Freibetrag für ESOPs wird auf 5000 € erhöht

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz geben wir unseren Zukunftsbranchen einen neuen Anschub. Mit den neuen Regelungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung schaffen wir einen wichtigen steuerpolitischen Anreiz, von dem nicht nur junge Start-ups, sondern auch bereits etablierte, kleine und mittelständische Unternehmen profitieren werden.

So werden wir den Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung von bislang 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Jahr erhöhen. Gleichzeitig kann der Freibetrag auch durch die Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro in Jahr ausgeschöpft werden. Wir gehen die sogenannte Dry-Income-Problematik an, indem der Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) signifikant ausgeweitet und deren Praxistauglichkeit deutlich verbessert wird.

Schwimmen im Rhein während der Firmenfeier

Abmahnung statt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über einen vielleicht etwas untypischen Fall zu entscheiden. Es ging um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gekündigt hatte, weil der Arbeitnehmer während einer Firmenfeier unabgesprochen im Rhein geschwommen war (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2023 – 3 Sa 211/23).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 18.07.2023 heißt es dazu:

„Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Aufzugsbranche, seit dem 01.01.2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen beschäftigt. Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 erstmals wieder für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren ca. 230 Gäste, u.a. auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der Kläger vom Schiff, entkleidete sich am Ufer bis auf die Unterhose und schwamm vom Ufer aus jedenfalls teilweise um das Schiff. Er lief dann so bekleidet über das Partydeck an den Gästen vorbei zum Ausgang.

Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hätte wie bereits vor dem Arbeitsgericht Erfolg gehabt.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung nicht geteilt. Es hat in dem Verhalten des Klägers am 09.09.2022 indes eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gesehen. Mit dem Schwimmen im Rhein habe er sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Letztlich scheiterte die Kündigung nach den Äußerungen der Kammer an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) hatte keinen Erfolg. Zwar hatte der Kläger auf einer weiteren Firmenveranstaltung im Juni 2022, bei der streitig war, ob auch Kunden anwesend waren, mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er war mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und hatte Selfies gemacht. Da die Arbeitgeberin den Kläger für dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte, hatte sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen.

Auf Vorschlag der Kammer verständigten die Parteien sich entsprechend der zuvor mitgeteilten Rechtslage wie folgt: 1) Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und der Kläger tritt am Montag, den 24.07.2023 seinen Dienst um 08.00 wieder an. 2) Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung durch das Schwimmen im Rhein neben dem Rheinschiff während der Betriebsfeier. Der Kläger akzeptiert diese Abmahnung und ist einverstanden, dass sie zur Personalakte genommen wird. 3) Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

Zum Mitnehmen oder Hier-Essen?

Auch die schönste Zeit hat einmal ein Ende. Damit ist nicht die Corona-Krise gemeint, sondern die in diesem Zusammenhang eingeführte Regelung zur ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Um die Gastronomie zu unterstützen, wurde ab 1. Juli 2020 temporär der Steuersatz für Speisen vor Ort auf 7 Prozent Umsatzsteuer abgesenkt. Getränke sind dabei nicht begünstigt; sie unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Die Steuerermäßigung wurde bereits zweimal verlängert: zuletzt bis Ende 2023. Ob die Ampel-Regierung noch einmal grünes Licht für eine weitere Verlängerung geben wird, ist derzeit noch unklar. Für einen entsprechenden Oppositionsantrag stand aufgrund der angespannten Haushaltsituation die Ampel jedenfalls erst einmal auf Rot. Falls es tatsächlich zu keiner Verlängerung kommt, sollten sich Gastronomen schon einmal auf die drohende Rückkehr zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einstimmen.

Ein aktueller Beschluss des XI. Senates des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, was das bedeuten würde. Es ging dabei um einen Grillstand in einem Biergarten in Vor-Corona-Zeiten. Der BFH bestätigte die Besteuerung mit dem Regelumsatzsteuersatz, weil der Inhaber eines Grillstands aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zum Speisenverzehr zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des BFH überwogen damit die Dienstleistungselemente, sodass es sich um keine Speisenlieferung, sondern um Verpflegungsdienstleistungen handelt. Damit steht der XI. Senat auf einer Linie mit der Rechtsprechung des V. Senates des BFH, welcher für Restaurants in einem Food-Court ebenfalls bestätigt hatte, dass auch die Infrastruktur eines Dritten mitzuberücksichtigen ist, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, wonach die Gäste des Restaurants zur Nutzung des Food-Courts berechtigt sind.

Schon Bereitstellung von Mehrweggeschirr kann schädlich sein

Der BFH geht in seinem aktuellen Beschluss jedoch noch einen Schritt weiter. Für ihn kann schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck sowie dessen Reinigung ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Dabei bezieht sich der XI. Senat auf seine eigene Rechtsprechung, wonach auch ein Back-Shop in der „Vorkassenzone“ eines Supermarkts sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz erbringen kann, wenn die Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Diese Leistungen sind mit den Leistungen eines Partyservices vergleichbar, welcher die zubereiteten Speisen ebenfalls auf Mehrweggeschirr anliefert und diese anschließend (vermutlich vorgereinigt) wieder zurücknimmt. Somit unterliegt die gesamte Leistung als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Auch wenn es im Back-Shop-Fall nur um relativ einfache Speisen ging, war dieses Urteil nicht überraschend, da den Gästen von der jeweiligen Bäckerei-Filiale auch Tische und Stühle zur Verfügung gestellt wurden. Diese wurden ebenfalls entsprechend sauber gehalten, dekoriert und gereinigt. Für den ermäßigten Steuersatzes können aber allenfalls behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen unschädlich sein, wie eine ganz einfache Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglicht.

Was tun, wenn der Regelsteuersatz zurückkommt

Für Gastronomen und insbesondere für Imbissbetreiber stellt sich nun die Frage, ob bei der Ausgabe, Rücknahme und Reinigung von Mehrweggeschirr ab 1. Januar 2024 immer der Regelsteuersatz anzuwenden wäre, wenn die Steuersatzermäßigung nicht verlängert wird. Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren gerade unter Umweltgesichtspunkten auf Mehrweggeschirr umgestellt. So bleibt am Ende nur zu hoffen, dass die Steuersatzermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert wird. Und das am besten unbefristet, damit diese Diskussion endlich „gegessen“ ist. Denn alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei!

Neues von der SOKA-BAU – Tiny Houses

Unterfallen Betriebe, in denen mobile Tiny Houses hergestellt werden, dem Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes (VTV)? Diese Frage hat das Hess. Landesarbeitsgericht am 04.04.2023 verneint (12 Sa 577/22 SK), und damit ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden aufgehoben.

Die Urlaubskasse war der Meinung, im Betrieb der Beklagten würden arbeitszeitlich überwiegend genormte Baufertigteile montiert sowie Zimmerer- und Holzbauarbeiten mit Geräten, Materialien sowie Arbeitsmethoden des Baugewerbes sowie des Ausbaugewerbes ausgeführt. Auch bei der durch die Beklagten beschriebenen Verrichtung von Dämmarbeiten an Landfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV handele es sich um die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten. Sobald die Tiny Houses aber auf ihren jeweiligen Standplätzen aufgestellt und angeschlossen seien, handele es sich bei ihnen um bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne der Landesbauordnungen.

Die Beklagte hat mit dem Hinweis dagegen gehalten, dass die Dämmarbeiten lediglich 10 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Tiny Houses würden als Wohnwagen vom TÜV abgenommen, würden also von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erfasst und auch steuerlich wie Wohnwagen behandelt. Für die Maße der Tiny Houses in Bezug auf Höhe, Breite und Gewicht seien die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung entscheidend. Auch müssten für die mobilen Tiny Houses Kfz Versicherungen abgeschlossen werden. Die für Tiny Houses geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprächen europaweit denen für Wohnwagen.

Die Entscheidung

Die von den Beklagten hergestellten Tiny Houses sind Landfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV und keine Bauten bzw. Bauwerke, urteilte das Landesarbeitsgericht. Sie haben mehr Gemeinsamkeiten mit Wohnwagen als mit Wohncontainern. Lediglich § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Allen anderen Tätigkeiten des VTV sind an Bauten oder Bauwerke gekoppelt. Soweit hier von Interesse geht es lediglich um Dämmarbeiten, die nach tariflicher Definition auch an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden können. Daher werden von den im Betrieb ausgeführten Dämmarbeiten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterworfen, die jedoch mit lediglich 10 % nicht arbeitszeitlich überwiegen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die Frage, ob die Herstellung mobiler Tiny Houses eine Beitragspflicht nach dem VTV auslöst, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Das BAG wird abzuwägen haben, ob sich an der Einschätzung etwas ändert, wenn die Genehmigungspflicht nach den Landesbauordnungen stärker in den Blick genommen wird, als das LAG dies getan hat.

Dienstreisen mit dem Fahrrad

Wer dienstlich unterwegs ist, kann grundsätzlich seine Fahrtkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigen. Die detaillierten Regelungen zu Fahrtkosten bei Dienstreisen sind für den steuerlichen Laien allerdings nicht immer sofort zu verstehen. Daher fragte auch der Bundestagsabgeordnete Stefan Rouenhoff lieber noch einmal bei der Bundesregierung nach, wie das denn jetzt genau sei, mit den Fahrrädern und den Dienstreisen. Die Regelungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers lassen sich wie folgt kurz zusammen.

Arbeitnehmer, die eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausüben und dabei ein Beförderungsmittel benutzen, dürfen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Aufwendungen in dieser Höhe steuerfrei erstatten.

Benutzt der Arbeitnehmer dafür ein eigenes Fahrzeug, so zum Beispiel auch ein Fahrrad, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Dabei kann der auf Grundlage eines Zeitraums von 12 Monaten errechnete Kilometersatz so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber alternativ vorgesehen, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten für eine berufliche Auswärtstätigkeit/Dienstreise auch in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel vorgesehen sind. Die Pauschalen betragen:

  • für die Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW 0,30 Euro und
  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Weitere pauschale Kilometersätze enthält das Bundesreisekostengesetz jedoch nicht. Andere pauschale Erstattungsbeträge können somit nicht berücksichtigt werden.

Für Dienstfahrten mit einem privaten Fahrrad bedeutet dies: Arbeitnehmer können ausschließlich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet bekommen. Eine Berücksichtigung von pauschalen Erstattungsbeträgen ist nicht möglich.

Hinweis: Für E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug gelten, können pauschale Kilometersätze in Höhe von 20 Cent pro Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Gleiches gilt für E-Roller.

Elektronischer Rechtsverkehr am Bundesverfassungsgericht

Bislang ist das Bundesverfassungsgericht nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Das will die Bundesregierung ändern und auch elektronische Aktenführung dort einführen. Hierauf weist die BRAK hin.

Hintergrund: Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten der elektronische Rechtsverkehr im wesentlichen seit dem 01.01.2022 für Anwältinnen und Anwälte genutzt werden muss, ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Mit dem Ende August von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG soll dies nachgezogen werden. Dazu sollen die Regelungen der Zivilprozessordnung und der übrigen Verfahrensordnungen auch in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz übernommen werden.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Der Regierungsentwurf entspricht dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte. Darin hatte sie die geplante Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch am BVerfG befürwortet.
  • Sie wies jedoch darauf hin, dass nicht – wie bei den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten – nur die Anwaltschaft einseitig zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG verpflichtet werden dürfe. Es sei erforderlich, dass auch das BVerfG ab sofort den elektronischen Rechtsverkehr aktiv in Richtung der Anwaltschaft nutze.
  • Diese Forderung nach einem „elektronischen Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit“ wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.

Sozialversicherungspflicht durch Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Reihe von Verfahren zur Frage der Sozialversicherungspflicht entschieden (BSG, Urt. v. 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).

In der Pressemitteilung 23/2023 v. 20.07.2023 heißt:

Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

„Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.

Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft <UG> und Gesellschaft mit beschränkter Haftung <GmbH>). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.“

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist: Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids

Bei einer Besteuerung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlauf­hemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen (BFH, Urteil v. 25.04.2023 – II R 10/21; veröffentlicht am 31.08.2023).

Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens

Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 22.08.2019 – V R 67/16, BStBl II 2020, 40: BFH, Urteil v. 26.04.2023 – X R 4/22; veröffentlicht am 31.08.2023).

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2023 – 2 BvL 22/17; veröffentlicht am 25.08.2023).