Eigene Ferienwohnungen: Notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 31.05.2023 – 2 K 51/22; rechtskräftig).

Gesetzgebung: „Heizungsgesetz“

Das sog. Heizungsgesetz, das der Bundestag am 08.09.2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen: Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29.09.2023 keine Mehrheit im Plenum. Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt.

Änderungen im Bundestagsverfahren

Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung vom April, zu dem der Bundesrat im Mai Stellung genommen hatte (BT-Drucks. 170/23). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen im Bundestag wurde das Vorhaben umfangreich verändert.

Steigerung der erneuerbaren Energien

Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das Gesetz Vorgaben für neu einzubauende Heizungen – sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz.

Verzahnung mit kommunaler Wärmeplanung

Die Vorgaben sind eng mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt. So gilt die 65-Prozent-Vorgabe für Bestandsbauten erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen bzw. Mitte 2028 in kleinen Kommunen.

Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Vermieter können zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind.

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, Holz-und Pelletheizungen sowie zu verbundenen Gebäuden, so genannten Quartieren.

Förderung geplant

Zur finanziellen Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger kündigte die Bundesregierung Änderungen an der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude an. Für besondere Härtefälle oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Bundesrat verlangt weitergehende Fördermaßnahmen

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen künftig förderfähig sein.

Bundesrat äußert sich zu Regierungsplänen für kommunale Wärmeplanung

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze der mit dem Heizungsgesetz in engem Zusammenhang steht, hat der Bundesrat am 29.9.2023 im so genannten ersten Durchgang zahlreiche Änderungsvorschläge formuliert. Diese Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Hinweis:

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 01.01.2024 in Kraft treten.

Lieferungen von Holzhackschnitzeln

Das BMF hat die im BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 29.9.2023 – III C 2 – S 7221/19/10002 :004).
Hintergrund: Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil v. 21.4.2022 – V R 2/22 (V R 6/18) (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.7.2022) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die im BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum 31.12.2023 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben v. 29.9.2023 – III C 2 – S 7221/19/10002 :004; veröffentlicht auf der Homepage des BMF.

Differenzbesteuerung im Fall des „Upcycling“

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 29.03.2023 – 4 K 77/22; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 9/23).

Energiepreispauschale: Beim Finanzgericht

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden (FG Münster, Beschluss v. 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)).

Nießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut

Ein Nießbrauchsrecht (hier Nießbrauch an Kommanditanteilen) kann ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 AO sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteile v. 17.02.2022 – 3 K 41/21 und 3 K 42/21; Revisionen anhängig, BFH-Az. IV R 36/22 sowie IV R 37/22).

Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Die Finanzverwaltung hat die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erarbeitet (BMF, Schreiben v. 13.09.2023 – GZ IV D 2 – S 0316-a/19/10007 :004).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkung­steuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 26.07.2023 – II R 35/21; veröffentlicht am 05.10.2023). Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamt­betrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.

Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommen­steuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH, Urteil v. 11.07.2023 – X R 17/22; veröffentlicht am 05.10.2023). Hintergrund: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG.

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

§ 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht (BFH, Urteil v. 21.06.2023 – II R 2/21; veröffentlicht am 05.10.2023). Hintergrund: Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. § 16 Abs. 5 GrEStG schließt den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus, wenn ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, aber nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) wurde.