Anforderungen an die Schätzung des Gewinns

Eine Schätzungsbefugnis ergibt sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hat (FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.09.2023 – 5 V 1048/23 A(E,G,U,F)).

Lkw-Maut künftig nach CO2-Ausstoß gestaffelt

Unmittelbar nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 20.10.2023 Änderungen bei der Lkw-Maut gebilligt. Das Gesetz kann weitgehend zum 01.12.2023 in Kraft treten.

Künftig enthält die Maut einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen – zusätzlich zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten. Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31.12.2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Ab 1.7.2024 müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten – sowohl Solofahrzeuge als auch Fahrzeugkombinationen. Für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind, gibt es Ausnahmen.

Das Gesetz regelt die Verwendung der Mauteinnahmen neu: Die Hälfte geht weiterhin zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur für Bundesfernstraßen, daneben profitieren Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität, vor allem Bundesschienenwege.

Hinweis:

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige Artikel erst zu späteren Zeitpunkten.

Gesetzgebung: Bundesrat äußert sich zum Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht (BR-Drucks. 433/23 (Beschluss)). U. a. wird eine Änderung für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen vorgeschlagen.

Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme u. a. aus:

  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Einführung der elektronischen Rechnung / e-Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Er ist der Auffassung, dass auch der Empfang von elektronischen Rechnungen erst ab dem 01.01.2027 verpflichtend sein sollte. Damit bliebe zum einen genügend Zeit, um Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnung zu klären und branchenspezifische Besonderheiten bei der Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats zu berücksichtigen. Zum anderen werden durch die Neuregelung zahlreiche Unternehmen ihre Geschäftsprozesse und IT-Systeme anpassen müssen.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in der Regelung des § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen) enthaltenen Größenmerkmale als Freibeträge in der Hinsicht gesetzlich ausgestaltet werden können, dass die Einnahmen und Entnahmen der Photovoltaikanlage(n) nicht steuerbefreit sind, deren Leistungsvermögen zur Grenzwertüberschreitung führt. Eine Freibetragsregelung würde gegenüber einer Freigrenze den Fallbeileffekt vermeiden und damit die Akzeptanz bei Bürgern erhöhen. Gleichsam würde durch eine Freibetragsregelung ein größerer Anreiz zur Investition in Photovoltaikanlagen geschaffen und damit ein bedeutenderer Beitrag zu der erforderlichen Energiewende geleistet.
  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die geplante Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 73 EStG-E zu streichen (demnach sollen Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung zukünftig steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen i. S. des § 21 Absatz 1 EStG eines Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat). Die Einnahmen in den für die Finanzämter aufwendigen Fällen liegen regelmäßig über 1.000 €. Betroffen von der Freigrenze sind daher allenfalls Fälle mit z. B. der Vermietung eines Stellplatzes oder der privaten Verpachtung eines Ackers. Hier ist die Erklärung für Steuerpflichtige recht einfach zu erstellen und für die Finanzämter zu bearbeiten, weswegen die Bürokratieentlastung diesbezüglich als gering angesehen werden kann.
  • Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Zuge der befristeten Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter der maßgebliche Faktor („das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes“) verringert werden kann.
  • Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, verfassungsrechtlich gebotene Maßnahmen zur Vermeidung einer zukünftigen „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu ergreifen. Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen erst für Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2023 greifen und in der vorliegenden Ausgestaltung auch noch nicht ausreichen, um „doppelte Besteuerungen“ für alle zukünftige Rentenkohorten vollständig zu vermeiden. Zudem können sie in einigen Fällen zu einer Überkompensation führen.
  • Anstelle einer Umsetzung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch die Finanzverwaltungen der Länder fordert der Bundesrat, diese als Zuwendung durch den Bund (z. B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu verwalten und aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Die im Gesetzentwurf geplante Regelung der Klimaschutz-Investitionsprämie, die als steuerfremde Förderung gewährt würde, führt neben den finanziellen Belastungen zu erheblichem Verwaltungsaufwand in der Steuerverwaltung.
  • Der Bundesrat fordert eine Senkung der Strompreissteuer auf das europäische Mindestmaß – in einem weiteren Schritt eine kurzfristig umzusetzende Reform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor.

Körperschaftsteuer: Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Das BMF hat zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG den Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens v. 31.03.2022 verlängert (BMF, Schreiben v. 17.10.2023 – IV C 2 – S 1900/22/10045 :001).

Hintergrund: Nach dem BMF-Schreiben v. 31.03.2022 – IV C 2 – S 1900/22/10045 :001 gilt Folgendes:

  • Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i.S. des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
  • Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Das BMF verlängert den Anwendungszeitraum nun bis zum 31.12.2024 (BMF, Schreiben v. 17.10.2023 – IV C 2 – S 1900/22/10045 :001).

Hinzurechnungsbesteuerung-Unionsrechtliche Zweifel

Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle i. S. des § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer „Nullbesteuerung“ der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- bzw. Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten (BFH, Beschluss v. 13.09.2023 – I B 11/22 (AdV); veröffentlicht am 19.10.2023).

DBA-Luxemburg: Grenzüberschreitender Busfahrer

Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 07.09.2011, nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird, verstößt gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 und ist daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich (BFH, Urteil v. 28.06.2023 – I R 43/20; veröffentlicht am 19.10.2023).

Erbschaftsteuer: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesell­schaft von der nutzenden Gesell­schaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung über­lassen, liegt eine steuer­schäd­liche Nutzungs­über­lassung i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unab­hängig davon, dass parallel zu dem Miet­vertrag zwischen der nutzenden Gesell­schaft und dem Dritten ein Lager­bewirt­schaftungs­vertrag geschlossen worden ist (BFH, Urteil v. 10.05.2023 – II R 21/21; veröffent­licht am 19.10.2023).

Sozialversicherungsrechengrößen 2024 (BMAS)

Das Kabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Hintergrund: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt hierzu aus:

  • Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.
  • Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 €/Monat (2023: 3.395 €/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 €/Monat (2023: 3.290 €/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 €/Monat (2023: 7.300 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 €/Monat (2023: 7.100 €/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 € (2023: 66.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 € jährlich (2023: 59.850 €) bzw. 5.175 € monatlich (2023: 4.987,50 €).

Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt.

 

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF (Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität) zu überführen.
  • Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den „follow the money“-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des „follow the money“-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren. Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen.
  • Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren.
  • Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein.
  • Das dezentrale Aufsichtssystem im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden.
  • Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essentieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.
  • Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen.

Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE

Das BMF gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 bekannt (BMF, Schreiben v. 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010).

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern i. S. des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.