Gesetzgebung: Zweite Anhörung zum Wachstumschancengesetz

Bei der zweiten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum von der Bundesregierung eingebrachten Wachstumschancengesetz (BT-Drucks. 20/8628) standen am Nachmittag des 06.11.2023 die Doppelbesteuerung der Renten und die erhöhten steuerlichen Abschreibungen beim Kauf von Wohnimmobilien im Fokus. Das Gesetz sieht zahlreiche Maßnahmen vor. In der zweiten Anhörung sollten jene im Fokus stehen, die nicht primär der steuerlichen Entlastung von Unternehmen dienen.

Hintergrund: Eine mögliche doppelte Besteuerung von Renten ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 beschlossen hat, die Besteuerung der Renten auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Demnach sollen Renten künftig verstärkt der Einkommensteuer unterliegen. Einzahlungen in die Rentenkasse während des Erwerbslebens hingegen sollen künftig nicht mehr versteuert werden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • „Der Gesetzgeber hat sich für einen langfristigen Übergang entschieden, um auch in der Phase des Wechsels die doppelte Besteuerung zu vermeiden“, erklärte der auf Vorschlag der FDP-Fraktion geladene Sachverständige Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht der Universität Augsburg, in seiner Stellungnahme. Bis 2040 sollen nach geltender Rechtslage die Beiträge der Arbeitnehmer sukzessive vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig werden und die Rentenzahlungen besteuert werden.
  • Da die getroffenen Regelungen die Doppelbesteuerung aber nicht vollständig vermeidet, hat die Ampel-Koalition mit dem Jahressteuergesetz 2022 bereits nachgebessert, wie Kirchhof schreibt. Darauf baue der Entwurf für das Wachstumschancengesetz auf und verlängere den Übergang zur vollständig nachgelagerten Besteuerung bis ins Jahr 2058.
  • Der von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Sachverständige Dirk Kiesewetter, Inhaber des Lehrstuhls für BWL und Betriebliche Steuerlehre an der Universität Würzburg, urteilte zu dem Vorhaben der Ampel-Koalition: „Die Maßnahme ist rechtstechnisch einfach umzusetzen und ist geeignet, das bestehende Problem der Doppelbesteuerung zu reduzieren.“ Gleichwohl sei sie nicht ausreichend, um eine Doppelbesteuerung in allen Fällen zu beseitigen. Insbesondere Selbständige und Angestellte mit hohen Einkommen und Beitragszahlungen seien potenziell weiterhin von einer Doppelbesteuerung betroffen. Kiesewetter sprach sich dafür aus, im Gesetzentwurf weitere Maßnahmen vorzunehmen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke, begrüßte, „dass die Bundesregierung die Zweifachbesteuerung bei Renten endlich ausschließen möchte“, kritisierte aber den Ansatz im Wachstumschancengesetz. Stattdessen spricht sich der DGB insbesondere für ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren und einen Gesamtvorschlag zur Lösung des Problems aus.
  • Dem widersprach der Bund der Steuerzahler, der auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion geladen war. „Es muss jetzt etwas getan werden“, forderte dessen Vertreter in der Anhörung und thematisierte dabei auch die Bestandsrentner. In seiner schriftlichen Stellungnahme unterbreitet der Bunde der Steuerzahler ein eigenes Konzept zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
  • Ein weiteres zentrales Thema der Anhörung war die im Gesetzentwurf vorgesehene erhöhte Abschreibungsmöglichkeit im Bereich von Wohnimmobilien. Hierzu und zu weiteren Themen äußerten sich die weiteren geladenen Sachverständigen. Auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion waren neben dem Bund der Steuerzahler der Zentrale Immobilien Ausschuss und die Bundessteuerberaterkammer geladen. Die SPD-Fraktion hatte neben Professor Dirk Kiesewetter die Professorin Christine Osterloh-Konrad vorgeschlagen, die an der Universität Tübingen den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Rechtsphilosophie innehat.
  • Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen waren die Deutsche Steuer-Gewerkschaft sowie Christoph Spengel, Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim, geladen.

Gesetzgebung: Erste Anhörung zum Wachstumschancengesetz

Die führenden Wirtschaftsverbände haben die meisten Maßnahmen in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) begrüßt. Vertreter von Städten und Gemeinden warnten jedoch in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 06.11.2023 zu den unternehmenssteuerrechtlichen Teilen des Entwurfs vor massiven Steuerausfällen der Kommunen.

Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt werden. Dazu soll eine Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft eingeführt werden. Unternehmen sollen Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen erhalten. Die steuerliche Forschungsförderung soll verbessert werden. Außerdem will die Regierung das Steuersystem vereinfachen und modernisieren. Vorgesehen ist unter anderem eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Wohngebäude. Verbesserungen sind auch beim steuerlichen Verlustabzug vorgesehen. Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 Euro erhöht werden.

Hierzu wird u. a. weiter ausgeführt:

  • Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bat den Finanzausschuss eindringlich, die drohenden massiven Steuerausfälle der Kommunen abzuwenden. Den Kommunen drohten Steuerausfälle in Höhe von 3,3 Milliarden Euro im Jahr. Das sei inakzeptabel. Zusammen mit anderen Maßnahmen seien sogar Steuerausfälle von 5,85 Milliarden Euro im kommenden Jahr zu befürchten. Dadurch werde die kommunale Investitionstätigkeit gebremst. Klimaschutz, Wärmewende, Wohnungsbau und der Ausbau von Schul- und Kitaplätzen könnten zukünftig deutlich langsamer vorankommen. Auch die Kölner Stadtkämmerin, Professorin Dörte Diemert, kritisierte, der Gesetzentwurf gehe mit erheblichen Steuerausfällen für die kommunale Seite einher. Die Ausfälle müssten vom Bund kompensiert werden, forderte sie.
  • Dagegen begrüßten die Spitzenverbände der Wirtschaft in ihrer gemeinsamen Stellungnahme das Wachstumschancengesetz, das eine Reihe wichtiger und überfälliger Maßnahmen enthalte. Damit könnten die steuerlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Deutschland verbessert werden. Das sei auch wichtig, weil sich die gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten für 2023 nochmals verschlechtert hätten. Positiv beurteilten die Spitzenverbände die Verbesserungen bei der Verlustverrechnung, die Verbesserung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, die Erhöhung der Grenzen für Sofortabschreibungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie verbesserte Sonderabschreibungen. Der Verband forschender Arzneimittelhersteller (VFA) nannte es grundsätzlich richtig, Maßnahmen für die Stärkung der Investitionstätigkeit zu ergreifen. Durch das Gesetz werde die Investitionstätigkeit der Unternehmen um elf Milliarden Euro angeschoben. Die Verbesserung der Forschungsförderung stärke die Innovationskraft im Land.
  • Abgelehnt wurde von den Wirtschaftsverbänden hingegen die vorgesehene deutliche Verschärfung der Zinsschranke sowie die Einführung einer Zinshöhenschranke. Dies sei „kontraproduktiv“. Verlangt wurde außerdem eine Senkung der Stromsteuer. Auch der Zentralverband des deutschen Handwerks verlangte eine Senkung der Stromsteuer. Die Strom- und Energiepreise in Deutschland seien nicht wettbewerbsfähig. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer sprach sich für eine Senkung der im internationalen Vergleich viel zu hohen Unternehmenssteuern aus. Das Wachstumsgesetz sei nicht das, was man sich unter einer großen Reform vorstelle.
  • Wie die Wirtschaftsverbände kritisierte auch die Bundessteuerberaterkammer die Einführung der Zinshöhenschranke. Die Zinshöhenschranke bedeute, dass Unternehmen Kosten nur noch zu einem geringen Teil steuerlich abziehen könnten. „Wie sich eine solche Maßnahme unter den Titel eines Wachstumschancengesetzes fassen lässt, ist nicht ersichtlich“, kritisierte die Bundessteuerberaterkammer. Außerdem enthalte der Entwurf mit der Einführung von Meldepflichten regelrechte „Bürokratiemonster“.
  • Dagegen sprach sich Professor Lorenz Jarass (Hochschule RheinMain) für die Zinsschranken-Regelungen aus, weil dadurch Steueroptimierung und Steuervermeidung vermieden werden könnten. Die vorgesehenen Erweiterungen bei der Verlustverrechnung lehnte er ab. Kritisch äußerte sich Jarass auch zu den Anhebungen von Freigrenzen, zum Beispiel für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hier sind derzeit 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro erhöht werden. Laut Jarass ermöglicht die Erhöhung der Freigrenze eine verstärkte Steuervermeidung und sei deshalb abzulehnen. Dies gelte auch für die für Vermietungseinnahmen, die bis zu 1.000 Euro steuerfrei bleiben sollen.
  • Dagegen begrüßte Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm) in seiner Stellungnahme die Einführung der Freigrenzen, die insbesondere bei Gelegenheitsvermietungen über Internetportale eine Kriminalisierung verhindern könnten. Allerdings stelle sich die Frage, warum keine einheitliche Freigrenze für alle Einkunftsarten geschaffen werde. Dadurch könnte die Finanzverwaltung erheblich entlastet werden. Anzinger verwies auf den Fall eines jugendlichen Krypto-Miners mit wenigen hundert Euro Jahreseinnahmen, der nach jetzigem Recht mit den Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt werden müsse, weil seine Tätigkeit als gewerbliche Betätigung einzustufen sei.
  • Professor Roland Ismer (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) nannte die in dem Entwurf enthaltene Klimaschutz-Investitionsprämie ein Projekt von „zentraler Bedeutung für die Transformation der Wirtschaft, die jetzt ansteht“. Rechtlich sei die Prämie schwierig, weil es Probleme mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot geben könne. Es müsse ein Regelung gefunden werden, damit es nicht zu Rückforderungen der Prämie kommen könne. Uwe Zimmermann vom Deutschen Städte- und Gemeindebund regte an, die Zahlung der Klimaschutz-Investitionsprämie auch auf Eigenbetriebe der Kommunen auszudehnen. Das wäre ein wichtiger Baustein für den Klimaschutz auf kommunaler Ebene. Das Handwerk nannte die Klimaschutzprämie grundsätzlich richtig, forderte jedoch Nachbesserungen für kleine Unternehmen. So drohe die Pflicht zur Einschaltung von Energieberatern zu einem „Flaschenhals“ zu werden. Es gebe bundesweit nur 5.000 Energieberater, aber rund eine Million Handwerksbetriebe.

Wachstumschancengesetz – Anrufung des Vermittlungsausschusses

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 24.11.2023 über das Wachstumschancengesetz abgestimmt und die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes beschlossen.

Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Höhe nachträglicher Anschaffungskosten für Darlehen

Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten (BFH, Urteil v. 18.07.2023 – IX R 21/21; veröffentlicht am 09.11.2023). Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter den dort genannten Voraus­setzungen der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften. Steuerbar ist auch ein aus der Auflösung einer Kapital­gesellschaft entstehender Verlust (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil v. 20.08.2013 – IX R 1/13, Rz 13). Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurück­gezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (BFH, Urteil v. 04.03.2008 – IX R 80/06). Anschaffungskosten sind auch die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Arbeitnehmer im steuerlichen Reisekostenrecht

Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruf­lichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt (Anschluss an BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 9, Beispiel 1 und Abwandlung: BFH, Urteil v. 14.09.2023 – VI R 27/21; veröffentlicht am 09.11.2023). Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeit­gebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte

Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen (BFH, Urteil v. 05.09.2023 – IV R 24/20; veröffentlicht am 09.11.2023).

Muster der Umsatzsteuererklärung 2024

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt (BMF, Schreiben v. 06.11.2023 – III C 3 – S 7344/19/10002 :006).

Hinweis:

Das Schreiben sowie die Vordruckmuster

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 sowie
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2024

sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personen­bezogene Daten zu verarbeiten. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot (BFH, Urteil v. 05.09.2023 – IX R 32/21; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten ‑ besonderen (sensiblen) ‑ personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen, § 29b Abs. 2 AO.

Verletzung der Vorlagepflicht

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird (BFH, Urteil v. 10.10.2023 – IX K 1/21; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab (BFH, Urteil v. 16.05.2023 – II R 35/20; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Grunderwerbsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.