Körperschaft-/Gewerbesteuer : Organschaft – „finanzielle Eingliederung“

Erlischt der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG) durch sog. Konfusion (hier: Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger), ist dies ein „wichtiger Grund“, so dass die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert (BFH, Urteil v. 11.07.2023 – I R 36/20; veröffentlicht am 23.11.2023).

Gesetzgebung: Bundestag billigt Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG), BT-Drucks. 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 in 2./3. Lesung beschlossen. Der Abstimmung lag die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 (BT-Drucks. 20/9363) zugrunde.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Zugestimmt hatte ein breites Bündnis aus SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Linke votierte gegen das Gesetz, die AfD enthielt sich ihrer Stimme. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Reihe von Änderungen am Ursprungstext vorgenommen.

Die geplanten Regelungen:

  • Mit dem Gesetz werden laut Bundesregierung Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt. Ab 2026 rechnet die Regierung mit jährlichen Steuermindereinnahmen von 960 Millionen Euro, wobei 387 Millionen Euro beim Bund, 358 Millionen Euro bei den Ländern und 215 Millionen Euro bei den Gemeinden anfallen. Wie es heißt, ist 2024 mit einem Gesamtminus von 595 Millionen Euro und 2025 von 850 Millionen Euro zu rechnen.
  • „Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung sollen der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken“, erläutert die Regierung.
  • Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung soll „signifikant“ ausgeweitet werden. Hierzu soll die Besteuerung künftig bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden können, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die anfallende Lohnsteuer übernimmt. Verlust für den Haushalt: 365 Millionen Euro pro Jahr ab 2026 (2025: 255 Millionen Euro, 2024: 70 Millionen Euro).
  • Unternehmen sollen künftig bereits mit einer Mindestmarktkapitalisierung von einer Million Euro an die Börse gehen dürfen (bisher: 1,25 Millionen Euro). Die Pflicht zu einem Emissionsbegleiter als Mitantragsteller, beispielsweise einer Bank, entfällt.
  • Aktienemissionen sollen künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich werden. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland „zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie“ werden. Konkret sollen Namensaktien künftig sowohl als Zentralregisterwertpapiere als auch als Kyptowertpapiere begeben werden können. Inhaberaktien soll es weiterhin nur als Zentralregisterwertpapiere geben.
  • Die Aufnahme von Eigenkapital soll ferner dadurch erleichtert werden, dass Unternehmen Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Kapitalerhöhungen sollen auch dadurch einfacher werden, dass unter anderem die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher zehn Prozent des Grundkapitals auf 20 Prozent angehoben wird.
  • Umsatzsteuerrechtliche Regelungen für Investmentfonds sollen an Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten angeglichen werden. Ziel der Bundesregierung sind dabei „gleiche Wettbewerbsverhältnisse mit dem europäischen Ausland“. Hier kalkulierte sie 2024 mit Mindereinnahmen von 120 Millionen Euro, ab 2025 mit jährlich 140 Millionen Euro. Änderungen gibt es auch im Bereich der Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.
  • Internationale Akteure sollen mit der deutschen Finanzaufsicht künftig auch auf Englisch kommunizieren können. Auch soll eine Kommunikation mit den Behörden verstärkt auf digitalem Weg ermöglicht werden.

Änderungen im Finanzausschuss:

  • Millionen Deutsche sollen eine bessere staatliche Spar-Förderung bekommen: Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen sich verdoppeln, auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Das sieht die Beschlussempfehlung nach einer Änderung im parlamentarischen Verfahren im Finanzausschuss vor. Die Verdoppelung der Arbeitnehmer-Sparzulage kam als Änderungsantrag in den Gesetzentwurf der Bundesregierung, nachdem sich in der öffentlichen Anhörung mehrere Sachverständige dafür ausgesprochen hatten. Dadurch soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Personen in Deutschland erweitern. Neben der Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage ging es unter anderem auch um die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups. Hier sollen auch sog. vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden.
  • Aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde die Möglichkeit für Immobilienfonds, in Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden, zu investieren. Ursprünglich sollte „aufsichtsrechtlich ermöglicht werden, auch Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden“. Weitere Änderungen in dem umfangreichen Gesetzentwurf betreffen das Thema Crowdfunding, Zahlungskonten-Vergleichswebsite, Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung, Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und AGB-Bereichsausnahme.

Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 20/8675) zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vor. Unter anderem sollte die steuerliche Besserstellung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen auch für sog. vinkulierte Anteile gelten.

Die Länderkammer schrieb mit Bezug auf das Einkommensteuergesetz (EStG): „Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Bei diesen ist nach dem Gesetzentwurf nicht davon auszugehen, dass ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, weil es dem Arbeitnehmer noch unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. In der Konsequenz würde der Zweck des Paragrafen 19a EStG, nämlich Start-ups durch eine Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung mittels attraktiver Kapitalbeteiligung zu fördern, verfehlt. Die vorgeschlagene Ergänzung führt dazu, dass Paragraf 19a EStG auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist.“

In ihrer Gegenäußerung signalisierte die Bundesregierung dazu Gesprächsbereitschaft. Sie schrieb: „Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates prüfen, wobei hierbei insbesondere die faktische Bedeutung der Problematik für die Branche berücksichtigt werden wird.“

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben

Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbiss­betriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigen­tumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten (BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21; veröffentlicht am 23.11.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

Einführung einer globalen Mindeststeuer

Der Bundestag hat am 10.11.2023 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (BT-Drucks. 20/8668) in 2./3. Lesung beschlossen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9190) zugrunde.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die „schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen“, erklärt die Bundesregierung.
  • Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. „Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach“, schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat.
  • Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sog. Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen „nachdrücklich“ unterstütze.

Zustimmung zum veränderten Zukunftsfinanzierungsgesetz

Millionen Deutsche sollen eine bessere staatliche Spar-Förderung bekommen: Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen sich verdoppeln, auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Das sieht die Beschlussempfehlung für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (20/9363) vor, das morgen im Plenum des Bundestags in zweiter und dritter Lesung auf der Tagesordnung steht. Der Finanzausschuss hatte sich am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion für den veränderten Gesetzentwurf ausgesprochen.

Die Verdoppelung der Arbeitnehmer-Sparzulage kam als Änderungsantrag in den Gesetzentwurf der Bundesregierung, nachdem sich in der öffentlichen Anhörung mehrere Sachverständige dafür ausgesprochen hatten. Laut Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten damit auf 13,8 Millionen Personen in Deutschland. Für den Antrag der Ampel-Fraktionen auf Änderung des Gesetzentwurfs hatten alle Fraktionen außer der AfD gestimmt, die sich enthalten hatte.

Insgesamt hatten die Ampel-Fraktionen für die gestrige Sitzung des Finanzausschusses zehn Änderungsanträge eingereicht. Neben der Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage ging es dabei unter anderem auch um die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups. Hier sollen auch sogenannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 11. Oktober hatte der Vertreter des Startup-Verbandes darauf gedrungen, das Problem mit den vinkulierten Anteilen zu lösen. Dies sei wichtiger als Steuervergünstigungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteranteile von 1.440 auf 5.000 Euro zu erhöhen. Diese Erhöhung wurde nun auf 2.000 Euro reduziert.

Aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde die Möglichkeit für Immobilienfonds, in Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden, zu investieren. Die Bundesregierung wolle aber zeitnah dieses Thema neu aufnehmen und dann die notwendigen steuerlichen Begleitmaßnahmen mit umsetzen, sagte Hessel.

Weitere Änderungen in dem umfangreichen Gesetzentwurf betreffen das Thema Crowdfunding, Zahlungskonten-Vergleichswebsite, Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung, Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und AGB-Bereichsausnahme.

Schalten einer Stellenanzeige

Schalten Unternehmen eine Stellenanzeige, müssen Inhalt und Layout gut zu ihnen passen sowie die Zielgruppe richtig ansprechen. Es gilt, Botschaften auf die jeweili­gen Kanäle auszurichten, seien es Print- und Online-Jobbörsen, soziale Medien oder Aufkleber auf Autos.

Folgendes ist zu beachten:

– Viele Unternehmen schalten immer noch eine Stellenanzeige, wenn sie einen Job zu besetzen haben.– Sie sollten neue Beschäftigte aber nicht nur mit Anzeigen in Print- und Online-Jobbörsen suchen, sondern auch soziale Medien nutzen sowie – falls möglich – eigene Medien wie Newsletter, Aufkleber auf Firmenfahrzeugen und Plakate an Betriebsgeländen oder Einsatzorten.– Wichtig ist, den Inhalt, die Sprache sowie das Layout einer Stellenanzeige bestmöglich auf das jeweilige Medium und die anvisierte Zielgruppe abzustimmen, damit die Botschaft nachhaltig wirkt.

Für viele Firmen ist die Fachkräftegewinnung eine große Herausforderung. Von kleinen Handwerksbetrieben über traditionsreiche Mittelständler bis zu internationalen Konzernen klagen zahllose Unternehmen, sie könnten offene Stellen kaum noch besetzen. Das beginnt bei den Ausbildungsplätzen und reicht über Hilfspersonal oder Fachleute quer durch alle Bereiche bis zu hochqualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten aller Art – sei es in Forschung und Entwicklung, in der Fertigung oder im kaufmännischen Bereich. Sogar Betriebe mit einer durchdachten Personalstrategie und einem vorausschauenden Talent Management tun sich mitunter schwer, die benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu rekrutieren. Denn bevor sich vielversprechende Kandidatinnen und Kandidaten innerbetrieblich für künftige Aufgaben qualifizieren lassen, müssen sie erstmal in den Betrieb finden. Deshalb ist es wichtiger denn je, dass Unternehmen genau wissen, wo sie die Stellenanzeige für einen Job am besten schalten. Und es muss ihnen gelingen, mit Blick auf den Inhalt sowie das Layout so zu inserieren, dass sie das Interesse der Zielgruppe wecken.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Steuererklärung Frist 2023

Die Einhaltung der Steuererklärung Frist 2023 ist ein wichtiger Bestandteil der Steuererklärung und des Steuersystems und betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Sie dient dazu, die finanzielle Situation eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und zu ermitteln, ob die im Laufe des Jahres gezahlten Steuern korrekt bemessen wurden. Um eine ordnungsgemäße Abwicklung und gerechte Verteilung der Steuerlast zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Abgabefristen festgelegt, innerhalb derer die Steuererklärung eingereicht werden muss. Diese Fristen sind entscheidend, um mögliche Sanktionen wie Verspätungszuschläge oder gar steuerstrafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Da viele Steuerzahler oftmals erst Ende Februar alle steuerrelevanten Daten und Nachweise erhalten, hat der Fiskus durch das Steuermodernisierungsgesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert. Dabei wird zwischen unberatenen und beratenen Steuerpflichtigen unterschieden. Letztere, die die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, erhalten zwei Monate mehr Zeit als zuvor.

In Deutschland muss die Steuererklärung in der Regel nun bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Abgabefristen für die Steuererklärung bis voraussichtlich zum Steuerjahr 2024 verlängert worden:

In Zukunft sind generell Ende Juli bzw. Ende Februar die letzten Abgabetermine. In Schaltjahren oder wenn der letzte Tag auf ein Wochenende fällt, kann sich das Datum verschieben. Weiterhin kann man beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, wenn man die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann. In diesem Fall muss man den Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist stellen. Die Fristverlängerung kann entweder schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt beantragt werden.

Es ist empfehlenswert, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, da man ansonsten bei verspäteter Abgabe mit Verspätungszuschlägen oder sogar mit einem Zwangsgeld rechnen muss.

Sofortmeldungen im Minijob (Minijob-Zentrale)

Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes – alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen – die Sofortmeldung. Hierauf macht die Minijob-Zentrale aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Stellen Unternehmen neue Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.

In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeber die Meldung sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen.

Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen.

In den oben genannten Branchen sind deshalb grundsätzlich immer zwei Meldungen abzugeben:

  • die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20
  • die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10

Hinweise

Arbeitgeber der betroffenen Wirtschaftsbereiche können die Sofortmeldung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung übermitteln. Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung muss sie abgesetzt worden sein.

Wie alle anderen Meldungen können auch Sofortmeldungen über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine elektronische Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal übermittelt werden. Sie geht direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) mit der Empfängerbetriebsnummer 66667777 und dem Abgabegrund 20 (Sofortmeldung). Die Daten aus der Sofortmeldung werden bei der DSRV gespeichert. Sie stehen so dem Zoll und dem Betriebsprüfdienst in einem Online-Abrufverfahren im Falle einer Kontrolle zur Verfügung.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, müssen Arbeitgeber die Sofortmeldung wieder stornieren.

Wichtig: Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.

Pflegereform 2023

Umfassende Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind beschlossen, um die Herausforderungen im Pflegesystem anzugehen. Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll einige Probleme lösen und die Pflege für Betroffene und Angehörige verbessern. Hier sind die wichtigsten Punkte der Reform im Überblick:

  1. Beiträge zur Pflegeversicherung: Zum 1. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben. Die entscheidende Neuerung betrifft die Beitragssätze für kinderreiche Eltern und kinderlose Personen. Das Bundesverfassungsgericht forderte eine Differenzierung der Beiträge nach Kinderanzahl. Kinderreiche Familien erhalten nun Entlastung, während kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren einen Anstieg des Beitragszuschlags von 0,35 auf 0,6 Prozent hinnehmen müssen. Die Regelungen sollen eine gerechtere Finanzierung der Pflegeversicherung ermöglichen.
  2. Telefonische Pflegebegutachtung: Die während der Corona-Pandemie eingeführte telefonische Begutachtung zur Ermittlung eines Pflegegrades wird dauerhaft etabliert. Damit soll die Zugänglichkeit zur Pflegebegutachtung erleichtert werden. Die telefonische Begutachtung erfolgt jedoch nur mit Einverständnis des Versicherten und muss durch entsprechende Anpassungen in der Begutachtungsrichtlinie ermöglicht werden.
  3. Vereinfachtes Antragsverfahren: Zum 1. Oktober 2023 werden die Regelungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in Pflegegrade übersichtlicher gestaltet. Die Pflegekassen müssen innerhalb bestimmter Fristen über Anträge entscheiden. Kommt es zu Verzögerungen, sind die Kassen verpflichtet, 70 Euro pro Woche der Fristüberschreitung an den Versicherten zu zahlen. Die neuen Regelungen klären, wie die Fristen bei Verzögerungen zu behandeln sind und sorgen für mehr Transparenz im Antragsverfahren.
  4. Erhöhung der Pflegeleistungen: Zum 1. Januar 2024 werden die Pflegegelder und Pflegesachleistungen um jeweils 5 Prozent erhöht. Auch die Zuschläge für die Pflege im Heim erhalten eine Erhöhung. Die Anpassungen sollen eine bessere Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gewährleisten.
  5. Freistellung für pflegende Angehörige: Ab dem 1. Januar 2024 haben pflegende Angehörige einen Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen. Damit sollen Familien und Pflegende entlastet werden, wenn unvorhergesehene Pflegesituationen eintreten.
  6. Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen: Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige mehr Möglichkeiten, Auskünfte über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten zu erhalten. Sie können bei der Pflegekasse Auskunft verlangen über Leistungen und Kosten, die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommen wurden.
  7. Verhinderungspflege für Kinder: Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 erweitert. Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Vorpflegezeit erfüllt werden muss.
  8. Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Einrichtungen: Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erleichtert. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Mitaufnahme, wenn die Pflegeperson eine stationäre Versorgung benötigt.
  9. Weitere Erhöhung der Pflegeleistungen: Zum 1. Januar 2025 erfolgt eine weitere Erhöhung aller Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Die Höhe richtet sich nach der Entwicklung der Kerninflationsrate und der Bruttolohn- und Gehaltssumme.

Die Pflegereform 2023 bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich, die darauf abzielen, die Pflege in Deutschland zu verbessern und die Pflegenden zu entlasten. Die Anpassungen sollen eine gerechtere Finanzierung sicherstellen und den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werden.

Wachstumschancengesetz aktualisiert

Das für den 16.11.2023 in zweiter und dritter Lesung auf der Tagesordnung des Bundestags stehende Wachstumschancengesetz darf nicht auf Stimmen der Opposition hoffen. Im Finanzausschuss stimmten am 15.11.2023 lediglich die Ampelfraktionen dafür, die Oppositionsfraktionen votierten dagegen. Das geht aus der vom Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 20/9341) hervor.

Den Gesetzentwurf insgesamt hatte der Finanzausschuss mit 33 Änderungsanträgen noch deutlich verändert. Unter anderem wurde die sogenannte Zinshöhenschranke noch aus dem Gesetzentwurf gestrichen, was auf Lob der Opposition stieß.

Da der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrats bedarf, sind weitere Änderungen zu erwarten. Vertreter der SPD- und der CDU/CSU-Fraktion brachten im Finanzausschuss mögliche Änderungen in einem Vermittlungsausschuss ins Spiel.

Kern des Gesetzentwurfs ist eine Klimaschutz-Prämie, die Unternehmen fördern soll, die in Maßnahmen zum Klimaschutz investieren. Außerdem sind deutlich höhere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten im Bereich des Wohnungsbaus vorgesehen. Für Unternehmen sind ferner steuerliche Erleichterungen im Bereich der Verlustverrechnung geplant.