Insolvenzordnung: Zahlung von Arbeitslohn

Die Zahlung von Arbeits­lohn stellt eine anfechtbare Rechts­handlung i. S. der §§ 129 ff. der Insolvenz­ordnung dar (BFH, Urteil v. 18.04.2023 – VII R 35/19; veröfffentlicht am 09.11.2023). Hintergrund: Gem. § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO ergeht unter anderem dann ein Abrechnungs­bescheid, wenn die Verwirk­lichung von Ansprüchen aus dem Steuer­schuld­verhältnis (§ 37 AO) und ihr Erlöschen (§ 47 AO) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB) streitig sind (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 18.02.2020 – VII R 39/18, Rz 22).

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Amtlich vorgeschriebener Datensatz

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 15.11.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019 :034).

Hintergrund: Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Die danach vorgesehene Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 15 Absatz 1 Satz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG.

Das BMF hat nun den amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben.

Hinweis:

Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Das Datenschema ist entsprechend des PStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.01.2024 zu übermitteln sind.

Große Mehrheit für globale Mindeststeuer

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 8.11.2023 grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer globalen Mindeststeuer für international tätige Unternehmen (BT-Drucks. 20/8668) gegeben.

Die Koalitionsfraktionen hatten noch fünf Änderungsanträge eingebracht. Auf einhellige Zustimmung stießen dabei die Anträge mit den Titeln Verspätungszuschlag, Weiterleitung der Gruppenträgermeldung, Stundungsmodalitäten und Handelsgesetzbuch. Dem Antrag mit dem Titel Mindeststeuergesetz stimmten alle Fraktionen zu, außer Die Linke, die sich enthielt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die „schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen“.

Die CDU/CSU-Fraktion hatte zu dem Gesetzentwurf noch einen Entschließungsantrag eingebracht. In diesem sollte die Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden, „sich dafür einzusetzen, dass sich möglichst viele Länder, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, an dem Projekt beteiligen“. Ferner plädiert die Unionsfraktion für eine „White List“, damit „einzelne Länder auf Basis ihrer steuerlichen Gegebenheiten als unbedenklich eingestuft werden können“.

Ihrem Antrag stimmte allein die CDU/CSU-Fraktion zu. Die Ampel-Fraktionen stimmten dagegen, AfD und Die Linke enthielten sich.

Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs steht auf der Tagesordnung des Bundestags.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Biersteuer

Die Entnahme von Bier aus einem Steuer­lager mit der Folge der Entstehung der Bier­steuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Bier­steuer­gesetzes stellt für sich betrach­tet noch keine objek­tive Pflicht­verletzung dar, auf die eine Haftungs­inan­spruch­nahme des Geschäfts­führers einer GmbH nach § 69 Satz 1 AO gestützt werden kann (BFH, Urteil v. 29.08.2023 – VII R 47/20; veröffent­licht am 16.11.2023). Hintergrund: Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungs­bescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haftet der Geschäfts­führer einer GmbH, soweit deren Verbind­lich­keiten aus dem Steuer­schuld­verhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge­dessen Steuer­vergütungen oder Steuer­erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – III R 37/22; veröffentlicht am 16.11.2023).

Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohn­kirchen­steuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Ein­künften aus nicht­selbstän­diger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammen­hang mit dem Beruf fehlt. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstat­tung ist jedoch als Sonder­ausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchen­steuer­schuld des Arbeit­nehmers anzusehen ist (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – X R 16/21; veröffent­licht am 16.11.2023). Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehört u.a. die gezahlte Kirchensteuer – obwohl privat veranlasst – zu den Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um Geld­leistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions­gemein­schaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden (vgl. BFH, Urteil v. 19.08.1969 VI R 261/67, BFHE 96, 458, BStBl II 1970, 11, unter 2.). Abzugs­berechtigt ist derjenige, der seine eigene Kirchensteuerschuld tatsächlich gezahlt hat (vgl. Kulosa in HHR, § 10 EStG Rz 37).

Corona-Schlussabrechnung

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen (Fristende 31.10.2023) nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.01.2024.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Sofern im Einzelfall über den 31.01.2024 hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, soll sodann ebenfalls bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine Einreichung bis 31.03.2024 beantragt werden können.
  • Diese Möglichkeit der Fristverlängerung bis Ende März 2024 bestand bereits bisher. Wie zuvor muss dazu allerdings das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzel­fall zu prüfen, welche Unter­kunftskosten notwendig sind (entgegen: BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunfts­kosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – VI R 20/21; veröffentlicht am 09.11.2023).

Aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle (BZSt)

Das BZSt hat die aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle 2024.1 veröffentlicht.

Hintergrund: Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm sicherstellen. Der Arbeitgeber hat dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

  • Änderungen gegenüber der Version 2023.1 ergeben sich in den Datengruppen Arbeitnehmerstammdaten und Lohnkontendaten. Die Änderungen sind in der Datei Datensatzbeschreibung_DLS_2024.1.xlsx in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet.
  • Außerdem wurde der Fragen- und Antworten-Katalog zur DLS redaktionell überarbeitet und ergänzt.

Steuerbarkeit von Sachzuwendungen an Privatkunden

Sachzu­wendun­gen eines Kredit­instituts an seine Privat­kunden, die der Pflege der Geschäfts­beziehung dienen, führen nicht zur Pauschal­versteue­rung nach § 37b Abs. 1 EStG (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – VI R 10/21; veröffent­licht am 09.11.2023). Hintergrund: Gem. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuer­pflichtige die Einkommen­steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschafts­jahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin verein­barten Leistung oder Gegen­leistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pausch­steuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschafts­jahres gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.