Cum/Ex: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern (Hessisches FG, Beschluss v. 26.07.2023 – 4 V 1042/22; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 121/23).

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält (BFH, Urteil v. 28.02.2024 – I R 29/21; veröffentlicht am 06.06.2024).

Gesetzgebung: Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 11.06.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

Hierzu führt das BMJ u. a. weiter aus:

Rechtsuchenden soll es ermöglicht werden, Zahlungsansprüche mit geringerem Streitwert in einem einfachen, nutzerfreundlichen und digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Gleichzeitig soll durch die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und den Einsatz digitaler Unterstützungswerkzeuge auch die Arbeit an den Gerichten noch effizienter gestaltet werden können.

Mit dem vom Entwurf genutzten Instrument des sog. Reallabors werden Testräume geschaffen, um innovative Technologien zeitlich befristet und unter realen Bedingungen zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die ZPO um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht u.a. folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageerhebung mittels digitaler Eingabesysteme: Rechtsuchende sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Eingabe- und Abfragesysteme unterstützt werden. Dafür soll zunächst weiterhin der elektronische Rechtsverkehr genutzt werden. Mit der bestehenden Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) wird auch die Anwaltschaft in die Erprobung einbezogen.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 EUR) gerichtet sind, sollen erfasst werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren.
  • Digitale Unterstützung: In sog. Massenverfahren (z.B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen Eingabesysteme und technische Standards die Justiz dabei unterstützen, Dokumente und Akten zu strukturieren und ressourcenschonend zu bearbeiten.
  • Erleichterung der Urteilsverkündung und Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtliche Grundlage für eine neue Form der Justizkommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten soll geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Dabei soll auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z.B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform ermöglicht werden.
  • Das Online-Verfahren soll barrierefrei, nutzerfreundlich und bundeseinheitlich über ein Bund-Länder-Justizportal für Onlinedienstleistungen zugänglich sein und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform ermöglicht werden.

Hinweis:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.07.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streit­jahr 2014 maß­geb­lichen Fas­sung ist nicht auf ver­rechen­bare Verluste gemäß § 15a EStG anwend­bar, die einer Kapital­gesell­schaft als Mit­unter­nehmerin einer Kom­mandit­gesell­schaft zuge­rech­net werden (ent­gegen BMF, Schreiben v. 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2: BFH, Urteil v. 24.04.2024 – IV R 27/21; veröf­fent­licht am 06.06.2024).
Hintergrund: Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStGa.F. sind bis zum schäd­lichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzte Verluste voll­ständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmit­telbar mehr als 50 % des gezeich­neten Kapitals, der Mitglied­schafts­rechte, der Beteili­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an einer Körper­schaft an einen Erwerber oder diesem nahes­tehende Personen über­tragen werden oder ein vergleich­barer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungs­erwerb).

Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte

Die Bundesregierung hat am 05.06.2024 den Gesetzentwurf zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte und Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen beschlossen.

Hierzu führt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) u. a. weiter aus:

Der Gesetzesentwurf hat insbesondere das Ziel, die Zivilgerichtsbarkeit zu stärken und sie bürgernäher auszugestalten. Dazu gehört auch das Anliegen, wieder mehr Zivilverfahren vor die Amtsgerichte zu bringen. Dadurch soll deren Schwächung durch die seit Jahren abnehmenden Fallzahlen und letztendlich die Schließung insbesondere kleinerer Amtsgerichtsstandorte vermieden werden. Den Bürgern soll weiterhin ein ortsnaher und leichter Zugang zur Justiz gewährt werden.

Zur Umsetzung dieses Anliegens soll der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden. Damit wird auch ein Vorschlag der Länder aufgegriffen. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, u.a. solche zur weiteren Spezialisierung der Amts- und Landgerichte. Hierdurch soll den Gerichten ein zeit- und ressourcenschonenderes Arbeiten ermöglicht werden.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor:

  • Der in § 23 GVG vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 8.000 Euro angehoben werden. Denn in Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Für die erstinstanzliche Zuständigkeit ist regelmäßig der Streitwert entscheidend.
Durch diese Anpassung der Streitwerte an die Geldwertentwicklung wird das Ziel verfolgt, das Fallaufkommen bei den Amtsgerichten in Zivilsachen wieder zu erhöhen und damit die Amtsgerichte zu stärken. Denn diese gewährleisten durch ihre Verteilung in der Fläche einen ortsnahen Rechtsschutz und damit für Bürger einen leichten und auch zeit- und kostenschonenderen Zugang zur Justiz. Der Schwächung der Amtsgerichte durch den Rückgang der Eingangszahlen in den letzten Jahrzehnten soll damit entgegengewirkt werden. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch den Abbau von Stellen kompensieren können. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ganz geschlossen werden müssten. Dieser Entwicklung soll durch den heute beschlossenen Gesetzentwurf entgegengewirkt werden.
  • Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte die Spezialisierung der Justiz gefördert und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden. Denn zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer. Bei anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. So sollen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen.
  • Zuletzt adressiert der Entwurf zwei weitere Probleme der gerichtlichen Praxis:
    • Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich eine Kostenentscheidung zu ändern, wenn diese in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig geworden ist. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Deshalb sollen für solche Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine solche Änderung ermöglichen.
    • Zum anderen soll klargestellt werden, dass eine Abordnung von Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies kann von Bedeutung werden, wenn dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.

Hinweis:

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.

Verbraucherschutz: Temu ist sehr große Online-Plattform

Die EU-Kommission hat Temu als sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform, VLOP) eingestuft. Damit muss der Online-Markt gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) strengere Maßnahmen im Kampf gegen illegale Produkte und Inhalte ergreifen. Temu hat der EU-Kommission mehr als 45 Millionen monatliche Nutzer in der Europäischen Union gemeldet und liegt so über der Schwelle zum VLOP.

Hierzu führt die Kommission weiter aus:

Als VLOP muss Temu innerhalb von vier Monaten nach seiner Anmeldung (d.h. bis Ende September 2024) die entsprechenden strengeren Vorschriften der gemäß dem DSA einhalten. Das umfasst beispielsweise die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und abzumildern. Dazu gehört die Listung und der Verkaufs von gefälschten Waren, unsicheren oder illegalen Produkten und Gegenständen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen.

Im Einzelnen umfassen diese zusätzlichen Verpflichtungen Folgendes:

  • Sorgfältigere Überwachung von illegalen Produkten: Temu muss die spezifischen systemischen Risiken im Hinblick auf die Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte sowie die Gestaltung und Funktionsweise seines Dienstes und der damit verbundenen Systeme sorgfältig analysieren. Die Risikobewertungsberichte müssen der Kommission vier Monate nach Bekanntgabe der förmlichen Benennung und danach einmal pro Jahr vorgelegt werden. 
Temu muss Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, um Risiken wie die Auflistung und den Verkauf von gefälschten Waren, unsicheren Produkten und Artikeln, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Anpassung der Nutzungsbedingungen, die Verbesserung der Benutzeroberfläche zur besseren Meldung und Erkennung verdächtiger Einträge, die Verbesserung der Moderationsprozesse zur schnellen Entfernung illegaler Artikel und die Verfeinerung der Algorithmen zur Verhinderung der Werbung für und des Verkaufs von verbotenen Waren umfassen.
Temu muss seine internen Prozesse, Ressourcen, Tests, Dokumentationen und die Überwachung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkennung von systemischen Risiken verstärken.
  • Verbesserte Verbraucherschutzmaßnahmen: In den jährlichen Risikobewertungsberichten von Temu müssen insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bewertet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden von minderjährigen Nutzern liegt.
Temu muss seine Plattform, einschließlich der Benutzeroberflächen, der Empfehlungsalgorithmen und der Nutzungsbedingungen, so strukturieren, dass Risiken für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher gemildert und verhindert werden. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor dem Kauf unsicherer oder illegaler Waren zu schützen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhinderung des Verkaufs und der Verbreitung von Produkten, die für Minderjährige schädlich sein könnten. Dazu gehören robuste Alterskontrollsysteme, die den Kauf von Produkten mit Altersbeschränkungen einschränken.
  • Mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht: Temu muss
    • sicherstellen, dass seine Risikobewertungen und die Einhaltung aller DSA-Verpflichtungen jedes Jahr extern und unabhängig geprüft werden,
    • ein Verzeichnis aller auf seiner Schnittstelle geschalteten Anzeigen veröffentlichen,
    • Forschern Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren, auch überprüften Forschern, die von Koordinatoren für digitale Dienste benannt werden,
    • die Transparenzanforderungen erfüllen, einschließlich der Veröffentlichung von Transparenzberichten über Entscheidungen zur Inhaltsmoderation und zum Risikomanagement alle sechs Monate sowie von Berichten über systemische Risiken und Prüfungsergebnisse einmal im Jahr,
    • eine Compliance-Funktion benennen und sich jedes Jahr einer externen unabhängigen Prüfung unterziehen.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema hat die EU-Kommission auf Ihrer Homepageveröffentlicht. Dort finden Sie bspw. einen Fragen-Antworten-Katalog zum DSA.

Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen in Baden-Württemberg

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen Katastrophenerlass zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Bürger und Unternehmen veröffentlicht (Stand: 02.06.2024).

Konkrete Erleichterungen sind z.B. angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen sowie Erleichterungen beim Spendennachweis. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

Hinweis:

Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Das zuständige Finanzamt samt Kontaktinformationen kann hier abgerufen werden.

Der Erlass ist auf der Homepage des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht.

Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern

Die OFD Karlsruhe hat ein Schreiben veröffentlicht, in dem es die Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern mit Wohnsitz in Deutschland erläutert (Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 08.05.2024 – St1-S 2045-1 – St 117).

In dem Schreiben, welches sich an die Steuerzahler selbst richtet, geht die OFD auf folgende Punkte ein:

  1. Allgemeines
  • Erster Kontakt mit dem Finanzamt
  • Aufzeichnungspflichten
  • Elektronische Steuererklärungen (ELSTER)
  • Mögliche Steuerarten
  1. Einkommensteuer
  • Einkunftsarten
  • Gewinnermittlung
  • Einnahmen
  • Abzugsfähige Kosten
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB)
  • Steuer-Freibeträge
  • Abgabe der Einkommensteuererklärung
  1. Umsatzsteuer
  • Unternehmer
  • Kleinunternehmer
  • Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  • Steuerbefreiungen
  • Steuersätze
  • Ausstellen einer Rechnung
  • Entstehung der Umsatzsteuer
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Hinweis:

Das Schreiben können Sie hier abrufen.

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 08.05.2024 – St1-S 2045-1 – St 117

Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechts­anwalts­gesell­schaft mbH als Bevoll­mäch­tigte keine Pflicht zur Nutzung des elektro­nischen Rechts­verkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechts­anwalt als Vertre­ter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO han­delte (BFH, Urteil v. 16.01.2024 – VII R 34/22; veröf­fent­licht am 06.06.2024).

Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streit­jahr 2014 maß­geb­lichen Fas­sung ist nicht auf ver­rechen­bare Verluste gemäß § 15a EStG anwend­bar, die einer Kapital­gesell­schaft als Mit­unter­nehmerin einer Kom­mandit­gesell­schaft zuge­rech­net werden (ent­gegen BMF, Schreiben v. 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2: BFH, Urteil v. 24.04.2024 – IV R 27/21; veröf­fent­licht am 06.06.2024).
Hintergrund: Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStGa.F. sind bis zum schäd­lichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzte Verluste voll­ständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmit­telbar mehr als 50 % des gezeich­neten Kapitals, der Mitglied­schafts­rechte, der Beteili­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an einer Körper­schaft an einen Erwerber oder diesem nahes­tehende Personen über­tragen werden oder ein vergleich­barer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungs­erwerb).