175b AO korrigieren.

Steueroasen-Abwehrgesetz: Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Das BZSt weist darauf hin, dass das Online-Formular zur Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 12 StAbwG an das BZSt voraussichtlich ab September 2023 zur Verfügung stehen wird.

Um die Abläufe zu erleichtern, wird gebeten, die Veröffentlichung abzuwarten.

Rückfragen können an den Fachbereich Country-by-Country Reporting gestellt werden.

Bondstripping bei im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen

Im Falle des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2022 – 4 K 2907/17; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 17/22).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Veräußerungsgewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Der Begriff der Anschaffungskosten in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmt sich nach dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB.

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld (BZSt)

Das BZSt hat die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG neu gefasst (BZSt v. 26.05.2023 – St II 2 – S 2280-DA/22/00001, BStBl 2023 I S. 818).

Mietpreisbremse: Verjährung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 556g Abs. 3 BGB verjährt selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BGH, Urteile v. 12.07.2023 – VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22).

Hintergrund: Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann, § § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB.

„Videokonferenz“ und gesetzlicher Richter

Bei einer „Videokonferenz“ muss für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO – ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal – feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der „Videokonferenz“ für die lediglich „zugeschalteten“ Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der mündlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist (BFH, Beschluss v. 30.06.2023 – V B 13/22; veröffentlicht am 20.07.2023). Hintergrund: Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrens­handlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 FGO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2022

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,53 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. Euro.

Geldwäschebekämpfung: Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Das BMF hat am 04.07.2023 einen Referentenentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen veröffentlicht.

Hintergrund: Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (häufig „FIU“ genannt) nimmt die Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen und sieht sich einem stetig anwachsenden Meldeaufkommen gegenüber.

Der Gesetzentwurf nimmt die notwendigen rechtlichen Anpassungen vor, um möglichst kurzfristig effektive Arbeitsprozesse der Zentralstelle bei der Analyse und Weiterleitung von Verdachtsmeldungen sicherzustellen und Rechtsklarheit in der Aufgabenwahrnehmung und risikobasierten Arbeitsweise durch die Zentralstelle zu schaffen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschegesetzes sehen darüber hinaus vor, den Kernauftrag zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Zentralstelle gesetzlich klarzustellen.

Zudem werden die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren gesetzlich konkretisiert und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit ihren Zusammenarbeitsbehörden, insbesondere zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte und bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle vereinfacht.

Schließlich sollen die Verpflichteten stärkere Hilfestellungen erhalten, wann und mit welchen Angaben Verdachtsmeldungen abzugeben sind.