Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 01.01.2025

Das BMF hat zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 01.01.2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 26.09.2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :003).

Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.

In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die folgenden Punkte zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 01.01.2025 ein:

  • Zweck der Verordnung
  • Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV
  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
  • Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Quelle: BMF, Schreiben v. 26.09.2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :003; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – X R 9/21; veröffentlicht am 28.09.2023).

Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht

Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juris­tische Sekunde sachlich gewerbesteuer­pflichtig sein (BFH, Urteil v. 15.06.2023 – IV R 30/19; veröffentlicht am 28.09.2023). Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb unterhält. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH, Urteile v. 12.05.2016 – IV R 1/13, BStBl II 2017, 489, Rz 30 f.; v. 13.04.2017 – IV R 49/15, BStBl II 2022, 674, Rz 25 und v. 04.05.2017 – IV R 2/14, BStBl II 2017, 1138, Rz 40).
  • Für die Frage, ob eine Personengesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt oder als gewerblich geprägte Personengesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, kommt es maßgeblich auf die Tätigkeit der Personengesellschaft an.
  • Hierzu kann als Indiz auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden; letztlich maßgeblich ist allerdings die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
  • Eine Personengesellschaft kann sowohl Mitunternehmerschaft sein als auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird, bevor sie durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters und Anwachsung des Vermögens bei dem verbleibenden Gesellschafter liquidationslos beendet wird.

Aufrechnung in sog. Bauträger-Fällen

Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchs­gegner der Zedent nicht beteiligt, liegt – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB – mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entschei­dungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungs­empfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (BFH, Urteil v. 24.05.2023 – XI R 45/20; veröffentlicht am 28.09.2023). Hintergrund: Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 387 BGB können Forderungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sobald die eine Leistung gefordert und die andere Leistung bewirkt werden kann.

Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen

Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte (BFH, Urteil v. 26.07.2023 – IV R 22/20; veröffentlicht am 28.09.2023).

Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Erstattung überschüssiger Quellensteuer

Die EU-Kommission schlägt eine Hamonisierung von Verfahrensvorschriften zur Erstattung überschüssiger Quellensteuer vor. Der DStV unterstützt den Vorschlag, sieht aber für Anleger noch Verbesserungsbedarf.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Die Verfahren zur Rückerstattung überschüssiger Quellensteuer sind für grenzüberschreitend tätige Anleger ein echtes Ärgernis. Dabei haben sie im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung.
  • Die Durchsetzung dieser Ansprüche wird ihnen durch unterschiedliche, bürokratische, langwierige und kostenintensive Verfahren in den Mitgliedstaaten allerdings auf unnötige und teils unzumutbare Weise erschwert.
  • Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu schnelleren und sichereren Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (COM (2023) 324) soll hierzu Abhilfe schaffen.
  • In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zugunsten der Anleger für möglichst einfache und kostengünstige Verfahren ein.
  • Dazu schlägt er etwa Klarstellungen und mehr Datenschutz bei der neu einzuführenden digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) vor.
  • Nach dem Richtlinienvorschlag haben die Mitgliedstaaten zudem ein Wahlrecht, ob sie ein Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer entweder im Wege der sog. Steuererleichterung an der Quelle, der Schnellerstattung oder einer Kombination hieraus anwenden wollen. Hierzu schlägt der DStV ein Standardverfahren und damit eine Beschränkung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vor.

Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Erbschaftsteuer: Durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes

Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlich­keiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden (BFH, Urteil v. 10.05.2023 – II R 3/21; veröffentlicht am 28.09.2023). Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung 2022

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 10.08.2023 – IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).

Hintergrund: Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Mietrecht: Anspruch auf Untervermietung

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann (BGH, Urteil v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22).