Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie

Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.09.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. 20/5810) wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung mit 367 Stimmen gegen 284 Stimmen bei fünf Enthaltungen abgelehnt.

Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/7371) zugrunde. Die Abstimmung über ein von der Unionsfraktion zur dritten Lesung vorgelegten Entschließungsantrag (BT-Drucks. 20/8425) ist dementsprechend entfallen. Darin war unter anderem die Beibehaltung des bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und flexible Arbeitszeitmodelle gefordert worden.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von 7 Prozent war zum 1. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 31.08.2023 – IV C 6 – S 2142/22/10002 :010).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
  • Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  • In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
  • Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 72. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Studentenjobs während der Semesterpause

Win-win Situation für Studierende und Arbeitgeber

Nach den Vorlesungen und Prüfungen des Sommersemesters starten die Studierenden nun in die Semesterpause. Neben einer Phase der Erholung ist dies auch die Zeit, um die Urlaubskasse aufzubessern und sich ein kleines finanzielles Polster für das nächste Semester zu schaffen. Angesichts der Personalknappheit in fast allen Branchen werden Studierende jedoch nicht nur während der Semesterpause, sondern auch gern während des Semesters eingestellt.

Werkstudentenprivileg spart Sozialabgaben

Hinzu kommt, dass Studierende sozialversicherungsrechtlich unter das sogenannte Werkstudentenprivileg fallen können. Werkstudentenprivileg bedeutet, dass die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber und Studierende jedoch zahlen. Arbeitgeber zahlen zudem Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu den Umlagen zur Sozialversicherung (U1, U2) und zur Insolvenzgeldumlage. Voraussetzung ist, dass die Studenten „ordentlich studieren“, d. h. an einer (Fach)Hochschule immatrikuliert sind, der Nebenjob während des Semesters bis auf wenige Ausnahmen für maximal 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird und der Verdienst über der Geringfügig­keitsgrenze von aktuell 520 Euro liegt.

20-Stunden-Grenze muss beachtet werden

Bei einer Beschäftigung für mehr als 20 Stunden pro Woche ist Vorsicht geboten. Hier kann das Werkstudentenprivileg ausnahmsweise greifen, wenn die Beschäftigung befristet ist und die 20 Stunden-Grenze nur durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien überschritten wird. Allerdings darf innerhalb eines Zeitjahres aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen insgesamt maximal in 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten werden.

Beispiel: Eine Studentin übt seit dem 1. März 2023 erstmals eine unbefristete Beschäftigung mit 18 Wochenstunden aus. Während der Semesterferien arbeitet sie jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit ab Oktober wieder auf 18 Stunden reduziert. Die Studentin hat in der Vergangenheit noch keinen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Studenten als Mini-Jobber beschäftigen

Verdienen Studenten bis zu 520 Euro pro Monat, können sie als Mini-Jobber angestellt werden. Diese Beschäftigungen sind für sie mit Ausnahme der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat allerdings die pauschalen Sozialabgaben in Höhe von grundsätzlich 30 Prozent sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu den Umlagen zur Sozialversicherung (U1 und U2) sowie zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Der Student zahlt maximal Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Statt der in den pauschalen Abgaben enthaltenen 2 %igen Pauschsteuer kann auch nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert werden. Hat der Studierende keine weiteren Einkünfte, fällt meist gar keine Steuer an.

Studenten als kurzfristig Beschäftigte

In der auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung mit unbeschränkter Verdiensthöhe fallen gar keine Sozialabgaben an. Lohnsteuer ist aber zu zahlen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn jedoch mit 25 % pauschal besteuern, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Studenten müssen sich krankenversichern

Völlig unabhängig vom Nebenjob ist die Krankenversicherungspflicht von Studierenden zu sehen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder sind sie über ihre Eltern oder den eigenen Ehepartner familienversichert oder in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung eigenständig versicherungspflichtig.

Tipp: Damit es bei einer Betriebsprüfung kein böses Erwachen gibt, sollte bei der Beschäftigung von Studenten stets genauestens geprüft werden, wie diese sozialversicherungsrechtlich behandelt werden müssen. Die aktuelle Semesterbescheinigung gehört dabei genauso zu den Lohnunterlagen wie ein Stammblatt, in dem aufgezeichnet wird, in welchem zeitlichen Umfang der Studierende beschäftigt wird und welche Vorbeschäftigungen es gab, um die Einhaltung der 26-Wochen-Grenze für die Sozialversicherungsträger darzulegen.

Elektronische Registrierkassen sind mit TSE zu sichern

Sämtliche Übergangsregelungen und gewährte Erleichterungen bei der Anschaffung oder Aufrüstung sowie dem Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei elektronischen Kassensystemen sind inzwischen ausgelaufen. Darauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Überprüft wird die Einhaltung dieser Vorgaben in den unangekündigten Kassen-Nachschauen der Finanzämter. Dieses neue Instrument hatte der Gesetzgeber schon 2018 angesichts sich stark häufender Kassen-Manipulationen in einigen bargeldintensiven Branchen eingeführt. Bei diesen Kontrollen wird allgemein geprüft, ob die Kassenaufzeichnungen, welche der Besteuerung unterliegen, ordnungsgemäß geführt werden und nunmehr auch, ob die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird.
  • „Meist beginnt eine solche Überprüfung mit Testkäufen und einer stillen Beobachtung. Ergeben sich hierbei keine Unregelmäßigkeiten und liegen auch keine anderen Hinweise auf eventuelle Verstöße vor, kann eine Kassen-Nachschau bei TSE-gesicherten Kassen sehr zügig ablaufen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Oftmals ist eine Kassen-Nachschau so „geräuschlos“, dass der überprüfte Betrieb die Nachschau gar nicht mitbekommt. In einigen Fällen sind aber tiefgründigere Nachprüfungen nötig. Um die von den Kassensystemen und der TSE erzeugten Daten zu verifizieren, erfolgen die Prüfungen IT-gestützt.
  • Die Finanzministerin weist daraufhin, dass es bisher keine Registrierkassenpflicht gibt. Betriebsinhaber können auch weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sind aber dieselben, sie unterliegen strengen Anforderungen. „Es liegt allerdings auf der Hand, dass der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit bei einer reinen Papier-Buchführung schwieriger zu erbringen ist“, so Taubert. Und weiter: „Die uns vorliegenden Daten zeigen leider eine hohe Beanstandungsquote bei offenen Ladenkassen.“
  • In einigen Fällen handele es sich nur um Übernahmefehler, die schnell aufgeklärt werden können. Bei größeren Unregelmäßigkeiten wird regelmäßig zu einer regulären Außenprüfung übergegangen. Dann wird das ganze Unternehmen geprüft und womöglich die Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet oder die Steuerfahndung tätig.

Sozialrecht: Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R).

Hintergrund: Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus besteht nach § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG (in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2014) für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Cum/Cum-Geschäfte: Bereicherungsanspruch gegen Geschäftspartner

Eine Bank kann die im Rahmen von Cum/Cum-Geschäften an eine andere Bank geleisteten Kompensationszahlungen nicht mit dem Argument zurückverlangen, die steuerliche Bewertung habe sich geändert und die Anrechnungsmöglichkeit der auf die Dividenden entrichteten Kapitalertragssteuer sei entfallen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.09.2023 – 10 U 75/20; nicht rechtskräftig).

Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist

Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat zur Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden (LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.2023 – 2 Sa 203/22).

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 23.06.2023 heißt es:

„Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Mai 2023, 2 Sa 203/22) hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben zum 15. Juni 2022 verfasst und darin u.a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5. Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb anders als beim Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 23. November 2022, 5 Ca 973/22) vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht verweist zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.

Bei der Beweiswürdigung stellt das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.“

Nutzer von elektronischen Plattformen

Plattformen-Steuertransparenzgesetz seit Anfang 2023 in Kraft

Inzwischen haben in allen Bundesländern die Sommerferien begonnen und die Reiselust ist ungebrochen. Die einen wählen die klassische Hotelunterkunft, andere setzen auf Ferienwohnungen. Immer beliebter wird die Nutzung von Online-Buchungsportalen, über die sogar die eigene Wohnung während der Abwesenheit zur Anmietung angeboten werden kann.

Ob eBay, MyHammer oder Airbnb: Durch elektronische Plattformen sind die Zeiten vorbei, in denen Kleinanzeigen noch per Telefon, Fax oder gar per Postkarte aufgegeben wurden. Vielmehr können die Anzeigen durch intelligente Onlinetools heute ganz bequem vom heimischen Rechner oder auch von unterwegs aus eingestellt, aktualisiert und abgerufen werden. Daher boomen diese Plattformen und auch die Nutzer werden umtriebiger und einfallsreicher, um ihre Waren und Dienstleistungen an den Mann oder die Frau zu bringen.

 

Finanzamt will Steuerhinterziehern auf die Schliche kommen

Doch die wenigsten sind sich bewusst, dass das Finanzamt gerade hierauf ein großes Augenmerk legt und die Informationen dazu mit dem neuen Plattformentransparenzgesetz quasi auf dem Silbertablett präsentiert bekommt. Denn bei solchen Aktivitäten kann es sich – wenn eine gewisse Größenordnung überschritten wird – auch schnell um eine steuerlich relevante Tätigkeit handeln. Der Übergang vom privaten Abverkauf der eigenen Briefmarkensammlung oder auch der von Opa geerbten Zinnsoldaten hin zu einem gewerblichen Handel mit Pelzen, Modelleisenbahnen oder Ähnlichem ist dabei fließend.

Um mutmaßlichen Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen, forderte die Finanzverwaltung von den einschlägigen Plattformen in der Vergangenheit auch immer wieder gerichtlich die Herausgabe von Nutzerdaten für eine steuerliche Überprüfung. Und das in manchen Fällen auch mit Erfolg. So hat die Stadt Hamburg beispielsweise Anfang Juli 2023 angekündigt, vorliegende Daten eines bekannten Vermittlungsportals nun an die Finanzverwaltungen in den einzelnen Bundesländern weiterzugeben, um die Informationen im jeweiligen Einzelfall mit den Angaben der Steuerpflichtigen in den Steuer­erklärungen abzugleichen.

Wer hier bisher keine oder gar bewusst falsche Angaben gemacht hat, dem droht ein Steuerstraf­verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung, was zu empfindlichen Geld- oder sogar Haftstrafen führen kann. Daher ist es wichtig, in den Steuererklärungen immer alle steuerlich relevanten Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erklären.

 

Plattformbetreiber müssen Nutzer an die Finanzbehörden melden

Doch ab dem Jahr 2023 werden die steuerrelevanten Daten von der Finanzverwaltung nicht mehr nur aktiv auf gerichtlichem Wege von den Plattformbetreibern angefordert. Denn der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verabschiedet, das bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach sind Plattformbetreiber zum 1. Januar 2024 erstmals dazu verpflichtet, ihre Nutzer an die Finanzbehörden zu melden, wenn deren Aktivitäten die folgenden Größenordnungen erreichen:

  • Vermietung von Grundstücken, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (virtuell oder physisch), ab dem ersten Inserat
  • Verkauf von Waren (körperliche Gegenstände), wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr mindestens 30 Veräußerungsgeschäfte getätigt oder mindestens 2.000 Euro Verkaufserlöse erzielt wurden
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (motorisiert oder unmotorisiert), ab dem ersten Inserat

Achtung: Ob die zu meldenden Steuerpflichtigen tatsächlich bereits eine steuerlich relevante Tätigkeit ausüben, kommt sehr auf den Einzelfall an. Sprechen Sie hierzu gezielt Ihren steuerlichen Berater an. Er wird Sie gern unterstützen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat bereits Anfang Februar 2023 ein umfangreiches Schreiben zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz veröffentlicht, um die Auffassung der Finanz­verwaltung darzulegen und Plattformbetreiber über deren neue Pflichten zu informieren.

Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung

Hiermit möchten wir Sie kurz über eine beim BFH anhängige Rechtsfrage zu Stellplatzkosten bei der doppelten Haushaltsführung informieren.

Anhängiges Verfahren:

Beim BFH neu anhängig geworden ist die Frage, ob Stellplatzkosten zu den

  1. sonstigen allgemein abzugsfähigen Mehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder 2.  zu den monatlich auf 1.000 € begrenzten Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) zählen?

Wachstumschancengesetz: Umfangreiche Steueränderungen

Zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundesfinanzministerium am 17. Juli 2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht. Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und die Investitionstätigkeit angekurbelt werden. Zudem soll das Steuersystem vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden. Die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen soll vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.

Wie ein Jahressteuergesetz enthält der 279 Seiten umfassende Entwurf des Wachstumschancen­gesetzes eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Viele der geplanten Regelungen sollen ab 2024 gelten, einige auch erst später. Welche der Änderungen jedoch tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Bundestag und Bundesrat werden sich ab September näher mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Mit einer Beschlussfassung ist voraussichtlich erst im November bzw. Dezember zu rechnen.

Zu den geplanten Änderungen für den unternehmerischen Bereich gehören:

  • Investitionsprämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft können bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mindestens 10.000 Euro je Wirtschaftsgut, die dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern, eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent erhalten. Maximal gefördert werden Investitionen von 200 Millionen Euro und es sollen im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden können.

  • Anhebung Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

  • Anhebung Betragsgrenze für Sammelpostenabschreibung

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro aber höchstens 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent aufzulösen ist. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer sind damit alle Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach 5 Jahren komplett abgeschrieben. Hier sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung des Grenzwertes auf 5.000 Euro und eine Verkürzung der Dauer der Auflösung des Sammelpostens auf 3 Jahre vor.

  • Bis zu 50 Prozent Sonderabschreibung für KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage­vermögens derzeit neben der planmäßigen Jahresabschreibung im Jahr der Anschaffung und den 4 Folgejahren  eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent geltend machen. Der Abschreibungssatz soll auf 50 Prozent erhöht werden.

  • Anhebung Freigrenze für Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo­gen werden, sofern sie insgesamt je Geschäftspartner 35 Euro im Jahr übersteigen. Diese Frei­grenze soll auf 50 Euro brutto angehoben werden.

  • Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind kein Arbeitslohn, soweit sie je Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag soll auf 150 Euro angehoben werden.

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen

Die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Pauschalen für Verpflegungs­mehraufwendungen bei Dienstreisen, Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden: von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.

  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung

Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Diese Umsatzgrenze soll auf 800.000 Euro angehoben werden.

  • Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte soll nochmals sinken

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 Prozent auf 8,4 Prozent sinken. Damit kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zur umsatzsteuer­lichen Regelbesteuerung zu optieren, wenn umfangreich investiert wird und damit ein hoher Vorsteuerabzug möglich wird.

 

Zu den geplanten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer gehören:

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietungen

Wer Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung von weniger als 1.000 Euro im Jahr erzielt, soll diese nicht mehr versteuern müssen. Sofern die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben jedoch die Einnahmen übersteigen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen, sodass sich die Verluste steuerlich auswirken können.

  • 3 Jahre Verlustrücktrag

Wer Verluste erzielt, kann diese in die beiden vorangegangenen Jahre zurücktragen und mit den positiven Einkünften der Vorjahre saldieren. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden.

  • Anhebung der Freigrenze für Spekulationsgewinne

Private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten oder Immobilien, sind steuerpflichtig, sofern nicht bestimmte Haltefristen beachtet werden. Sie bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 600 Euro liegt. Diese Freigrenze soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

  • Dezemberhilfe 2022 steuerfrei

Die als Entlastung für die hohen Erdgaskosten an Verbraucher gezahlte sogenannte Dezemberhilfe 2022 soll nun doch nicht besteuert werden.

  • Übergangszeitraum für nachgelagerte Besteuerung wird verlängert

Mit dem Alterseinkünftegesetz startete im Jahr 2005 der allmähliche Übergang zur nachgela­gerten Besteuerung bei Renteneinkünften. Das bedeutet, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten sukzessive ansteigt und gleichzeitig auch der Teil der als Sonderausgaben abziehbaren Rentenversicherungsbeiträge. Anders als ursprünglich geplant sind die Rentenversicherungsbeiträge seit 2023 und damit zwei Jahre früher bis zu einem Höchstbetrag komplett abziehbar. Ab 2040 sollten dann die Renten zu 100 % besteuert werden. Der Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils auf 100 % sowie das Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags für Pensionen und des Altersentlastungsbetrags bis auf 0 Euro soll nunmehr hinausgezögert werden, sodass erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 die Renten und Pensionen zu 100 % besteuert werden.