Gesetzgebung: Neuregelungen im Oktober

Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten. Auf diese im Oktober in Kraft tretenden Regelungen macht die Bundesregierung aufmerksam.

Reform im Strafrecht

Das strafrechtliche Sanktionsrecht wurde überarbeitet: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Bevor ein junger Täter oder eine Täterin in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird, ist genau zu prüfen, wie behandlungswillig sie oder er ist. Wer Geldstrafen nicht zahlen kann, muss ersatzweise nicht mehr so lange ins Gefängnis, vielleicht auch gar nicht.

Weitere Informationen:

Schutz von Umwelt und Gesundheit

Glitzer, Spielzeug, Pflanzenschutz- oder Waschmittel – in vielen Dingen steckt Mikroplastik. Die EU-Kommission hat den Einsatz von Mikroplastik stark eingeschränkt. Generell verboten ist der Verkauf. Das gilt auch für Produkte, denen Mikroplastik zugesetzt ist und die dieses bei der Verwendung freigeben. Das betrifft etwa Granulat für Sportplätze und Kosmetik. Nur in hinreichend begründeten Fällen gelten Ausnahmen. Die ersten Vorschriften treten ab dem 15. Oktober in Kraft.

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 31.08.2023 – IV C 6 – S 2142/22/10002 :010).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
  • Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  • In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
  • Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 72. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Arbeitslohn: Sozialversicherungsrechtlicher Summenbescheid

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 15.06.2023 – VI R 27/20; veröffentlicht am 07.09.2023). Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem 01.01.2009 auch sozial­versicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch sog. Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch, da der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen gefertigt hatte; die Arbeitnehmeranteile betrugen jährlich zwischen 75.000 € und 110.000 €. Das Finanzamt forderte insoweit Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Dies hielt das FG für rechtswidrig (s. Rätke zum FG Köln, Urteil v. 24.01.2020 – 1 K 1041/17). Die Revision des FA ist unbegründet und wurde daher zurückgewiesen: Die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide stellen keinen Arbeitslohn dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.

Außenprüfung: Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden

Das BMF hat einen Überblick über die automationsgestützte quantitativen Prüfungs- und Schätzungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – IV D 3 – S 1445/20/10007 :006).

Hintergrund: Bei einer steuerlichen Außenprüfung können mathematisch-statistische (quantitative) Prüfungsmethoden eingesetzt werden, um die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen zu verproben und auf Plausibilität zu überprüfen. Auch das Erkennen von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Sofern Auffälligkeiten in den Angaben des Steuerpflichtigen auftreten, werden weitere Prüfungshandlungen veranlasst, um die Ursache zu klären. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige nach § 200 AO bei der Sachaufklärung zur Mitwirkung verpflichtet.

Wenn betriebliche Gründe eine glaubhafte Ursache für Auffälligkeiten sind, werden diese im Rahmen der Auswertung entsprechend berücksichtigt. Sollte keine ausreichende Begründung vorliegen, liegt nach § 158 Absatz 2 Nummer 1 AO ein Anlass vor, die sachliche Richtigkeit und die Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden.

Bei einer steuerlichen Außenprüfung können auch mehrere quantitative Prüfungsmethoden eingesetzt werden. Sie stehen dann nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, sondern ergänzen sich idealerweise gegenseitig und werden durch systematisch visualisierende Betrachtungen unterstützt. Der (kombinierte) Einsatz (mehrerer) quantitativer Prüfungsmethoden hängt von der Datenlage und dem Analyseziel der jeweiligen steuerlichen Außenprüfung ab.

Den Ergebnissen aus der Anwendung quantitativer Prüfungsmethoden kann bei der Widerlegung der gesetzlichen Beweisvermutung des § 158 Absatz 1 AO eine Beweiswirkung zukommen, besonders als Indiziengesamtheit. Die Ergebnisse können darüber hinaus nach § 162 Absatz 2 Satz 2 AO dazu führen, dass eine Schätzung durchgeführt werden muss. Quantitative Prüfungsmethoden sind von der Schätzung zu unterscheiden.

In der nun veröffentlichten Darstellung gibt das BMF einen Überblick über automationsgestützte quantitative Prüfungs- und Schätzungsmethoden. Sie ist nicht abschließend.

Wirtschaftsprüfung: Stellungnahme zum Post-implementation Review von IFRS 9 (IDW)

Das IDW hat zum Post-implementation Review von IFRS 9 Stellung genommen.

Hintergrund: Die Einführung eines neuen Impairment-Modells für Finanzinstrumente als eine Folge der Finanzmarktkrise war eine der grundlegendsten Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung von IFRS 9. Anstatt der Erfassung einer Wertminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits objektive Hinweise für ein Ausfallereignis vorliegen (sog. incurred-loss-Modell nach IAS 39), sind nun auch bereits künftig erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen (sog. expected-credit-loss-Modell). Das IDW hat nun gegenüber dem IASB zu den Auswirkungen dieser Umstellung Stellung genommen.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Das Konsultationspapier (Request for Information) „Post-implementation Review (PIR): IFRS 9 Financial Instruments – Impairment” des IASB vom Mai 2023 gibt Erstellern, Prüfern und sonstigen Adressaten von IFRS-Abschlüssen die Möglichkeit, die Auswirkungen des im Jahr 2018 in Kraft getretenen neuen Standards zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9) zu beurteilen.
  • Die Umstellung auf ein solches zukunftsorientierteres Modell war mit erheblichem Aufwand verbunden. Unabhängig davon funktioniert es aus Sicht des IDW in der Praxis.
  • In einzelnen Bereichen des Standards wären allerdings Klarstellungen bzw. zusätzliche Anwendungsleitlinien wünschenswert. Dies betrifft im Besonderen die Wechselwirkungen zwischen den Regelungen zur Modifikation, Wertminderung, Ausbuchung und sog. write-offs von finanziellen Vermögenswerten.

Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundestag

Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf „zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (BT-Drucks. 20/8292) ist bei der Ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 21.09.2023 von den Koalitionsfraktionen als wichtiger Schritt zur Stärkung von jungen Unternehmen (Start-ups) und des Kapitalmarktes gelobt worden. Auch aus Teilen der Opposition gab es Zustimmung.

Zu den Maßnahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes gehören unter anderem ein leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen. Außerdem soll die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert werden. Geplant ist u.a., den Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro zu erhöhen und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau zu heben. Der Freibetrag soll auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden können.

Margenbesteuerung gilt auch für Ferienwohnungen und Hotelkontingente

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.06.2023 (C-108/22) bestätigt, dass die Margenbesteuerung auch dann für den “Weiterverkauf” von Hotelkontingenten gilt, wenn keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden.

Erwerben Hotels oder sog. Konsolidierer, die innerhalb der EU ansässig sind, Hotelkontingente zum “Weiterverkauf” an andere Unternehmer, ist die Margenbesteuerung zwingend anzuwenden (Besteuerung von Reiseleistungen auch gegenüber anderen Unternehmern!).

Aus Sicht des Leistenden wird somit lediglich die Marge umsatzbesteuert und der eigene Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Der B2B-Kunde kann bei einer bezogenen Leistung, die der Margenbesteuerung unterliegt, ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend machen, so dass sich bei ihm in Form der Margen-steuer ein höherer Kostenfaktor ergibt.

Eine ähnliche Entscheidung hatte der EuGH bereits zu Ferienwohnungen mit dem sog. Alpenchalets-Urteil vom 19.12.2018 – C-552/17 getroffen.

Um auf B2B-Ebene die Rechtsfolgen des § 25 UStG zu vermeiden, muss in der Praxis versucht werden, auf ein Vermittlungsmodell umzustellen.

Anstatt des “An-/Verkaufs” im eigenen Namen sind dann lediglich Vermittlungsleistungen zu erbringen (Anmietung im Namen und auf Rechnung des unternehmerischen Kunden).

Hierbei sind bei Erbringung der Leistung über digitale Plattformen dann Meldepflichten nach dem PStTG gegenüber dem BZSt zu beachten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG).

Verbesserungen in der KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“

Die KfW informiert über Verbesserungen in der KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“ (WEF) ab dem 16.10.2023. Erhöht werden die Einkommensgrenze sowie die Kredithöchstbeträge.

Hintergrund: Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland wird die KfW die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung „Wohneigentum für Familien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verbessern.

Hierzu führt die KfW weiter aus:

  • Die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, wird für eine Familie mit einem Kind von 60.000 EUR auf 90.000 EUR angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 EUR.
  • Darüber hinaus werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 EUR angehoben.
  • Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude zur Selbstnutzung in den Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ und „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“. Pro Antrag kann maximal eine Wohneinheit gefördert werden.
  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen oder Haushalte, die zu mindestens 50 % (Mit-) Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchten und in denen mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die Förderung umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen, d.h. die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung, einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig. Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 16.10.2023.

Partieller Vertrauensschutz in frühere Betriebsprüfungen der DRV

Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV finden alle 4 Jahre statt. Dabei werden die Pflichten zur Abführung von Sozialbeiträgen des Unternehmens geprüft. Die Prüfer der DRV haben regelmäßig besondere Prüfungsschwerpunkte, wie etwa Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, freie Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bescheid festgehalten. Leider ist hier das rechtliche Verständnis von einem Bescheid aus anderen Bereichen nur eingeschränkt anwendbar. Für den Bescheid der Betriebsprüfung der DRV gelten Besonderheiten, die es zu kennen gilt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urt. v. 18.10.2022 –  B 12 R 7/20 R – die Rechtsprechung zu Betriebsprüfungsbescheiden der DRV weiterentwickelt:

„Die materielle Bindungswirkung hinsichtlich der personen- und zeitraumbezogenen Beitragspflicht und -höhe ist nicht auf die der Beitragsnachforderung zugrunde liegenden beanstandeten Sachverhalte (sog „Feststellungsgegenstände“) beschränkt.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des BSG ist als Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zu bewerten.

 

Grundsätzlich kein Vertrauensschutz

Ausgangspunkt ist und bleibt, dass aus beanstandungsfreien Betriebsprüfungen kein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann (BSG, Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R). Wenn die DRV im Bescheid ausführt: „Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen.“, so bedeutet dies nicht, dass alle Sachverhalte geprüft und für den Prüfzeitraum alles in Ordnung ist. Das Gegenteil ist der Fall. Da nicht genau feststellbar ist, was der Prüfer für Tatsachen bewertet hat, entfaltet der Bescheid keinerlei bindende Wirkung!

 

Partieller Vertrauensschutz

Nun hat das BSG doch Vertrauensschutz zugestanden. Wenn im Bescheid der DRV konkrete Feststellungen enthalten sind, begründen diese Vertrauensschutz. Der Umfang ist dabei umfassend für die jeweilige Person und die festgestellten Zeiträume. Der DRV ist es somit verwehrt, in diese Zeiträume für die jeweils genannte Person nochmals einzugreifen. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn aus dem Bescheid etwas anderes abgeleitet werden kann.

 

Fazit

In Zukunft wäre anzuraten, vor Erlass des Bescheides der Betriebsprüfung der DRV mit dem Prüfer die konkreten Feststellungen zu erörtern. Es sollte zudem nach Erlass des Bescheides auch dann ein Widerspruch geprüft werden, wenn keine Feststellungen erfolgt sind. Neben der reinen Rechtswidrigkeitskontrolle muss zukünftig auch der Umfang des Vertrauensschutzes in die Bewertung mit einbezogen werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

Ausweitung der Maut-Pflicht für LKW

Die Lkw-Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen soll ab dem 01.01.2024 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 01.07.2024 auch auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen ausgeweitet werden. Dies sieht ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drucks. 20/8092) vor. Von der Mautpflicht ausgenommen werden sollen Fahrten von Handwerkern oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen mit Fahrzeugen von weniger als 7,5 Tonnen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die Kohlenstoffdioxid-Differenzierung sei eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgasemissionen im Verkehr und zur Erreichung des Klimaschutzziels, heißt es in der Gesetzesvorlage. Durch die Einführung werde ein Preissignal gesetzt, durch das die Nutzung von Lkw mit alternativen Antrieben für die Güterverkehrsbranche deutlich attraktiver wird. Der vermehrte Einsatz von Lastkraftwagen mit alternativen Antrieben werde benötigt, um das Ziel – ein Drittel elektrische Fahrleistung im Jahr 2030 – zu erreichen.
  • Die Bundesregierung rechnet durch die Einführung der Kohlenstoffdioxid-Differenzierung für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen aus der Maut von 26,61 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2027. Die erwarteten Mehreinnahmen durch die Ausdehnung der Maut auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen beziffert die Bundesregierung auf 4 Milliarden Euro im gleich Zeitraum. Davon entfielen 1,83 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung.
  • Ebenfalls neu geregelt werden soll die Verwendung der Mauteinnahmen. Die Hälfte der Einnahmen soll weiterhin zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen verwendet werden, die zweite Hälfte auch für Maßnahmen im Bereich des Schienennetzes.