Neues Anmeldeformular für Steuerabzug

Im Rahmen einer technischen Umstellung wurde im BZStOnline-Portal (BOP) ein neues Formular für die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a EStG zur Verfügung gestellt.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt hierzu aus:

  • Im ElsterOnline-Portal (EOP) steht ab sofort kein Formular für den Steuerabzug nach § 50a EStG mehr zur Verfügung.
  • Für die Nutzung des BOP können Sie Ihr bestehendes Elster-Zertifikat weiterhin verwenden.
  • Für die Übermittlung Ihrer Steueranmeldung im BOP müssen Sie Ihrer bekannten Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG bis auf weiteres ein „A“ voranstellen (Beispiel: A1162xxXXXXX). Wir werden Ihnen zeitnah ein Schreiben mit Ihrer zukünftigen neuen Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG übermitteln.

Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet (BFH, Urteil v. 24.08.2023 – V R 49/20; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

Gewerbe- und Grundsteuer werden „echter Standortnachteil“

Mit Sorge beobachtet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), dass die Kommunen hierzulande häufig Gewerbe- beziehungsweise Grundsteuer anheben, um ihre Finanzen zu sanieren. Dies gehe zulasten der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und könne langfristig tragbare fiskalische Konzepte nicht ersetzen.

„Die Unternehmen werden insgesamt mit immer höheren kommunalen Steuern belastet“, berichtet DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben von den Ergebnissen der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage. „Während die durchschnittlichen Hebesätze der Gewerbesteuer auf ihrem hohen Niveau von 435 Prozent verharren, also weder sinken noch steigen, zieht die Grundsteuer kräftig an. Hier haben die Kommunen dieses Jahr die Sätze im Schnitt um 5 Prozentpunkte auf 554 Prozent nach oben geschraubt.“

Gesamt-Steuerlast bei 30 Prozent

Diese seit Langem jährlich steigende Gesamtbelastung durch Gewerbe- und Grundsteuer „ist und bleibt für viele Unternehmen ein echter Standortnachteil“, warnt Wansleben. „Denn damit kommen wir in Deutschland auf Unternehmensebene zu einer Steuerbelastung von insgesamt 30 Prozent, in Regionen mit besonders hohen Gewerbe- und Grundsteuersätzen sogar noch darüber. Im internationalen Vergleich ist das zu hoch. In der OECD und auch EU-weit liegen die Belastungen im Durchschnitt deutlich unter 25 Prozent.“

Aber auch innerhalb Deutschlands entstünden immer mehr Unterschiede zwischen den Regionen, rechnet der DIHK-Hauptgeschäftsführer vor: „Eine mittelständische Kapitalgesellschaft zahlt in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich fast 37.000 Euro pro Jahr mehr an Gewerbe- und Grundsteuer als das Pendant in Niedersachsen oder sogar knapp 59.000 Euro mehr als ein Wettbewerber in Baden-Württemberg. Das stößt bei vielen Betrieben auf Unverständnis.“

Hohe Hebesätze schrecken Betriebe ab

In vielen Gemeinden sei die Gewerbesteuer in den vergangenen Jahren vor allem mit dem Ziel erhöht worden, die kommunalen Finanzen zu sanieren. „Die Krux“, so Wansleben: „Höhere Steuerbelastungen verhindern nicht nur Neuansiedlungen, unter Umständen wandern sogar Unternehmen ab.“

Die Steigerungstendenzen bei der Grundsteuer B seien auch auf die kommunale Finanzaufsicht zurückzuführen, weil ihr zufolge Deckungslücken durch eine Anhebung der Steuereinnahmen geschlossen werden sollten. Zudem hätten einige Länder eine Art Mindestbesteuerung eingeführt, was zu nachholenden Erhöhungen geführt habe. Und: „Auch die Neuregelung der Grundsteuer ab 2025 wirkt sich schon aus. Um das zukünftige Aufkommen zu sichern, erhöhen einige Gemeinden bereits vorsorglich heute die Sätze.“

Erforderlich seien „systematische, langfristig tragbare Finanzierungsmöglichkeiten für alle staatlichen Ebenen“, mahnt Wansleben. „Weiter steigende Hebesätze bei Gewerbesteuer und Grundsteuer sind dabei keine nachhaltige Lösung, weil sie zulasten der Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen gehen.“

Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2024

Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 02.11.2023 – III C 3 – S 7344/19/10001 :005 (2023/0917688)).

Hinweis:

Das Schreiben, die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Dauerfristverlängerung sowie die dazugehörigen Anleitungen sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Fremdwährungsverlust: Einkünfte aus VuV

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtausch­zahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (BFH, Urteil v. 20.06.2023 – IX R 15/21; veröffent­licht am 02.11.2023).

Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler (BFH, Urteil v. 18.07.2023 – IX R 17/22; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Steuertipps zum Jahreswechsel: Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni

Tipp 1:  Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!

Tipp 2:  Spenden sind steuerbegünstigt

Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.

Tipp 3:  Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu zahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.

Neben den Beiträgen für 2023 könnten so auch die Beiträge für 2024, 2025 und 2026 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2023 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2023 berücksichtigt.

Tipp 4:  Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen

Altersarmut ist ein Thema, das nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Selbständigen Sorgen bereitet. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Seit diesem Jahr sind 100 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken, gedeckelt auf einen Höchstbetrag, steuerlich abziehbar. In 2023 werden Beiträge bis zu 26.528 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 53.056 Euro) begünstigt. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuern sparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.

Tipp 5:  Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern

Auch zusätzliche private Altersvorsorgeverträge werden steuerlich begünstigt, beispielsweise durch die sogenannte Riesterförderung. Zwar sind Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.

Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2023 erhalten.

Tipp 6:  Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen

Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2023 Unterhaltsaufwendungen bis 10.908 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihrer Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2023 oder 2024 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2024 fertiggestellte Brille schon in 2023 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2023 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2024 zu leisten.

Steuertipps zum Jahreswechsel: Unternehmer

Tipp 1: Zwangsentnahmen bei Photovoltaikanlagen vermeiden

Ab dem Jahr 2022 hat der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung der Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eine tiefgreifende Veränderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vorgenommen. Was für viele eine große Erleichterung ist, kann für einige teuer werden. Für Mitunternehmerschaften, die nur aufgrund einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren (originär vermögensverwaltende Gesellschaften), kommt es dadurch in 2022 grundsätzlich zu einer Zwangsentnahme aller Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen mit Ausnahme der Photovoltaikanlage selbst. Eine Zwangsentnahme führt zur Aufdeckung aller stillen Reserven. Denn die Photovoltaikanlage bleibt trotz der Steuerbefreiung Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft muss dann künftig der steuerfreie Anteil der Photovoltaikanlage herausgerechnet werden (vergleichbar mit einem Einzelunternehmer, der sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt).

Aus Vertrauensschutzgründen kommt es jedoch zu keiner Zwangsentnahme, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist (bspw. Beteiligung einer GbR an einer anderen gewerblichen Mitunternehmerschaft, durch andere gewerbliche Tätigkeiten, wie den Betrieb eines Kiosks, eines Onlinehandels etc. oder durch Überschreiten der 100,00-kW-peak-Grenze durch Inbetriebnahme weiterer Photovoltaikanlagen).

Da dies alles bis Ende des Jahres 2023 erfolgen muss, sollte hier sehr schnell gehandelt werden, um die (rückwirkende) Zwangsentnahme in 2022 zu vermeiden!

Tipp 2:  Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2023 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2023 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2023 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2024 sind es dann 6.000 Euro.

Erneut geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Nachdem die Vorgängerregelung zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen war, soll mit dem Wachstumschancengesetz für alle Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wieder die Möglichkeit geschaffen werden, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Verfolgen Sie daher das Gesetzgebungsverfahren genau. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, können Sie die degressive Abschreibung noch in diesem Jahr nutzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die degressive Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung beträgt, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2023 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2024 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).

Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2023 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden. Aber vielleicht warten Sie auch noch mit der Anschaffung, denn der Gesetzgeber plant, die Sonderabschreibungsmöglichkeit ab dem Jahr 2024 auf 50 % zu erhöhen. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt und betriebswirtschaftlich am sinnvollsten ist.

Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter nutzen

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2024 soll diese Grenze sogar auf 1.000 Euro steigen. Planen Sie den Erwerb eines Wirtschaftsgutes mit dem Nettopreis von 900 Euro, lohnt es sich gegebenenfalls, noch etwas mit der Anschaffung zu warten.

Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen geltend machen

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2023 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.Hinweis: Für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete IAB muss bis Ende 2ß23 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2023 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!

Tipp 3: Optimalen Kaufzeitpunkt für Elektrofahrzeuge bestimmen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der Berechnung der Privatnutzung mit der 1 %-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Ab dem Jahr 2024 soll ein solches Elektrofahrzeug bis zu 80.000 Euro kosten dürfen, um von der geringeren Bemessungsgrundlage zu profitieren. Unternehmer könnten jetzt darüber nachdenken, den Kauf eines solchen Fahrzeugs in das Jahr 2024 zu verschieben.

Wer jedoch über eine private Anschaffung nachdenkt, der sollte gegebenenfalls schnell handeln. Denn auch bei der seit 1. September 2023 nur noch von Privatpersonen beantragbaren Umweltprämie stehen ab 2024 Änderungen an. Während es im Jahr 2023 noch 3.000 Euro Umweltprämie für ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro gibt, sind ab dem 1. Januar 2024 nur noch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 45.000 Euro begünstigt.

Tipp 4:  Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2023 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2023 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tage-Regelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.

Tipp 5 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2023 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2024 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2022 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2024 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2023 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2024 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.

Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2024 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Steuertipps zum Jahreswechsel: Arbeitgeber

Tipp 1:  Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern

Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Muss. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch die Partner der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind die angefallenen Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern einzeln hinzuzurechnen.

Eine gute Nachricht gibt es – ab 2024 sollen 150 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung (maximal zwei Veranstaltungen im Jahr) ausgegeben werden dürfen.

Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Tipp 2: Mit Inflationsausgleichsprämie finanziell unterstützen

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.

Tipp 3: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein

Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeitern für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauflegen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Weihnachtsurlaub bezuschussen

Viele Arbeitnehmer freuen sich auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und Relaxen in einer Freizeitoase: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.

Weihnachtsgeschenk

Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von aktuell 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.

Neuerungen und Gesetze: Das ändert sich ab Dezember 2023

Im Dezember 2023 erwartet die Verbraucher in Deutschland eine Reihe von Änderungen und neuen Gesetzen.

Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche, von sozialen Leistungen über Verkehr bis hin zu steuerlichen Fristen und Regelungen im Energiebereich.

 

Erhöhtes Bürgergeld

Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft das Bürgergeld. Im Dezember 2023 wird zum ersten Mal das erhöhte Bürgergeld für 2024 ausgezahlt.

Der Bürgergeld-Regelsatz wird um 12,2 Prozent angehoben, was für Alleinstehende eine Erhöhung um 61 Euro bedeutet, auf einen Regelsatz von 563 Euro für das Jahr 2024, wie buerger-geld.org in einem Online-Beitrag berichtet.

Die Auszahlung des erhöhten Bürgergeldes für Januar 2024 findet am letzten Werktag des Monats Dezember statt, wobei das Geld bereits am 29. Dezember auf dem Konto zur Verfügung stehen soll, wie es weiter heißt.

 

Anhebung für Pflegeberufe

Noch vor der flächendeckenden Erhöhung des Mindestlohns im Januar gibt es bereits im Dezember eine spezielle Anhebung für Pflegeberufe.

Der Mindestlohn steigt für Pflegehilfskräfte auf 14,15 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

 

Weinflaschen

Ab dem 8. Dezember 2023 müssen auf den Etiketten von Weinflaschen zusätzliche Informationen angegeben werden, wie der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. berichtet.

Diese Neuregelung verlangt die Angabe von Nährwerten und Zutaten auf den Flaschen, um den Verbrauchern mehr Transparenz zu bieten.

 

Nebenkostenabrechnung

Die Frist der Nebenkostenabrechnung fällt ebenfalls im Dezember an. Vermieter müssen die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 an ihre Mieter übermitteln.

Diese Frist ist besonders in Anbetracht der hohen Energiepreise relevant, da sie die Möglichkeit von Nachzahlungen mit sich bringt.

Wenn die Abrechnung nicht bis zu diesem Datum erfolgt, entfällt die Nachzahlungspflicht für den Mieter.

 

LKW-Maut

Eine weitere Änderung in Deutschland betrifft die LKW-Maut ab dem 1. Dezember.

Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen wird ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 erhoben, wobei dies der Förderung umweltfreundlicherer Transportmethoden und dem Ziel, CO2-Emissionen zu verringern, dienen soll, wie es von Seiten der Bundesregierung heißt.

Ruhestand für angehende Rentner

Im Bereich der Renten gibt es ebenfalls Änderungen. Personen, die zwischen dem 2. Dezember 1957 und dem 1. Januar 1958 geboren wurden, können im Dezember 2023 regulär in den Ruhestand treten, so die Deutsche Rentenversicherung.

Für Schwerbehinderte mit einem Geburtsdatum zwischen dem 2. März 1962 und dem 1. April 1962 wird die Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Abschlag von 10,8 Prozent zugänglich, sofern 35 Versicherungsjahre vorliegen, wie es weiter heißt.

Auch die Rente für besonders langjährig Versicherte wird relevant, die abschlagsfrei ist und Personen betrifft, die zwischen dem 2. September 1959 und dem 1. Oktober 1959 geboren wurden.

 

Steuererklärungsfrist

Ein weiteres wichtiges Datum ist der 31. Dezember 2023, denn dies ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019, so das Bundesministerium für Finanzen.

Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Recht auf eine potenzielle Erstattung, die durchschnittlich bei 1.095 Euro liegt.

 

WhatsApp-Nutzer auf Android-Handys

Interessant ist auch eine Änderung für Nutzer von Meta Platforms Messengerdienst WhatsApp auf Alphabets Android-Handys: Google plant, Chat-Backups im Google Drive-Speicherplatz anzurechnen.

Nach Verbrauch des kostenlosen Speicherplatzes von 15 Gigabyte müssten Nutzer für zusätzlichen Speicherplatz bezahlen, wie in einem Beitrag von Netzwelt berichtet wird.

 

Inaktive Nutzerkonten bei Google

Aktuell bietet Google als kostengünstigste Erweiterungsoption einen monatlichen Tarif von 1,99 Euro an, der den Nutzern zusätzlich 100 Gigabyte Speicherplatz zur Verfügung stellt.

Für diejenigen, die lokale Backups bevorzugen, bleibt diese Option weiterhin kostenfrei, was eine attraktive Alternative für die Datensicherung darstellt.

Zudem beginnt Google laut eigenen Angaben ab dem 1. Dezember 2023 mit der Löschung von Nutzerkonten, die länger als zwei Jahre nicht genutzt wurden.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Sicherheit und Effizienz der Dienste zu verbessern, insbesondere in Bezug auf ältere Konten, die oft nicht über moderne Sicherheitsstandards wie die 2-Faktor-Authentifizierung verfügen.

 

Neuer Fahrplan der Deutschen Bahn

Zum 10. Dezember 2023 tritt außerdem der Winterfahrplan der Deutschen Bahn in Kraft.

Hierbei kommt es zu einer Erweiterung des Zugangebots auf verschiedenen Strecken, wie beispielsweise zwischen Berlin und München sowie Hamburg und Magdeburg, so die Deutsche Bahn.

Des Weiteren starten neue Nachtzugverbindungen in Kooperation mit der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB), darunter die Strecken Berlin-Paris und Berlin-Brüssel, wie es weiter heißt. Parallel dazu werden allerdings auch Preisanpassungen vorgenommen.

Die Flexpreis-Tickets verteuern sich um rund fünf Prozent, und die Bahncard 25 steigt im Preis auf 62,90 Euro pro Jahr.

 

Wechseln der Kfz-Versicherung

Schließlich besteht für Kfz-Versicherte die Möglichkeit, den Anbieter noch bis Ende Dezember zu wechseln, wenn der aktuelle Anbieter die Beiträge erhöht hat, da in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht greift.