BeSt: Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung („fast lane“)

Haben Steuerberater den Registrierungsbrief der BStBK noch nicht erhalten, sind sie verpflichtet sich rechtzeitig vor einer Klageerhebung über die „Fast Lane“ zum besonderen Steuerberaterpostfach anzumelden und sich so in die Lage zu versetzen, die Klageschrift als elektronisches Dokument übermitteln zu können (FG Nürnberg, Urteil v. 11.07.2023 – 6 K 177/23).

Dieselgate: Differenzschaden in „Dieselverfahren“

Der u.a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kfz mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des BGH hat am 20.07.2023 im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des BGH v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22 zum Differenzschaden im „Dieselverfahren“ nach dem Urteil des EuGH v. 21.03.2023 – C-100/21 entschieden. In seiner Entscheidung hat er sich der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen (BGH, Urteil v. 20.07.2023 – III ZR 267/20).

Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

  • 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen (BFH, Urteil v. 05.04.2023 – V R 14/22; veröffentlicht am 27.07.2023).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich unter den dort genannten Voraussetzungen die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen.

Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaß­nahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kultur­geschicht­lichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausge­schlossen, wenn die Baumaß­nahmen nicht vorher mit der für den Denkmal­schutz zuständigen ausländi­schen Behörde abge­stimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an (BFH, Urteil v. 26.04.2023 – X R 4/21; veröffentlicht am 27.07.2023). Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG (Steuer­begünsti­gung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenk­male und Gebäude in Sanierungs­gebieten und städtebaulichen Entwick­lungs­bereichen) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonder­ausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur, soweit der Steuer­pflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungs­grund­lage nach § 10e EStG oder dem Eigenheim­zulagen­gesetz einbezogen hat. Die Steuer­begünstigung gilt sinngemäß für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts­güter sind, und für Eigentums­wohnungen (§ 10f Abs. 5 EStG).

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.07.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

Hintergrund: Durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen. Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Daneben unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation begünstigter Photovoltaikanlagen seit dem 01.01.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz, sodass der Betreiber bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlastet und damit ein Anreiz zur Beschleunigung der Energiewende geschaffen werden (NWB 10/2023 S. 706).

Das BMF führt nun u. a. aus:

  • Für Zwecke des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung).
  • Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
  • Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
  • Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
  • Werden die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt (z. B. aufgrund Veränderungen bei den Wohn-/Gewerbeeinheiten im Gebäude, Änderung der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage, Über- oder Unterschreitung der 100,00 kW (peak)-Grenze), findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
  • Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
  • Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

Versicherungsschutz ausländischer Saisonbeschäftigter

Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten, die kurzfristig beschäftigt sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/7659) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/7322) der Fraktion Die Linke zum „Sozialversicherungsschutz von ausländischen Saisonbeschäftigten“ hervor.

Demnach ist aus dem Meldedatensatz des Arbeitgebers erkennbar, ob die kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskraft als gesetzlich oder privat krankenversichert beziehungsweise als anderweitig im Krankheitsfall abgesichert gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Weiter führt die Regierung aus, dass eine Person grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Staates unterliege, in dem sie beschäftigt sei. Eine in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeitskraft beschäftigte Person unterliege deshalb in der Regel dem deutschen System der sozialen Sicherheit einschließlich den Regelungen zur Krankenversicherung.

Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister

Das BMF hat sich zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister nach dem 31.12.2020 geäußert (BMF, Schreiben v. 19.07.2023 – IV C 2 – S 2701/19/10001 :004).

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Zivilrechtliche Behandlung einer Limited nach dem Brexit
  • Steuerliche Behandlung einer Limited nach dem „Brexit“
  • Folgen der Löschung einer Limited im Companies House
    • Behandlung nach britischem Gesellschaftsrecht
    • Steuerliche Behandlung im Inland nach der Löschung
    • Sonderfall „restoration“

Das ändert sich ab September 2023

Ab September gibt es wieder eine Reihe neuer Gesetze und Änderungen. Für Autobesitzer gibt es gleich drei Neuerungen – digitale Kfz-Zulassung, Änderungen bei der E-Auto-Förderung und die neue Euro 6e-Norm.

 

Steuererklärung

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022

Die Finanzämter geben hiermit bekannt, dass bei ihnen die nachstehend aufgeführten Steuererklärungen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben sind. Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, endet die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des neunten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2022 / 2023 folgt. Die Umsatzsteuererklärung ist auch in diesen Fällen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben.

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, endet die Antrags- und Erklärungsfrist am 31. Dezember 2026. Die Umsatzsteuererklärung war in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2022 beendet hat, binnen eines Monats nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.

 

Kfz-Zulassung wird digital

Durch eine Neuregelung, die am 1. September 2023 in Kraft tritt, wird es möglich sein, Fahrzeugzulassungen über die bestehenden i-Kfz-Portale der Bundesländer online zu beantragen. Im Unterschied zu bisherigen Verfahren müssen Bürger nun nicht mehr auf den Erhalt der physischen Fahrzeugdokumente und Plaketten warten. Stattdessen dürfen sie bis zu 10 Tage lang ohne diese Unterlagen fahren, wobei der digitale Zulassungsbescheid als ausreichender Nachweis dient. Das bedeutet, dass Fahrzeughalter nach der digitalen Neuzulassung laut Aussage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unmittelbar am Straßenverkehr teilnehmen können. Dr. Volker Wissing (FDP), Bundesminister für Digitales und Verkehr, erläuterte: „Mit unserer neuen Verordnung machen wir die Zulassung digitaler, schneller und günstiger“.

 

E.ON senkt Preise

Berichten der Deutschen Presse-Agentur zufolge hat Deutschlands größter Energieversorger E.ON angekündigt, zum 1. September 2023 die Preise für Strom und Gas zu senken. Über den genauen Umfang machte das Unternehmen laut dpa noch keine genaueren Angaben, ein Firmensprecher gab aber an, dass E.ON die Preise für Millionen von Strom- und Gaskunden senken werde. Eine gute Nachricht für Verbraucher, die im Zuge der jüngsten Schwankungen mit teilweise hohen Nachzahlungen konfrontiert waren.

 

E-Auto-Förderung nur noch für Privatwagen

Ab September 2023 werden staatliche Zuschüsse in Form des Umweltbonus nur noch für Privatpersonen gewährt. Gemäß der neuen Förderrichtlinie, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, werden ab dem 1. September keine gewerblich genutzten Fahrzeuge mehr gefördert. Weiter ist vorgesehen, dass ab 2024 die Förderung weiter abgesenkt wird.

 

Neue Euro 6-Abgasnorm

Bis zur geplanten Einführung der Euro-7-Abgasnorm wird es noch dauern. Dennoch tritt bereits ab dem 1. September 2023 eine Weiterentwicklung der Abgasnorm Euro 6 in Kraft, bekannt als Euro 6e. Laut Informationen des ADAC sieht die erste Stufe (EA) dieser neuen Norm vor, dass ab September 2023 neu genehmigte Pkw-Modelle sowie alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September erstmals zugelassen werden, die Anforderungen der ersten Stufe erfüllen müssen. Die Euro 6-Norm beinhaltet laut ADAC Anpassungen der Messunsicherheit für RDE-Messungen (Real Driving Emissions) und eine weitere Senkung der Übereinstimmungsfaktoren.

 

ELSTER führt automatische Löschung ein

Bei ELSTER, dem Onlineportal der Finanzämter, gibt es ab September ebenfalls eine Änderung. Wie t-online berichtet, wurden ELSTER-Nutzer bereits in einer Mail des Portals darauf hingewiesen, dass ab dem 18. September nur noch die Nachrichten dauerhaft gespeichert werden, die wirklich benötigt werden, beispielsweise Übertragungsprotokolle, digitale Bescheide und weitere Daten zu den Bescheiden. Alle anderen Nachrichten sollen nach einem Jahr automatisch gelöscht werden. Insbesondere Status-Mitteilungen und Zertifikats-Informationen würden darunter fallen. Falls Nutzer Nachrichten benötigen, sollten diese laut ELSTER vor dem 18. September heruntergeladen werden, da ab dann die Löschung von Nachrichten beginnt, bei denen die Speicherfrist bereits abgelaufen ist.

 

Frist für Härtefallfonds-Antrag läuft aus

Bestimmte Personengruppen, die nur knapp die Grundsicherung erreichen, haben Anspruch auf zusätzliche Zahlungen von bis 5.000 Euro aus dem Härtefallfonds der Bundesregierung. Hierzu zählen Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, Spätaussiedler, jüdische Kontingentflüchtlinge und jüdische Zuwanderer und deren Angehörige aus der ehemaligen Sowjetunion. Die genauen Voraussetzungen können auf der entsprechenden Seite des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit (BMAS) eingesehen werden. Bis zum 30.09.2023 können noch Anträge gestellt werden.

 

Amazon stellt eAbos ein

Ab dem 4. September erhalten Abonnenten von eMagazinen und eZeitungen über Amazon keine Ausgaben mehr, wie der Konzern bereits im März in einer Pressemitteilung schrieb. Bereits ab März war es nicht mehr möglich, ein neues Abonnement abzuschließen. Nun endet auch die Zustellung für laufende Abonnements.

 

Halogenpins werden verboten

Nachdem aufgrund der Single Lighting Regulation (SLR) und der überarbeiteten EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU der EU-Kommission bereits diverse Leuchtstofflampen im Verlauf des Jahres EU-weit verboten wurden, wird ab dem 1. September ebenfalls die Produktion von Halogen-Pins (G4, GY6.35, G9) EU-weit verboten. Das Verbot bezieht sich allerdings nur auf die Produktion, die Lampen und Pins dürfen weiterhin benutzt werden. Ebenfalls dürfen Händler ihre Lagerbestände weiterhin abverkaufen. Nur Hersteller und Importeure sind demnach von dem Verbot direkt betroffen.

 

Coca-Cola erhöht Preise

Gemäß Berichten der Lebensmittelzeitung plant Coca-Cola, ab September die Preise zu erhöhen. Laut diesen Berichten strebt Coca-Cola Europacific Partners Deutschland Preisanpassungen für ihre gesamte Produktpalette an, wobei die geplanten Erhöhungen im höheren einstelligen Prozentbereich liegen sollen. Als Gründe für diese Preisanpassungen werden gestiegene Kosten sowie bedeutende Investitionen in Deutschland angegeben, wie t-online berichtet.

Corona: Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Einer Klinik steht keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zu, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung einschränken musste (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.06.2023 – 2-08 O 210/22; nicht rechtskräftig).

Verwaltungsrecht: § 13b BauGB verstößt gegen Unionsrecht

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 18.07.2023 – 4 CN 3.22).