Steuererklärung für Rentner und Pensionäre

Der Steuererklärungsvordruck für Rentner und Pensionäre wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2022 so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Hintergrund: Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Das Projekt hat bisher großen Anklang in den beteiligten Ländern gefunden und wird daher mit dem Ziel, weitere Erfahrungen mit einem solchen Vordruck zu sammeln, fortgesetzt.
Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Auf Hinweis vieler Nutzerinnen und Nutzer wurde der Vordruck ab dem Veranlagungszeitraum 2022 so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann.
  • Der ausgefüllte Vordruck kann dann gedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden.
  • Der zusätzliche Service einer „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ richtet sich gezielt an Rentnerinnen und Rentner und Pensionärinnen und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat.
  • Dazu gehören z. B. die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte oder / und Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt.
  • Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.

Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ wird in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.
Das ausfüllbare und speicherbare Vordruckmuster für den VZ 2023 sowie die dazugehörige Anleitung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist (BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 9/22; veröffentlicht am 02.11.2023).

Steuertipps zum Jahreswechsel: Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen

Tipp 1:  Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2023 beantragen

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins im September 2023 auf 4,5 % erhöht und das Zinsniveau erholt sich langsam. Etwas bessere Renditechancen verspricht jedoch immer noch der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.

Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2023 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2024 fort. Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2023 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Tipp 2:  Jahresabschlüsse 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2022 noch Zeit haben (31. Juli 2024 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 5 Monate).

Tipp 3: Transparenzregistereintragung prüfen

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Bereits seit 2022 ist die digitale Speicherung in anderen Registern nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber gewährten Umstellungsfristen sind längst ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung Bußgelder bis zu 150.000 Euro: ab dem 1. Januar 2024 auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG). Und es kann noch teurer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen.

Tipp 4: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 27. Dezember 2023 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind bereits bis zum 21. Dezember 2023 einzureichen.

Tipp 5:  Freiwillige Steuererklärung für 2019 noch bis 31. Dezember 2023 einreichen

Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten, weitere Sonderausgaben oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2023 eine Steuererklärung für 2019 abgeben.

Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2022 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2023, sondern bis zum 2. Oktober 2023 einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2022 sogar erst bis zum 31. Juli 2024 zu übermitteln.

Tipp 6:  Verjährung offener Forderungen vermeiden

Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2020? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen

Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungs­empfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – V R 12/22; veröffent­licht am 02.11.2023). Hintergrund: Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach verein­nahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung für die Überlassung von Ferienimmobilien

Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vor­übergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – III R 59/20; veröffentlicht am 26.10.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG (2010) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls (BSG, Urteil v. 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R).

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verlängert (BMF)

Das BMF hat die Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben v. 17.03.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, v. 07.06.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :017 und v. 13.03.2023 – III C 2 – S 7500/22/10005: 005 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023).

Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 17.03.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :013 und deren Ergänzungen vom 07.06.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :017) und vom 13.03.2023 (III C 2 – S 7500/22/10005: 005) wird über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2024 durchgeführt werden.

U.a. hatte das BMF Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:

  • Spendennachweis
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Arbeitslohnspenden
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
  • Zuordnung entgeltlicher Hilfeleistungen zu Zweckbetrieben i. S. des § 65 AO
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
  • Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen

Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF (Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität) zu überführen.
  • Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den „follow the money“-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des „follow the money“-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren. Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen.
  • Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren.
  • Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein.
  • Das dezentrale Aufsichtssystem im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden.
  • Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essentieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.
  • Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen.

Rechtsprechung: Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Oktober 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer

Gewerblicher Grundstückshandel: Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt; oder liegt ein Hilfsgeschäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor? BFH-Az. VI R 8/23, VI R 9/23, VI R 10/23,VI R 11/23; Vorinstanzen: FG Münster, Urteile v. 20.04.2023 – 8 K 259/21 G,F ; 8 K 280/21 E,G; 8 K 328/21 E und 8 K 666/21 E,G

Ehegattenmietverhältnis: Besteht im Rahmen eines Ehegattenmietverhältnisses (hier: Überlassung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können? BFH-Az. VIII R 23/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 08.07.2021 – 2 K 195/19.

Körperschaftsteuer

Außerbilanzielle Hinzurechnung negativer Aktiengewinne: Ist die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes nach § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für Veräußerungen bzw. Rückgaben im Jahr 2003 aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig? BFH-Az. I R 30/23; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 09.03.2023 – 10 K 1726/18 F.

vGA: Ist auf einen einheitlichen Renteneintrittszeitpunkt einerseits für die Erdienbarkeit einer Pensionszusage und andererseits für die Berechnung der Pensionsrückstellung und damit der Vermögensminderung abzustellen? BFH-Az. I R 24/23; Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2022 – 1 K 1349/21.

Umsatzsteuer

Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz unterbliebener formeller Angaben: Müssen bei der Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV die nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2b der Elften Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden, um zum Gegenstand des Vergütungsantrages zu werden, oder genügt es für die Vergütung, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag zwar keine Angaben aufgeführt sind, die Finanzverwaltung aber die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen entnehmen kann? BFH-Az. XI R 17/23; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 16.03.2022 – 2 K 2086/21.

Vorsteuervergütungsverfahren bei Schlussrechnungen mit Anzahlungsanteilen: Müssen im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV eigenständige Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen i.S. des § 14 UStG separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden oder genügt es für die Vergütung des gesamten in einer Schlussrechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrags, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag lediglich die Endrechnung aufgeführt ist, die Anzahlungsrechnungen vorliegen und die Gefahr einer Mehrfachvergütung ausgeschlossen werden kann? BFH-Az. V R 6/23; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 19.05.2021 – 2 K 1259/19 (s. hierzu Rennar, USt direkt digital 23/2021 S. 4).

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde: Stellt der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine unternehmerische Tätigkeit dar und ist somit der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen zu gewähren? (Das Verfahren XI R 30/19 war durch Beschluss vom 15.12.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-344/22 ausgesetzt; zum Vorlageverfahren, zur EuGH-Entscheidung Walkenhorst, USt direkt digital 14/2023 S. 2 , BFH-Az. XI R 21/23 – XI R 30/19, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2018 – 1 K 1458/18.

Beitragszahlungen während der Pandemie: Sind Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als umsatzsteuerpflichtige Entgelte anzusehen, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann? BFH-Az. XI R 5/23; Vorinstanz: FG Hamburg Urteil vom 16.02.2023 – 6 K 239/21.

Erbschaftsteuer

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: Ist im Fall einer durch den Steuerpflichtigen beantragten Optionsverschonung (100 % ige Steuerbefreiung) ein sog. „Rückfall“ auf die Regelverschonung (85 % ige Befreiung) möglich, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen der Optionsverschonung letztlich nicht erfüllt werden können? BFH-Az. II R 19/23; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb.

Verfahrensrecht

beSt: War ein Steuerberater von sich aus verpflichtet, eine schnellstmögliche Registrierung für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) per sog. „Fast Lane“ zu beantragen? BFH-Az. IX R 23/23; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2023 – 14 K 125/23 E.

beSt: Kommt es für die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023 (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht? Ist allein entscheidend, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand? BFH-Az. I R 31/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.04.2023 – 3 K 22/23.

Gesetzgebung: Umlagesatz für das Insolvenzgeld 2024

Mit der Rechtsverordnung wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 abweichend vom gesetzlichen Umlagesatz (0,15 %) auf 0,06 % herabgesetzt. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hintergrund: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2024 vor. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird durch Rechtsverordnung auf 0,06 % festgesetzt.

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert.