Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 6 Nr. 4 StBerG ist ent­sprechend seinem Wort­laut und unter Berück­sichti­gung der mit der Vor­schrift ver­folgten Ziel­setzung und Ent­stehungs­geschichte eng auszu­legen und auf die gesetz­lich beschrie­benen Tätig­keiten zu bes­chränken. Nach Voll­ziehung eines Verwal­tungs­akts fehlt für eine Leistungs­klage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Regel das erfor­der­liche Rechts­schutz­bedürf­nis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebun­dene Verwal­tungs­behörde von sich aus die sich aus der Auf­hebung ihres bereits voll­zogenen Verwal­tungs­akts erge­benden Konse­quen­zen ziehen wird (BFH, Urteil v. 16.4.2024 – VII R 22/21; veröf­fent­licht am 11.7.2024).
Hintergrund: Gem. § 2 Satz 1 StBerG (ab 1.8.2022: § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG) darf die Hilfe­leistung in Steuer­sachen geschäfts­mäßig nur von Personen und Vereini­gungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäfts­mäßigen Hilfe­leistung in Steuer­sachen sind die in § 3 StBerG bezeich­neten Personen befugt, z.B. Steuer­berater (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 StBerG).

Aus § 3a StBerG ergibt sich für bestimmte Personen und Vereini­gungen eine Befugnis zur vorüber­gehenden und gelegent­lichen geschäfts­mäßigen Hilfe­leistung in Steuer­sachen, aus § 4 StBerG eine Befugnis zu beschränkt­er Hilfe­leistung in Steuer­sachen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der im Streitfall bis zum 31.7.2022 anwend­baren Fassung dürfen andere als die in den §§ 3, 3aund 4 StBerG bezeich­neten Personen und Vereini­gungen nicht geschäfts­mäßig Hilfe in Steuer­sachen leisten, insbe­sondere nicht geschäfts­mäßig Rat in Steuer­sachen erteilen.
Gem. § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot des § 5 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäfts­vorfälle, die laufende Lohnab­rechnung und das Fertigen der Lohn­steuer-Anmel­dungen, soweit diese Tätig­keiten verant­wortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschluss­prüfung in einem kauf­männischen Ausbil­dungs­beruf oder nach Erwerb einer gleich­wertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buch­haltungs­wesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochen­stunden praktisch tätig gewesen sind.

Bekanntgabefrist Steuerbescheide

Der Bundesrat hat wie der Bundestag dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Doch was hat das mit Steuerrecht zu tun?

Der Gesetzgeber verlängert mit dem Gesetz die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheide) vor. Ein Steuerbescheid, der nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt wird, gilt dann nach vier Tagen (bisher drei) als bekanntgegeben. Erst dann wird die einmonatige Einspruchsfrist in Gang gesetzt.

Fällt das Ende der neuen Viertages-Zugangsvermutung auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Zugangsvermutung so wie bei der bisherigen Dreitages-Zugangsvermutung auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Änderung hat der Gesetzgeber jedoch nicht übernommen.

Gesetzgebung: Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“

Das BMF hat am 10.7.2024 den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur Stellungnahme übersandt. Geplant ist u.a. die Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren.

Danach sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12.336 €
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 € auf      6.828 €
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026

Umsetzung von Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Weitere Maßnahmen

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

Hinweis:

Der Referentenentwurf ist derzeit (Stand 11.7.2024, 12:30 Uhr) noch nicht auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar (FG Hamburg, Urteil v. 14.3.2024 – 6 K 109/20; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 13/24).

Hintergrund: Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Gesetzgebung: Referentenentwurf einer Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung

Das BMF hat am 28.6.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) veröffentlicht.

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.

Gemäß § 139d AO kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Aufbau, die Zuteilung, die Löschfrist, und die Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV bestimmen. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 97 § 5 EGAO das BMF mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestimmen.

Mit der nun als Entwurf veröffentlichten Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung sollen verschiedene Einzelheiten zur Wirtschafts-Identifikationsnummer geregelt werden, z.B. der Zeitpunkt der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Jahressteuergesetz 2024: Was sich ändern wird

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Wachstumschancengesetzes ist es an der Zeit, einen Blick auf das nächste große steuerliche Update zu werfen: Das Jahressteuergesetz 2024.

Am 17. Mai 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) offiziell den Referentenentwurf veröffentlicht. In diesem umfangreichen 240-seitigen Dokument werden zahlreiche Änderungen und Anpassungen vorgestellt, die das deutsche Steuersystem weiter modernisieren und an aktuelle Gegebenheiten anpassen sollen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Punkte des Entwurfs.

 

geplante Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen

Eine wesentliche Neuerung ist die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bezüglich des Übergangs vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Dies betrifft insbesondere die §§ 34 und 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Diese Anpassung soll mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen

Die 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten wird gesetzlich verstetigt. Nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin steuerfreie Bonusleistungen bis zu einem Betrag von 150 Euro gewähren, wenn diese gesundheitsbewusstes Verhalten fördern.

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Mit der Einführung einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets nach § 40 EStG wird ein weiterer Schritt zur Förderung nachhaltiger Mobilität unternommen. Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein Budget für verschiedene Verkehrsmittel zur Verfügung stellen, das pauschal besteuert wird.

Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds

Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Diese Änderung soll Fondsmanagern mehr Zeit geben, um ihre Portfolios zu optimieren und dabei Marktverwerfungen zu vermeiden.

Konzernklausel bei der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG. Diese Anpassung soll die Besteuerung von Beteiligungen innerhalb von Konzernen transparenter und gerechter gestalten.

Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

Auch das Umwandlungssteuergesetz wird angepasst, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensumstrukturierungen zu verbessern und an aktuelle wirtschaftliche Anforderungen anzupassen.

Weitergabe steuerlicher Daten

Eine kontroverse Neuerung ist die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden gemäß § 31a der Abgabenordnung (AO). Diese Maßnahme soll die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und anderen Finanzdelikten erleichtern.

Anpassungen im Erbschaftsteuergesetz

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht auch unionsrechtskonforme Anpassungen des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vor. Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass das deutsche Erbschaftssteuerrecht den Anforderungen der Europäischen Union entspricht.

Verlängerung der Tarifermäßigung für Land- und Forstwirtschaft

Die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG wird verlängert. Dies soll die wirtschaftliche Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe stärken.

Änderungen bei der Biersteuer

Auch die Biersteuer wird reformiert. Änderungen betreffen § 29 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG) sowie die §§ 41 und 51 der Biersteuerverordnung (BierStV). Diese Anpassungen sollen den administrativen Aufwand reduzieren und die Steuererhebung effizienter gestalten.

Weitere Änderungen

Zusätzlich gibt es zahlreiche weitere Anpassungen, darunter Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken, die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) und der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG).

Fazit

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Es bleibt abzuwarten, welche Vorschläge in der endgültigen Fassung des Gesetzes berücksichtigt werden. Wir werden Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen und die endgültige Variante informieren. Bleiben Sie dran und nutzen Sie die Zeit, sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten!

Neuregelungen im Juli 2024 (Bundesregierung)

Steigende Renten, erhöhte Pfändungsfreigrenzen, Mautpflicht für kleinere Transporter, digitale Arbeitsmarktzulassung; über diese und weitere Neuregelungen im Juli informiert die Bundesregierung.

Rente, Arbeit, Soziales

Renten steigen

Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 Prozent. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht.

Weitere Informationen zur Rentenanpassung

Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Arbeitsmarktzulassung jetzt digital

Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen.

Weitere Informationen zur digitalen Arbeitsmarktzulassung

Gesundheit und Pflege

Brustkrebs-Früherkennung

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 1. Juli 2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden.

Weitere Informationen zur kostenlosen Brustkrebsvorsorge

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt.

Weitere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung Lungenkrebs

Personalbemessung im Krankenhaus

Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen – bis hin zur Soll-Personalbesetzung.

Weitere Informationen zur Personalbemesssung in der Pflege

Drogenpolitik

Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich

Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick.

FAQs zur Legalisierung von Cannabis

Justiz und Verbraucher

Namensänderungen werden einfacher

Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden.

Weitere Informationen zur Namensänderung

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Weitere Informationen zu Pfändungsfreigrenzen

Verkehr

Mautpflicht für kleinere Transporter

Die Mautpflicht wird auf LKW mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

Weitere Informationen zur Mautpflicht

Blackbox für neu zugelassene Autos

Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 7. Juli 2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden.

Weitere Informationen zum Datenspeicher

Umwelt und Landwirtschaft

Klima-Anpassungsgesetz

Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht – zum Beispiel durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung.

Weitere Informationen über Maßnahmen zur Klima-Anpassung

Lose Getränke-Verschlusskappen verboten

Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung.

Weitere Informationen zur Richtlinie für Getränke-Verschlusskappen

Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen

Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten.

Weitere Informationen zur Anwendungsbeschränkung für Glyphosat

Quelle: Bundesregierung online (il)

Elektronische Übermittlung der Anlage Kind ab VZ 2023

Ab dem VZ 2023 ist es bei der Anlage Kind erforderlich, die Steueridentifikationsnummer des Kindes anzugeben (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG). Ohne diese Angabe ist eine elektronische Übermittlung derzeit nicht möglich. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Steuer-ID des Kindes nicht ohne weiteres benannt werden kann (z.B. in Trennungsfällen). Zu dieser Problematik haben wir aus dem FinMin Sachsen-Anhalt folgende Rückmeldung erhalten:

„Die von Ihnen geschilderte Thematik ist bereits bekannt und wurde und wird auf Bund-Länder-Ebene in verschiedenen Gremien erörtert und beraten.

Die Finanzverwaltung hat die praktischen Probleme bei den Eltern und der Verwaltung anlässlich der übergangslosen Rechtsänderung vom Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 zum VZ 2023 in § 32 Absatz 6 Satz 12 EStG zur Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen erkannt und nimmt diese zum Anlass, bis auf Weiteres die in der Einkommensteuererklärung 2023 fehlende Identifikationsnummer nicht zu beanstanden.

Angesichts der Dringlichkeit wird voraussichtlich Ende Juli 2024 im Verfahren ELSTER der bestehende Abbruchhinweis durch einen Hinweis ersetzt, mit dem die Steuerpflichtigen auf die für die zügige Bearbeitung erforderliche Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer und deren Fundstelle (Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern) hingewiesen wird, sodass eine elektronische Übermittlung dieser Fälle – vorausgesetzt es liegen keine weiteren Hinderungsgründe vor – dann grundsätzlich auch ohne Angabe der Identifikationsnummer des Kindes möglich sein sollte.

Außerdem soll auf Bund-Länder-Ebene weiter geprüft werden, welche Möglichkeiten seitens der Verwaltung bestehen, die betroffenen Steuerpflichtigen entweder dabei zu unterstützen, die ihnen nicht (mehr) bekannte Identifikationsnummer ihres Kindes oder ihrer Kinder in Erfahrung zu bringen, oder die Identifikationsnummer ggf. selbst beizusteuern.

Hamburg, Grundsteuerreform: Finanzbehörde schlägt neue Hebesätze ab 2025 vor

Freie und Hansestadt Hamburg – Pressestelle des Senats, Pressemitteilung vom 1. Juli 2024

Die Berechnungen von Steuerverwaltung und Statistikamt sind abgeschlossen: Die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer sollen ab 2025 für die Grundsteuer A 100 %, die Grundsteuer B 975 % und die Grundsteuer C 8.000 % betragen. Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass die Grundsteuer B in Hamburg wie versprochen insgesamt sowie in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ aufkommensneutral bleibt. Auch die umfangreichen Ermäßigungen für Wohnen, für die normale Wohnlage, geförderte oder denkmalgeschützte Wohnungen bleiben erhalten. Hinzu kommt, dass die bislang nur für Gewerbegrundstücke konzipierte Härtefallregelung auch auf Wohn-grundstücke ausgedehnt wird. Das in Fachkreisen viel gelobte Hamburger Wohnlagenmodell für die neue Grundsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass nur wenige Angaben benötigt werden und es anders als das Bundes-Grundsteuermodell nicht alle paar Jahre neu erhoben werden muss. Deutschland hat neue Grundsteuer-Gesetze bekommen, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer 2025. Die Finanzbehörde startet nach Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft im Herbst eine erneute umfangreiche Informationskampagne in allen Hamburger Bezirken.

Das Statistikamt Nord ist mit der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) und der entsprechenden Messzahl für die Nutzflächen beauftragt worden. Zusätzlich hat die Finanzbehörde einen neuen, niedrigeren Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ermittelt. Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für baureife, unbebaute und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Hierfür wurde im Austausch zwischen der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls ein Hebesatz gefunden. Die Hebesätze ab 2025 sollen nunmehr sein:

Grundsteuer A: 100 %
Grundsteuer B: 975 %
Grundsteuer C: 8.000 %

Die Messzahl für Nutzflächen soll 0,87 betragen, das heißt eine Ermäßigung um 13 % zur Grundmesszahl für Grund und Boden von 100 %. Der Bereich Wohnen bleibt mit einer Messzahl von 0,7 besonders gefördert.

Nunmehr kann dadurch erstmalig die neue Hamburger Grundsteuer ab 1.1.2025 ermittelt werden.

Finanzsenator Dr. Dressel: „Fair für alle – das war, ist und bleibt unser Hamburger Motto für die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendige Grundsteuer-Reform. Unser Hamburger Weg ist einfach und gerecht. Zwar wird es systemwechselbedingt zwangsläufig Belastungsverschiebungen geben, aber insgesamt sowie jeweils auch in den Bereichen Wohnen und Nicht-Wohnen bleibt die neue, für fast alle relevante Grundsteuer B aufkommensneutral. Zusammen mit den umfangreichen Ermäßigungen und einer ausgebauten Härtefallregelung haben wir ein gutes Paket geschnürt. Nach Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft nach der Sommerpause werden wir im Herbst wieder eine hamburgweite Info-Kampagne starten, natürlich wieder mit Info-Terminen in den Finanzämtern, die ich selbst begleite. Parallel werden bis Jahresende noch die letzten Grundsteuerwertbescheide verschickt werden. Um die vorlaufenden Verfahrensschritte vollständig und sorgfältig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erst im Frühjahr 2025 fällig. Das gesamte Verfahren haben wir in Werkstattgesprächen mit allen beteiligten Kammern und Verbänden ausführlich erörtert, so dass wir nun gut vorbereitet die nächsten Schritte gehen können.“

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?

Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuer-messbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.

Um das vorlaufende Verfahren wie dargestellt vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grund-steuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Beispielsberechnungen werden auf Grundsteuer-Hamburg.de bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung wird sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.

Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?

Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Man-dat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass sich Steuerpflichtige um irgendetwas kümmern müssen. Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht hat, muss nichts unter-nehmen, dieses gilt auch für die neue Grundsteuer. Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die dar-über im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer ihrer Wohnung oder ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Mieterinnen und Mieter wenden sich daher bei Fragen zu ihrer Wohnung bitte an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter – sobald denen die entsprechenden Informationen vorliegen.

Zum Hintergrund

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung der Grundsteuerwerte (Bewertungsebene)
  2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (Messbetragsebene)
  3. Berechnung der Grundsteuer (Hebesatzebene)

Zu 1.) Die Ermittlung der Grundsteuerwerte erfolgt anhand von Äquivalenzzahlen multipliziert mit der Grundstücks- beziehungsweise der Wohn- und Nutzfläche. Künftig werden unabhängig von ihrer Nutzung Grundstücksflächen regelmäßig mit 0,04 Euro/Quadratmeter multipliziert und Wohn- und Nutzflächen mit jeweils 0,50 Euro/Quadratmeter.

Beispiel: EFH, normale Wohnlage, Grundstücksfläche 1.000 qm, Wohnfläche 100 qm

Bewertungsebene (Feststellung der Grundsteuerwerte):Grund und Boden: 1.000 qm x 0,04 Euro/qm = 40 Euro
Wohnfläche: 100 qm x 0,50 Euro/qm = 50 Euro

Die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen bestimmen keine Wertverhältnisse, sondern bilden lediglich Relationen ab, anhand derer die Kostentragung für öffentliche Leistungen zugeordnet wird, die dem örtlichen Grundstückseigentümer bezogen auf sein Steuerobjekt zugutekommen und nicht bereits durch besondere Gebühren und Beiträge abgegolten sind. Die Annahme ist dabei: Wer viel Wohn- und Grundstücksfläche hat, profitiert mehr von öffentlichen Gütern wie Schulen, Brandschutz, Räumungsdiensten, Spielplätzen. Die Fläche ist somit der alleinige Maßstab, der realitätsgerecht zum Belastungsgrund, dem Äquivalenzprinzip, ermittelt wird.

Zu 2.) Der Grundsteuermessbetrag wird ermittelt, indem die auf der Bewertungsebene festgestellten Grundsteuerwerte für den Grund und Boden sowie für die Wohn- und Nutzflächen mit der jeweiligen Mess-zahl multipliziert und dann addiert werden.

Im Bereich der Steuermesszahlen ist aus sozial- und wohnungspolitischen Gründen für Wohnflächen eine Begünstigung von 30% vorgesehen. Außerdem wird diese Ursprungsmesszahl z.B. für Wohnen in normalen Wohnlagen bzw. in geförderten Wohnungen zusätzlich um 25% begünstigt, um soziale und Stadtentwicklungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

Beispiel: EFH, normale Wohnlage, Grundstücksfläche 1.000 qm, Wohnfläche 100 qm

Messbetragsebene:

Die Wohnlagen werden (orientiert am Hamburger Wohnlagenverzeichnis) in einer Rechtsverordnung, im zweiten Halbjahr 2024, festgelegt. Der Nachweis einer anderen Lageeinstufung ist dabei möglich.

Insgesamt stellen sich die Messzahlen wie folgt dar, da unterschiedliche Ermäßigungen sich sowohl für Wohn- als auch für Nutzflächen kumulieren können:

zu 3.) Um schließlich den konkreten Zahlbetrag der Grundsteuer zu ermitteln, wird der Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Der Hebesatz ist dabei neben den Grundsteuermesszahlen das zentrale Instrument, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.

Beispiel: EFH, normale Wohnlage, Grundstücksfläche 1.000 qm, Wohnfläche 100 qm

Grundsteuer: Hebesatz 975 % x 66,25 Euro Grundsteuermessbetrag = 645,93 Euro pro Jahr

Bundestag: Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 460/2024 vom 27.6.2024

Ab 2025 beträgt der Durchschnittssatz für Landwirte 7,8 Prozent. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Bundestag hervor (20/11920). Bisher lag der Wert bei 9,0 Prozent.

Nach § 24 Absatz 5 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) überprüft das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des § 24 Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung.