Rechnungslegung: DRÄS 13 bekannt gemacht

Das BMJ hat am 27.07.2023 den Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) des Deutschen Rechnungslegungs-Standards Committee e.V. (DRSC) nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hierauf weist die WPK aktuell hin.

Bereits nach der Verabschiedung des DRÄS 13 durch das DRSC hat die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 27. Juni 2023 den wesentlichen Inhalt der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Konzernkapitalflussrechnung vorgestellt.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 02.08.2023 den Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements – veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können bis zum 01.12.2023 abgegeben werden. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Laut IAASB ist der ISSA 5000 der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Europäische Berufsverbände gehen davon aus, dass der ISSA 5000 nach seiner Verabschiedung von der Europäischen Kommission als Prüfungsstandard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD angenommen werden wird.

Anpassungen der Prüfungen nach den Strom- und Gaspreisbremsegesetzen

Die WPK hat sich am 09.08.2023 zu den weiteren Fallgruppen geäußert, die mit dem „Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes“ eingeführt wurden.
Hintergrund: Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes“ (BGBl. I Nr. 202, verkündet am 02.08.2023) wurden weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 StromPBG
Einführung der Prüfung der Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 a) oder b) StromPBG und zu den durchschnittlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StromPBG bei Anträgen der Schienenbahnen auf Feststellung der Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 StromPBG (§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StromPBG).
Bei einer Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, hat sich die Prüfung auf die Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn, die Strommengen und die durchschnittlichen Kosten der Energielieferverträgen zu erstrecken (§ 11a Abs. 4 Nr. 2 StromPBG).
§ 30a Abs. 2 Nr. 3 StromPBG
Einführung der Prüfung bei Mitteilungen der Schienenbahn gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Vermerk des Prüfers muss ausweisen, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach § 10 StromPBG in dem mit dem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird. Ferner muss er bestätigen, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 StromPBG erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 StromPBG nicht überschreitet. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Feststellung nach § 11a Abs. 1 StromPBG erfolgen, wenn diese Feststellung von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Abs. 1 StromPBG abweicht. Andernfalls muss die Mitteilung unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023, spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 erfolgen.
§ 19 Abs. 9 EWPBG und § 11 Abs. 9 StromPBG
Wenn der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von Preishöchstgrenzen zu Lasten der Verbraucher beziehungsweise Kunden von Unternehmen vorliegen, kann die Prüfbehörde auch ohne Entlastungsantrag eines Unternehmens ein Entlastungsverfahren eröffnen, in deren Rahmen die Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen durch WP/vBP erforderlich wird (vgl. § 19 Abs. 2 EWPBG, § 11 Abs. 2 StromPBG).
§ 19 Abs. 9 Satz 4 EWPBG und § 11 Abs. 9 Satz 4 StromPBG
Dies betrifft die Verpflichtung von Unternehmen mit einem Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro zur Vorlage der zur Feststellung der anzuwendenden Preishöchstgrenzen erforderlichen Informationen, so etwa auch der von WP/vBP geprüften Angaben nach § 19 Abs. 2 EWPBG und § 11 Abs. 2 StromPBG.
§ 19 Abs. 11 EWPBG und § 11 Abs. 11 StromPBG
Wenn die von der Prüfbehörde im Antragsverfahren festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung des Unternehmens nach § 22 Abs. 1 EWPBG beziehungsweise § 10 Abs. 1 StromPBG (gegenüber den Lieferanten über die auf diesen anzuwendenden Preishöchstgrenzen) abweicht oder wenn das Unternehmen keine solche Erklärung abgegeben hat, ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Monats eine solche Selbsterklärung nachzureichen, in deren Rahmen auch ein Prüfvermerk eines WP/vBP anzufertigen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 c) EWPBG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 c) StromPBG).

Erlass der Einkommensteuer bei sachlicher Unbilligkeit

Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt (FG Köln, Urteil v. 26.04.2023 – 5 K 1403/21; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 18/23).

Gesundheit: Fragen und Antworten zum sog. E-Rezept

Die Bundesregierung hat einen Fragen-und-Antworten-Katalog zum sog. E-Rezept veröffentlicht.

Hintergrund: Seit dem 1. Juli gibt es das E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte. War es bisher schon möglich, das E-Rezept beispielsweise per App zu nutzen, geht es nun noch einfacher. Wie das Ganze funktioniert, beantwortet die Bundesregierung in einem am 09.08.2023 veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalog.

Hinweis:

Der Fragen-und-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Fragen, Antworten und Infos zum E-Rezept finden Sie auch auf den Webseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Anhebung der Ausbildungsvergütung ab 1.8.2023 (StBKammer)

Ab dem 01.08.2023 dürfen für alle Ausbildungsverhältnisse – also auch für solche, die vor dem 01.08.2023 geschlossen wurden – bestimmte Mindestvergütungssätze nicht unterschritten werden. Hierauf macht die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe aktuell aufmerksam.

Zum 01.08.2023 gelten folgende durch den Vorstand der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe festgelegten Ausbildungsvergütungsätze:

  • 1. Ausbildungsjahr 1.100,00 €
  • 2. Ausbildungsjahr 1.200,00 €
  • 3. Ausbildungsjahr 1.300,00 €

Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils v. 29.11.2022 – XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE: BFH, Urteil v. 11.05.2023 – V R 22/21; veröffentlicht am 17.08.2023).

Geplante Meldepflicht nationaler Steuergestaltungen

Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verstößt die im Wachstumschancengesetz vorgesehene Mitteilungspflicht bei nationalen Steuergestaltungen gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Damit seien Anwälte Regressforderungen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt.

Hintergrund: Neben den beabsichtigten Investitionsimpulsen soll das geplante Wachstumschancengesetz vor allem eine Meldepflicht für sog. Steuergestaltungen einführen. Der Gesetzentwurf enthält nach Angaben der BRAK auf den zweiten Blick einen Pflichtenkatalog für Berater sowie Steuerpflichtige, insbesondere schafft er Mitteilungspflichten bei nationalen Steuergestaltungen. Die BRAK übt scharfe Kritik an dem Entwurf, nicht nur wegen der äußerst kurzen Stellungnahmefrist, die ihr vom Ministerium eingeräumt wurde, und wegen des irreführenden Titels, der Begünstigungen für die Steuerpflichtigen verspricht, überwiegend aber schwerwiegende Verpflichtungen für sie sowie ihre Berater einführt.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

Kategorisch lehnt die BRAK die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO-E) ab. Darin sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die BRAK wehrt sich weiterhin gegen den Generalverdacht gegenüber Anwältinnen und Anwälten, sich trotz legaler (Steuer-)Beratung an illegalen Aktivitäten ihrer Mandantschaft zu beteiligen; hierzu zählt auch die degradierende Bezeichnung als „professional enabler“.

Es gehört zu den Aufgaben von Anwältinnen und Anwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die Rechtslage zu prüfen und dann umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist; anderenfalls würden sie sich Regressansprüchen ihrer Mandantschaft aussetzen. Durch die Einführung der Meldepflicht müssten Anwältinnen und Anwälte also das melden, was ihre ureigenste Aufgabe ist, und zudem ihre – strafrechtlich sanktionierte – Verschwiegenheitspflicht verletzen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul findet dafür klare Worte: „Aus rein fiskalischen Interessen soll die Anwaltschaft zum Volksverpetzer gemacht und eine tragende Säule unseres Rechtsstaats abgesägt werden.“ Sie befürchtet einen massiven Vertrauensschaden für Rechtsuchende. Besonders prekär ist, dass der Gesetzentwurf außerhalb der EU ansässige Beraterinnen und Berater nicht erfasst – und damit letztlich nur dem außereuropäischen Beratungsmarkt Wachstumschancen verschafft.

Auch die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1a KStG, der es bislang bestimmten Personengesellschaften ermöglicht, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen, kritisiert die BRAK. Die Optionsmöglichkeit sei ein Fallstrick für Gesellschaften wie auch Beraterinnen und Berater und sei wegen der hohen Haftungsrisiken in der Praxis kaum relevant. Eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit auf sämtliche Personengesellschaften verfolgt aus Sicht der BRAK eher einen Rechtfertigungszweck.

Die BRAK kritisiert ferner die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Rechnung. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sind unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst. Beides unterfällt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten.

Haftung für Lohnsteuer: Wertguthaben

Arbeitslohn (hier: eine Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozial­versicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an BFH-Urteile v. 22.06.2018 – VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 und v. 04.09.2019 – VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85: BFH, Urteil v. 03.05.2023 – IX R 25/21; veröffentlicht am 17.08.2023).

Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG

Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO (BFH, Urteil v. 03.05.2023 – IX R 12/22; veröffentlicht am 10.08.2023).