Häusliches Arbeitszimmer sowie Homeoffice-Pauschale

Das BMF hat zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des JStG 2022 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027).
Hintergrund: Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet
Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

• Grundsatz
• Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
• Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
• Betroffene Aufwendungen
• Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
• Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
• Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
• Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
• Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
• Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
• Besondere Aufzeichnungspflichten

II. Abzug der Tagespauschale

• Grundsatz
• Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
• Doppelte Haushaltsführung
• Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale

III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

Corona: Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen wurde erneut verlängert, und zwar vom 31.08.2023 auf den 31.10.2023. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen, die bisher bis zum 31.12.2023 galten, werden automatisch bis zum 31.03.2024 verlängert.

Hinweise:

Die Fristen gelten für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III und der November-/Dezemberhilfe (sog. Paket 1) sowie für die Überbrückungshilfe III Plus/IV (sog. Paket 2) und nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.

Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung

Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Studiobetreiber zahlen, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben (Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.05.2023 – 5 K 59/22).

Bundesregierung beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Das Gesetz soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.

Hintergrund: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die marktbasierte Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt erleichtert werden. Damit sollen zum einen die Position des Finanzstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt, zum anderen ökonomische Impulse gesetzt werden. Ein attraktiverer Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten soll es vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Zusätzlich sollen junge Unternehmen wie auch etablierte KMU im Wettbewerb um internationale Fachkräfte von neuen steuerrechtlichen Regeln für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren.

Die wesentlichen Maßnahmen:

Leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen

 Das europäische Kapitalmarktrecht ist stark harmonisiert. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden im Zusammenspiel mit dem im sog. Listing Act auf europäischer Ebene angestrebten Erleichterungen bestehende nationale Spielräume genutzt, um die Hürden für den Kapitalmarktzugang zu senken und den Gang an die Börse zu erleichtern.

  • Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
  • Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio EUR gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg zum Kapitalmarkt zu eröffnen.
  • Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründerinnen und Gründer den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können. Gleichzeitig wird der Schutz der Investoren ohne Mehrstimmrechte gesichert.
  • Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein modernes Instrument zur Verfügung gestellt, das Start-ups und Wachstumsunternehmen einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnet, von dem auch Anleger profitieren können. Dabei wird im Einklang mit internationalen Standards sichergestellt, dass ein angemessener Schutz der Anleger gewährleistet ist. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.

Bessere Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU

Unternehmen stehen wie nie zuvor im internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe. Um ihre innovativen Ideen und neue Technologien erfolgreich auf den Markt zu bringen, sind Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU in Deutschland jedoch dringend auf engagierte Mitarbeiter angewiesen. Mit attraktiven Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärkt das Zukunftsfinanzierungsgesetz die deutsche Wirtschaft im Fachkräftewettbewerb. Beschäftigte können künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben.

  • Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
  • Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
  • Insbesondere wird mit dem Gesetz die sog. Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.

Weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht

  • Kapitalerhöhungen einer AG werden erleichtert und so die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalaufnahme verbessert. Beim vereinfachten Bezugsrecht ist eine höhere Quote von 20 Prozent (statt bislang 10 Prozent) vorgesehen. In geeigneten Fällen ist eine Anfechtung bei Streitigkeiten über den Ausgabebetrag ausgeschlossen und es wird stattdessen ein Spruchverfahren eingeführt.
  • Es wird eine Bereichsausnahme von der gerichtlichen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge geschaffen, die zwischen Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Dies stärkt die Anschlussfähigkeit an internationale Standards und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Verträge mit Unternehmen der Realwirtschaft und mit Verbrauchern werden nicht erfasst.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu begeben.
  • Mit dem Gesetz wird eine Regelung geschaffen, die eine Aussonderung von Kryptowerten von Kunden in der Insolvenz des Kryptoverwahrers rechtssicher ermöglicht.
  • Rechtssicherheit und Handhabbarkeit bei der Regelung zur Haftung bei der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) werden verbessert. Für Investmentfonds werden Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien aufsichtsrechtlich erleichtert.
  • Die Finanzmarktaufsicht wird weiter modernisiert – etwa durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen etwa bei der englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin.
  • Bei der BaFin wird eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach der EU-Zahlungskonten-RL eingerichtet.
  • Verschwiegenheitspflichten in den Finanzaufsichtsgesetzen werden angepasst, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Finanzaufsicht mit den Steuerbehörden zu verbessern.
  • Mit dem Gesetz werden außerdem neue Regelungen zum DLT-Pilotregime nach der entsprechenden EU-Verordnung geschaffen.

Weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds wird ausgeweitet, um die Wettbewerbsbedingungen in Europa anzugleichen.
  • Verwaltungsleistungen von Konsortialführern bei offenen Konsortialdarlehen werden von der Umsatzsteuer befreit.

Internationales/Finanzmarkt: Kreditzweitmarktgesetz

Das BMF hat am 20.07.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) veröffentlicht.

Hintergrund: Hohe Bestände notleidender Kredite („Non-performing loans“, NPLs) in den Bilanzen der europäischen Banken stellten in den Jahren nach der Finanzkrise ein zentrales Hindernis für eine schnelle Erholung von Finanz- und Realwirtschaft dar. Dringend benötige Mittel zur Vergabe von neuen Krediten wurden durch hohe NPL-Bestände gebunden.

Mit der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollen sowohl der europäische Markt für NPL-Verkäufe und die Handlungsoptionen für Banken als auch der Schutz von Verbrauchern und anderen Kreditnehmern gestärkt und europäisch harmonisiert werden. Dies dient letztlich der Vertiefung der Banken- und Kapitalmarktunion sowie der Reduzierung von Risiken durch notleidende Kredite für die Stabilität des Wirtschaftssystems.

Das nun vorgelegte Kreditzweitmarktgesetz soll zum einen die Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabei ist es der Bundesregierung ein Anliegen, die Vorgaben bürokratiearm und mit möglichst wenigen Belastungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen umzusetzen, während der Verbraucherschutz optimal gewährleistet bleiben soll.

Zudem sollen Inkonsistenzen und redaktionelle Fehler in Finanzaufsichtsgesetzen beseitigt und weitere Folgeänderungen vorgenommen werden. U.a. hat sich im Nachgang zur Anpassung des Restrukturierungsfondsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 (BGBl. vom 17. Mai 2021 Teil I (Nr. 23) S. 990) weiterer Anpassungsbedarf ergeben.

Gewinnaufteilung nach DBA: Rohrfernleitungsnetzes

Das FG Düsseldorf hat zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten entschieden (FG Düsseldorf, Urteile v. 12.05.2023 – 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F; Revisionen anhängig, BFH-Az. I R 37/23 und 38/23).

Schenkungsteuer: Regelverschonung bei Antrag Optionsverschonung

Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen (FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb; Revision anhängig, BFH-Az. II R 19/23).

Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen 2024

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 beschlossen. KMU können auf dieser Grundlage im Jahr 2024 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 11 Mrd. Euro erhalten.

Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:

  • Das ERP-Sondervermögen leistet insbesondere dort Hilfe, wo das Angebot der Banken nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist. So ist beispielsweise im Bereich von Gründungen und Innovationen der Finanzierungszugang oftmals erschwert.
  • Über die ERP-Förderung erhalten KMU Zugang zu günstigen Krediten, bei denen zum Teil auch das Risiko der Banken übernommen wird.

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen. Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
Darüber hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des Handelsgesetzbuchs in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt werden. Damit soll die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent punktgenau auch in diesen Bereichen hergestellt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Einführung eines Mindeststeuergesetzes:

• Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung: Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 80 MinStG). Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten, der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung.
• Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Mindeststeuer nach diesem Entwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Die Berechnungsgrundlagen sind im dritten bis fünften Teil enthalten. Die Teile sechs und sieben ergänzen diese Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen (unter anderem Reorganisationen, bestimmte Steuerregime). Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt. Die nationale Ergänzungssteuer nach diesem Gesetz stellt auch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 MinBestRL dar.

• Besteuerungsverfahren: Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist die Mindeststeuergruppe. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung der Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des nationalen Besteuerungsverfahrens. Sofern im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist. Diese national vorgenommene Ergänzung der Mindeststeuergruppe sorgt für eine Vereinfachung des Verfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Darüber hinaus ist ein Mindeststeuer-Bericht beim BZSt einzureichen. Dieses ist für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern (i. d. R. Finanzamt des Gruppenträgers) und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (zum Beispiel Festsetzungsverjährung und Bestandskraft). Dies betrifft vorwiegend die Festsetzung der Mindeststeuer und die Änderung dieser Steuerfestsetzung. Sofern Steuerbescheide zu anderen Steuerarten ergehen, die die Berechnung der Mindeststeuer beeinflussen, ergibt sich die Verfahrensweise aus § 50 MinStG.

• Vereinfachungen: Der Entwurf enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen. Insbesondere sind hier der CbCR-Safe-Harbour (§§ 81 bis 84 MinStG) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 78 MinStG) zu nennen. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten (§ 77), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.

• Steuerart: Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unabhängig von der Rechtsform. Als solche tritt sie neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

• Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners beziehungsweise Mitunternehmers. Dieses sogenannte Trennungsprinzip gehört zu den typusprägenden Merkmalen einer Körperschaftsteuer und gewährleistet insbesondere die Abgrenzung zum Typus der Einkommensteuer. Dass auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein können, steht der Einordnung als Körperschaftsteuer nicht entgegen. Die aufgrund des vergleichsweise engen persönlichen Anwendungsbereichs bloß punktuelle Erweiterung der Steuersubjekte lässt den grundsätzlichen Dualismus von Einkommen- und Körperschaftsteuer unberührt und ist Ausfluss des entwicklungsoffenen Charakters der in Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes aufgeführten Steuertypen.

2. Begleitmaßnahmen

• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke: Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird auch diese Maßnahme auf die Einführung der Mindestbesteuerung und die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgestimmt.
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit wird beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht. Dieser Gleichlauf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und wird die Wirtschaft entlasten und einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Steuerbürokratie leisten.

• Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes: Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden.

• Leerschütten in Wegzugsfällen des § 6 AStG: Für Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 sieht § 6 AStG n.F. bereits eine Regelung bei substantiellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) vor, die zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen. Diese Steuergestaltung soll nunmehr auch für Altfälle bezogen auf Gewinnausschüttungen, die nach dem Tag des Kabinettbeschlusses erfolgen, unterbunden werden.

3. Anpassungen des Handelsrechts

Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten soll eine neue Angabepflicht für Anhang und Konzernanhang geschaffen werden.

Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

(Allgemeine) Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten (FG Münster, Urteil v. 13.06.2023 – 2 K 1045/22 E; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 35/23).