Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 02.08.2023 den Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements – veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können bis zum 01.12.2023 abgegeben werden. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Laut IAASB ist der ISSA 5000 der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Europäische Berufsverbände gehen davon aus, dass der ISSA 5000 nach seiner Verabschiedung von der Europäischen Kommission als Prüfungsstandard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD angenommen werden wird.

Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

Hintergrund: Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.

Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:

  • Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
  • Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Steuerbefreiung nach NATO-Truppenstatut

Das BMF äußert sich zur neuen Rechtsauslegung der Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut (BMF, Schreiben v. 26.07.2023 – IV B 4 – S 1311/20/10002 :009).

Hintergrund: Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut lautet wie folgt: „Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.“

Das BMF führt u. a. aus:

  • Allein für die Anwendung von Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut ist von Bedeutung, dass sich die vorgenannten Personengruppen nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hat daher eine der vorgenannten Gruppen zugehörige Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) und sind die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut erfüllt, unterliegt diese mit etwaigen inländischen Einkünften lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG). Sind die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut nicht erfüllt, unterliegt die betreffende Person in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG.
  • Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut ist unabhängig davon anwendbar, ob die Voraussetzungen des Artikels X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass mit „derartige Mitglieder“ i. S. v. Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut alle im ersten Halbsatz von Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut genannten Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und Fachkräfte im Sinne der Artikel 71 Absatz 5, 72 Absatz 5 und 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gemeint sind. Die Steuerfreistellung nach Satz 2 des Artikels X Absatz 1 NATO-Truppenstatut ist danach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch dann zu gewähren, wenn sich die betroffene Person nicht nur in der Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder als Fachkraft im vorbezeichneten Sinne in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die in Bezug auf Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut durch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung geprägte Verwaltungsauffassung, die Steuerfreistellung nach Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut zu gewähren, wird nicht länger aufrechterhalten.

Objektverbrauch bei selbstbewohnten Baudenkmälern

Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inan­spruch­nahme von Abzugs­beträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuer­pflichtige von der Steuer­vergünsti­gung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbst­bewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inan­spruch­nahme einer Steuer­vergünsti­gung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objekt­verbrauch ein. Die Vorschrift verhindert die Inan­spruch­nahme der Ver­günsti­gung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veran­lagungs­zeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veran­lagungs­zeiträumen nach­einander (BFH, Urteil v. 24.05.2023 – X R 22/20; veröffent­licht am 03.08.2023).

Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus­setzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungs­grundlage nach § 10e EStG oder dem Eigen­heimzulagen­gesetz (EigZulG) einbezogen hat (Satz 2). Gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Abs. 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen (Satz 2). Sind mehrere Steuer­pflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht (§ 10f Abs. 4 Satz 1 EStG).

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Schlusszahlung

Beseitigen die Miet­vertrags­parteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlas­sung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Miet­verhält­nis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechsel­seitiger Ansprüche aus oder im Zusammen­hang mit dem Mietvertrag eine Schluss­zahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schluss­zahlung eine Frucht­ziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH, Urteil v. 25.05.2023 – IV R 33/19; veröffentlicht am 03.08.2023). Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilien­häuser oder Eigentums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben.

Finanzverwaltung: Aktenplan für die Finanzverwaltung 2023

Das BMF hat am 28.07.2023 den Aktenplan für die Finanzverwaltung – Gesamtplan mit Stand Juli 2023 veröffentlicht.

Der Aktenplan gilt für die Finanzverwaltung und für die Finanzgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder, soweit Vorschriften der Länder nicht entgegenstehen. Er dient zur systematischen Ordnung des Schriftgutes, das nicht nach besonderen Regelungen zu behandeln ist.

Corona: Entschädigung für Einnahmeausfälle

Der III. Zivilsenat des BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden (BGH, Urteil v. 3.8.2023 – III ZR 54/22).

Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

Am 02.07.2023 ist das sog. Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG in Kraft getreten. WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, müssen ihr vorhandenes Hinweisgebersystem an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anpassen. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hintergrund: Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – insbesondere zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 17.12.2023 zu erfüllen. Für Beschäftigungsgeber mit 250 Beschäftigten und mehr gelten die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits ab Inkrafttreten, also ab dem 2.7.2023.
  • WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist.
  • Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt nunmehr an Wichtigkeit, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).

FKAustG: Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten

Das BMF hat die FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 dargestellt (BMF, Schreiben v. 20.07.2023 – IV B 6 – S 1315/19/10030 :057).

Hintergrund: Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2023 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten i. S. des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 v. 11.03.2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1),
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 v. 16.12.2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Für den Datenaustausch zum 30.09.2024 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Verlustrücktrag – Gesamtbetrag der Einkünfte

Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurück­getra­gen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Ent­stehungs­jahr zuzu­ordnen und bilden dem­zufolge auch nicht (mehr) die Grund­lage für die Ermitt­lung des Ein­kommens im Ent­stehungs­jahr. Der negative Gesamt­betrag der Einkünfte im Ent­stehungs­jahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchf­ührung des Verlust­rücktrags um den Betrag der zurück­getragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlust­abzug modifi­zierte Gesamt­betrag der Einkünfte bildet die Ausgangs­größe für die weitere Ermitt­lung des Einkom­mens gemäß § 2 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil v. 03.05.2023 – IX R 6/21; veröffent­licht am 03.08.2023).