Sturmflut in Schleswig-Holstein: Katastrophenerlass

Das BMF hat dem sog. Katastrophenerlass anlässlich der Sturmflut in Schleswig-Holstein am 20./21.10.2023 zugestimmt. Hierauf weist das FinMin Schleswig-Holstein hin.

Hintergrund: Durch das Unwetter am 20. und 21. Oktober 2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Hierzu führt das Finanzministerium Schleswig-Holstein weiter aus:

Durch den nun geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Steuerverwaltung steuerliche Erleichterungen für alle Betroffenen, also Privatpersonen und Unternehmen, wie beispielsweise Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen. Geschädigt im Sinne dieses Erlasses ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeit­räume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 13.09.2023 – X B 52/23 (AdV); veröffentlicht am 26.10.2023). Hintergrund: Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022

Das BMF hat in seinem aktuellen Monatsbericht die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 veröffentlicht. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern.

Hinweis:

Interessierte können die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 auf der Homepage des BMF einsehen.

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH, Urteil v. 10.08.2023 – VI R 11/21; veröffentlicht am 26.10.2023). Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2024

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2024 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. 16.10.2023 – FM3-S 0954-2/1).

Danach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2024 bundeseinheitlich vom 8. bis 10. Oktober 2024 statt.

Weitere Infos zu den zugelassenen Hilfsmitteln können Sie den gleich lautenden Erlassen entnehmen, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht sind.

Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung

Die Aufhebung eines Termins zur münd­lichen Verhand­lung wegen kurz­fristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jeden­falls dann nicht geboten, wenn der Prozess­bevoll­mächtigte weder darlegt noch glaub­haft macht, dass er kein alter­natives Verkehrs­mittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der münd­lichen Verhand­lung durch Video-Zuschal­tung teilzu­nehmen (BFH, Urteil v. 26.07.2023 – II R 4/21; veröffent­licht am 26.10.2023).

Das einheitliche Ladekabel kommt

Das Bundeskabinett hat am 25.10.2023 der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingebrachten Änderung des Funkanlagengesetzes zugestimmt. Mit der Änderung des Funkanlagengesetzes wird die EU-Regulierung des einheitlichen Ladekabels umgesetzt. Bis Ende 2024 wird USB-C als neuer Standard für Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörer, Tablets, tragbare Videospielekonsolen, Tastaturen, E-Reader, Navigationsgeräte, Headsets und tragbare Lautsprecher vorgeschrieben, sofern sie mit einem Kabel aufgeladen werden können. Ab 2026 wird dieser Ladestandard dann auch für Notebooks gelten.

Hierzu führt das BMWK u. a. weiter aus:

  • Mit dem einheitlichen Ladegerät wird für mehr Verbraucherfreundlichkeit gesorgt, indem Ladeschnittstellen und Schnellladetechnologien harmonisiert werden – gleichzeitig entsteht weniger Elektronikabfall. Bisher fallen pro Jahr durch die verschiedenen Ladegeräte rund 11.000 Tonnen Elektroschrott an.
  • Im Jahr 2020 wurden in der EU von Verbrauchern rund 420 Millionen elektronische Geräte gekauft, und jeder Verbraucher besitzt im Durchschnitt drei Ladegeräte, von denen er zwei regelmäßig benutzt.

Härteausgleich für Energiepreispauschale

Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der sog. Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt.
Hintergrund: Die meisten Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. Einige gingen jedoch zunächst leer aus, z. B. Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben. Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 € Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine führt hierzu weiter aus:

  • Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inkl. der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 € bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.
  • Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 €, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel insgesamt Nebeneinkünfte von 600 € inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, werden nur 190 € als steuerpflichtig berücksichtigt.
  • Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht.
  • Um die 300 € nachträglich zu erhalten, muss man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag ist nicht nötig. Das Finanzamt gewährt die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssen in der Anlage „Sonstiges“ die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.
  • Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben übrigens Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP I). Die Pauschale (EPP II), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssen die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer.

Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE

Das BMF gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 bekannt (BMF, Schreiben v. 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010).

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern i. S. des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

beSt: Klage unzulässig

Die aktive Nutzungspflicht für das beSt besteht für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gilt bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2023 – 14 K 125/23 E).