Corona-Schlussabrechnungen – Aktuelle Informationen

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen ist am 31.10.2023 abgelaufen.

Falls weder die Schlussabrechnung eingereicht, noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, werden im November 2023 Erinnerungsschreiben an die prüfenden Dritten mit der Aufforderung versendet werden, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Das digitale Antragsportal steht dafür innerhalb einer Nachfrist noch bis zum 31.01.2024 zur Verfügung.

Die Einreichung der Schlussabrechnung muss bei jedem Bewilligungs- oder Teilbewilligungsbescheid eines Pakets erfolgen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder noch anhängig ist.

Keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung besteht bei vollständiger Ablehnung eines Antrags, auch wenn hiergegen ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder noch anhängig ist.

Auch besteht keine Pflicht bei noch nicht beschiedenen Anträgen.

Berufsrecht: Regierung gibt Auskunft über Transparenzregister

Im Transparenzregister waren zum Stichtag 31.08.2023 1.761.695 Rechtseinheiten eingetragen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/8480) hervor.

Hintergrund: Das Transparenzregister war im Jahr 2017 in Deutschland eingeführt worden. Es soll dabei helfen, den tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens zu identifizieren und zu mehr Transparenz bei komplizierten Eigentümerstrukturen, Firmengeflechten und Finanzflüssen beitragen. Ob das Transparenzregister diese Wirksamkeit entfalten kann, hängt stark davon ab, wie vollständig und exakt die Eintragungen der eintragungspflichtigen Rechtseinheiten sind, aber auch davon, wie das Transparenzregister geführt wird und ob die Richtigkeit der Einträge kontrolliert wird.

Im aktuellen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität“ des BMF (s. unsere Online-Nachricht v. 26.09.2023) werden weitere Maßnahmen vorgesehen, um die Qualität der im Transparenzregister hinterlegten Daten zu verbessern. Zudem soll ein Immobilientransaktionsregister eingerichtet werden, um die Transparenz im Immobilienbereich i. S. einer verbesserten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie einer effektiveren Sanktionsdurchsetzung zu fördern.

Es wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Am 30.06.2023 endete die Verfolgungsfreiheit für die im Transparenzregister eintragungspflichtigen GmbHs. Tatsächlich waren im vergangenen Jahr mit Stand zum 17.08.2022 von 1.476.816 eintragungspflichtigen GmbHs lediglich 740.649 eingetragen – damit lag für knapp die Hälfte aller GmbHs keine Eintragung vor.
  • Nachdem Bußgelder für die eintragungspflichtigen Gesellschaften mehrmals ausgesetzt worden waren, werden diese nun für GmbHs bei Nichteintragung seit dem 01.07.2023 erhoben. Für die Kommanditgesellschaften (KGs) endet die Frist erst zum Ende des Jahres 2023.
  • Zudem endete die Frist für die Übermittlung der Grundbuchdaten an den Bundesanzeiger am 31.07.2023. Die Verknüpfung zwischen Grundbuchdaten und Transparenzregister war durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (s. hierzu StuB 9/2023 S. 384) im Herbst 2022 geschaffen worden. Sie ist ein wichtiger Schritt für einen transparenteren Immobilienmarkt und schafft eine zentrale Abfragemöglichkeit.

Umwandlungssteuergesetz: Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zum UmwStE

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) abgestimmt.

Hierzu wird ausgeführt:

  • Die Aktualisierung enthält Klarstellungen und Präzisierungen ggü. dem UmwStE vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314) und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz.
  • Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Hinweis

Das 193-seitige Entwurfsschreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung

Mit BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20, wurde entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung wird nun an diese BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF, Schreiben v. 06.10.2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004).

Körperschaftsteuer: Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (BFH, Urteil v. 17.05.2023 – I R 42/19; veröffentlicht am 12.10.2023).

Höchstbeiträge in der freiwilligen GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird in die Bereiche Pflichtversicherung, Familienversicherung und freiwillige Versicherung untergliedert. Dabei sind die Leistungen der drei Bereiche nahezu identisch. Demgegenüber unterscheidet sich die Beitragszahlung und Beitragsberechnung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung massiv.

In der freiwilligen Versicherung schuldet allein der Versicherte gegenüber der Krankenkasse die Beiträge. Auch die Beitragsberechnung beinhaltet erhebliche Problemfelder. Aktuell werden die Mitglieder in der freiwilligen Versicherung mit Höchstbeiträgen belegt, wenn nicht rechtzeitig der geforderte Steuerbescheid vorgelegt wird. Regelmäßig werden diese Höchstbeiträge bei Selbständigen später auch dann nicht korrigiert, wenn der Steuerbescheid nachgereicht wird.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2023 – L 1 KR 145/23 B ER – die Praxis der Krankenkassen als wahrscheinlich rechtswidrig eingestuft:

„(…) § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V (…) enthält keinen zwingenden Ausschluss der Zugrundelegung der tatsächlichen Einnahmen nach Ablauf der Dreijahresfrist. Geregelt ist nur, dass nach einem entsprechenden Nachweisverlangen und Fristablauf die Beiträge für das betreffende Jahr endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen sind..“ Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht: Der Beschluss des LSG betrifft (nur) ein Eilverfahren. Die Rechtslage im Zusammenhang mit den Festsetzungen der Höchstbeiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei Selbständigen ist bisher nicht geklärt.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird eine Korrektur des Beitragsbescheides auch bei Nachreichen des Steuerbescheides als ausgeschlossen betrachtet (LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.04.2023 – L 5 KR 76/22 B ER). Teilweise wird die Nachreichung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens als möglich angesehen (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.05.2023 – L 1 KR 145/23 B ER). Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen Wiedereinsetzung beantragt werden muss (SG Berlin, Urt. v. 12.07.2023, – S 223 KR 868/22).

Fazit

Es ist dringend anzuraten, den jeweils aktuellen Steuerbescheid unverzüglich nachweisbar(!) an die jeweilige Krankenkasse weiterzuleiten. Sollte dies unterblieben sein, muss Widerspruch gegen den Bescheid auf Festsetzung der Höchstbeiträge eingelegt und zugleich dem Widerspruch der Steuerbescheid vollständig beigefügt werden.

Wachstumschancengesetz im Parlament beraten

Der Bundestag hat am Freitag, 13.10.2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, BT-Drucks. 20/8628) beraten.

In 1. Lesung im Bundestag wurde u. a. ausgeführt:

  • Die Liquiditätslage von Unternehmen soll durch erweiterte Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten über mehrere Jahre besser werden.
  • Unternehmen sollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz in Höhe von 15 Prozent für neue bewegliche Anlagegüter, das nütze im Vergleich zu höheren steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten vor allem jungen Unternehmen, die noch wenig oder keine Gewinne erwirtschaften.
  • Unternehmen sollen Ausgaben für Forschung und Entwicklung in höherem Maß steuerlich absetzen können.
  • Bei Bauinvestitionen sollen die Abschreibungsmöglichkeiten auf sechs Prozent jährlich für neue Wohngebäude steigen.

Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse, die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss.

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das JStG 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nimmt das BMF Stellung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (BMF, Schreiben v. 05.10.2023 – IV C 3 – S 2015/22/10001 :001).

 

Das BMF teilt hierzu mit:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017 sind in dem 129-seitigen BMF-Schreiben durch Fettdruck hervorgehoben.

Arbeitszeugnis: Streit über Inhalt

Ein Arbeitgeber ist zwar nicht zu einer sog. Dankesklausel in einem Arbeitszeugnis verpflichtet. Die nachträgliche Streichung der Klausel wegen eines Streits über den Inhalt des Zeugnisses kann aber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen (BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„(…) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten ein Arbeitszeugnis mit den von ihr begehrten Schlusssätzen verlangen kann: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Diese Sätze schließen das erste und das von der Beklagten geänderte zweite Arbeitszeugnis ab. Mit der Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit einer entsprechenden Formel zu versehen, verstößt die Beklagte gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).

(…) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein Arbeitnehmer aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, der den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers verpflichtet, keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten kann. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen es nicht, die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO über ihren Wortlaut hinaus auszulegen (vgl. im Einzelnen BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21 – Rn. 12 ff.).

(…) Auch das in § 241 Abs. 2 BGB verankerte Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer über den von ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus Dank zu bezeugen und Wünsche für dessen berufliche Zukunft zu formulieren. Die Regelungen zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO sind abschließend (BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21 – Rn. 21 ff.).

(…) Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei der Beklagten verwehrt, in dem dritten Arbeitszeugnis von den Schlusssätzen des ersten und zweiten Arbeitszeugnisses abzuweichen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Verpflichtung zur Änderung des Zeugnisses vorliegend aus dem Verbot der Maßregelung (§ 612a BGB) folgt.

(…) Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Maßregelungsverbot schützt die Willensfreiheit des Arbeitnehmers (vgl. BAG 16. Februar 1989 – 2 AZR 347/88 – zu III 2 b der Gründe, BAGE 61, 151). Dieser soll ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Hat der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot verletzt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Benachteiligung durch den Arbeitgeber beseitigt wird. Dabei hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zu stellen, wie er ohne die Maßregelung stände (vgl. BAG 15. September 2009 – 9 AZR 685/08 – Rn. 40).

(…) Die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist zwar bei der Auslegung des § 612a BGB zu berücksichtigen, gibt ihm aber nicht das Recht, die berechtigte Remonstration des Arbeitnehmers zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern. Die Norm des § 612a BGB regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (vgl. BAG 27. September 2022 – 2 AZR 5/22 – Rn. 14). Weder die Rechtsordnung im Allgemeinen noch die auf Seiten des Arbeitgebers zu berücksichtigenden Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützen sittenwidriges Verhalten im Rechtsverkehr.

(…) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Grundrechte gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die die konkurrierenden Grundrechte der verschiedenen Grundrechtsträger beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet. Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21 – Rn. 13).

(…) Bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber durch ein vorheriges Verhalten derart gebunden ist, dass er die Formulierung einer gegebenenfalls auf die Gesamtnote abgestimmten Schlussformel schuldet, sind auf Seiten des Arbeitsgebers die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit und auf Seiten des Arbeitnehmers dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – gegebenenfalls – das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

(…) Das Interesse des Arbeitnehmers, ohne Angst vor einer Maßregelung seitens des Arbeitgebers die ihm zustehenden Rechte dem Arbeitgeber gegenüber in zulässiger Weise geltend zu machen, ist unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm zuvor selbst gestalteten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers grundlos nachträglich zu ändern. Ein Festhalten an dem von ihm selbst erstellten Zeugnis ist einem Arbeitgeber nur dann nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen er mit dem zu beurteilenden Arbeitnehmer eng zusammengearbeitet hat.

(…) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich des Maßregelungsverbots nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern auch nach dessen Beendigung eröffnet, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Ähnlich wie das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21 – Rn. 23), kann auch die Bestimmung des § 612a BGB nachvertragliche Wirkungen zeitigen. So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, das Maßregelungsverbot hindere den Arbeitgeber daran, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Arbeitszeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern (vgl. BAG 21. Juni 2005 – 9 AZR 352/04 – zu I 3 der Gründe, BAGE 115, 130; siehe ferner BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 261/04 – zu II 3 c der Gründe, BAGE 114, 320).

(…) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat die Klägerin, die ihren Anspruch auf Berichtigung der ihr erteilten Arbeitszeugnisse in zulässiger Weise verfolgt hat, gemaßregelt, indem sie darauf verzichtet hat, in das dritte Arbeitszeugnis die zuvor verwendete Dankes- und Wunschformel aufzunehmen.“

Körperschaftsteuer: Konfusionsgewinne

Auf Konfusionsgewinne findet § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 in der Fassung des JStG 2008 weder unmittelbar noch analog Anwendung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.01.2023 – 1 K 82/20; Revision anhängig, BFH-Az. I R 10/23).