Verluste bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Das FG Düsseldorf hat sich u.a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den BFH auseinandergesetzt (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2023 – 14 K 1638/20 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 12/23).

Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022

Das BMF hat sich zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 geäußert (BMF, Schreiben v. 11.09.2023 – IV B 5 – S 1365/21/10001 :003).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31.07.2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
  • Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 06.09.2023 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :004).

Hinweis:

Das Vordruckmuster sowie die Übersicht über länderunterschiedliche Werte sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Außenprüfung: Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden

Das BMF hat einen Überblick über die automationsgestützte quantitativen Prüfungs- und Schätzungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – IV D 3 – S 1445/20/10007 :006).

Hintergrund: Bei einer steuerlichen Außenprüfung können mathematisch-statistische (quantitative) Prüfungsmethoden eingesetzt werden, um die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen zu verproben und auf Plausibilität zu überprüfen. Auch das Erkennen von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Sofern Auffälligkeiten in den Angaben des Steuerpflichtigen auftreten, werden weitere Prüfungshandlungen veranlasst, um die Ursache zu klären. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige nach § 200 AO bei der Sachaufklärung zur Mitwirkung verpflichtet.

Wenn betriebliche Gründe eine glaubhafte Ursache für Auffälligkeiten sind, werden diese im Rahmen der Auswertung entsprechend berücksichtigt. Sollte keine ausreichende Begründung vorliegen, liegt nach § 158 Absatz 2 Nummer 1 AO ein Anlass vor, die sachliche Richtigkeit und die Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden.

Bei einer steuerlichen Außenprüfung können auch mehrere quantitative Prüfungsmethoden eingesetzt werden. Sie stehen dann nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, sondern ergänzen sich idealerweise gegenseitig und werden durch systematisch visualisierende Betrachtungen unterstützt. Der (kombinierte) Einsatz (mehrerer) quantitativer Prüfungsmethoden hängt von der Datenlage und dem Analyseziel der jeweiligen steuerlichen Außenprüfung ab.

Den Ergebnissen aus der Anwendung quantitativer Prüfungsmethoden kann bei der Widerlegung der gesetzlichen Beweisvermutung des § 158 Absatz 1 AO eine Beweiswirkung zukommen, besonders als Indiziengesamtheit. Die Ergebnisse können darüber hinaus nach § 162 Absatz 2 Satz 2 AO dazu führen, dass eine Schätzung durchgeführt werden muss. Quantitative Prüfungsmethoden sind von der Schätzung zu unterscheiden.

In der nun veröffentlichten Darstellung gibt das BMF einen Überblick über automationsgestützte quantitative Prüfungs- und Schätzungsmethoden. Sie ist nicht abschließend.

Investmentsteuergesetz : Anwendungsfragen

Das BMF hat sein Schreiben v. 21.05.2019, BStBl I S. 527 ergänzt und geändert (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :028).

I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:

Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.

II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

  • In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
  • In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt
  • In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
  • Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt: Für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.
  • Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt: Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer“). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.

Grunderwerbsteuer: Leistungen Dritter als Gegenleistung

Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grund­stücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücks­veräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen (BFH, Urteil v 25.04.2023 – II R 19/20; veröffentlicht am 07.09.2023). Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.

Bruchteilsgemeinschaft und Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an BFH, Urteil v. 22.11.2018 – V R 65/17 und BFH, Urteil v. 07.05.2020 – V R 1/18) (BFH, Beschluss v. 28.08.2023 – V B 44/22; veröffentlicht am 14.09.2023).

Körperschaftsteuer: Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (BFH, Urteil v. 07.06.2023 – I R 50/19; veröffentlicht am 14.09.2023).

Hintergrund: Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. In diesem Fall gelten 5 % dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG). Die Steuerfreistellung gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG allerdings dann nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.

Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmens­bereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen (BFH, Urteil v. 11.05.2023 – V R 28/20; veröffentlicht am 14.09.2023). Hintergrund: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organi­satorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

Statistik: Einspruchsbearbeitung 2022

Das BMF hat die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2022 zusammengestellt.

Die Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2022 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.