Leasingraten eines Dienstrad-Leasings bei Krankengeldbezug

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat (ArbG Aachen, Urt. v. 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22). In der Pressemitteilung des Gerichts v. 25.09.2023 heißt es dazu:

„In einem Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22 – hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zur Grunde:

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. ´JobRad-Modells´ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Nach der Entscheidung der 8. Kammer war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.“

Arbeitsrecht: Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für das Jahr 2024 fortgeschrieben und dabei erhöht. Das betrifft auch angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich auch die Vergütungsempfehlungen der Kammern gelten. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2024 fortgeschrieben. Nach der Ende Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG für im Jahr 2024 begonnene Ausbildungsverhältnisse 649 Euro im ersten Lehrjahr, 766 Euro im zweiten Lehrjahr, 876 Euro im dritten und 909 Euro im vierten Lehrjahr.
  • Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 Abs. 2 BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, greift zum 1.1.2024 erstmals ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
  • Die Rechtsanwaltskammern geben regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen die Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis die Vergütungsempfehlungen der Kammern zur gesetzlichen Mindestvergütung stehen, ist nicht abschließend geklärt; auf diese Unstimmigkeit hatte die BRAK bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.

Schutzmaskenpauschale

Apotheker haben mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten (Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.10.2023 – 5 K 45/22 sowie Urteil v. 03.08.2023 – 5 K 136/22).

Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig?

Die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 trafen die Menschen hart und die Bundesregierung wollte mit der Energiepreispauschale (EPP) unterstützend eingreifen. 300 Euro sollte jeder Erwerbstätige in Deutschland einmalig als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten erhalten. Anspruch hatte, wer im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte erzielte, also beispielsweise Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Doch nachdem zunächst bestimmte Personengruppen wie Rentner und Studenten ausgeschlossen waren, konnten auch sie die Pauschale beantragen bzw. diese wurde ihnen ausgezahlt.

Doch damit nicht genug des Chaos. Die EPP sollte nicht einfach brutto für netto zufließen, sondern auch steuerlich berücksichtigt werden. Bezüglich der Besteuerung hatte sich der Gesetzgeber dabei auch noch für jede Personengruppe etwas anderes ausgedacht. Von gar nicht steuerpflichtig, wie bei Studenten, bis steuerpflichtig als Arbeitslohn bei Arbeitnehmern und Unternehmern. Dies erzeugte nicht nur bei den Steuerpflichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit heißer Nadel gestrickten Regelungen, auch wenn für diese eine Vielzahl von Paragraphen ins Einkommensteuergesetz eingefügt wurde. Jetzt kommt Kritik von höchster Stelle und das erste diesbezügliche Verfahren ist bei einem Finanzgericht anhängig (FG Münster, 14 K 1425/23 E).

Da der Staat momentan noch nicht über eine Möglichkeit verfügt, direkt Zahlungen an alle Bürger zu leisten, musste sich mit vorhandenen Auszahlungswegen beholfen werden. Und um die Zahlung der EPP sozial gerecht auszugestalten, wurde diese der individuellen Steuerpflicht unterworfen. Die meisten Arbeitnehmer haben die EPP über die Gehaltsabrechnung von ihrem Arbeitgeber erhalten und bereits lohnversteuert. Sofern die EPP durch den Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurde, wurde dies vom Finanzamt daran erkannt, dass auf der Lohnsteuerbescheinigung kein Buchstabe (E) vermerkt wurde. In diesem Fall wird die EPP in der Einkommensteuererklärung 2022 als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert. Der Differenzbetrag wird mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Bei Selbständigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, berücksichtigt das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als sonstige Einkünfte. Sofern die EPP nicht bereits in voller Höhe als geminderte Vorauszahlung beim Selbständigen angekommen ist (bspw., weil keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder weil diese zu gering waren), ist dies dem Finanzamt bekannt. In diesem Fall kommt es aufgrund der Systematik der EPP dann zu einem Differenzbetrag der mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Selbständigen ausgezahlt wird.

Bei Rentnern berücksichtigt das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als sonstige Einkünfte. Hierzu hat das Finanzamt bereits am 28. Februar 2023 eine Rentenbezugsmitteilung von den Trägern der Rentenversicherung bzw. der landwirtschaftlichen Alterskassen erhalten.

Bei Studierenden ist die EPP nicht einkommensteuerpflichtig, sodass das Finanzamt hier keine Einkünfte bei der Veranlagung ansetzt. Die EPP muss zwingend über die hierfür geschaffene Onlineplattform beantragt werden. Das Finanzamt zahlt diese EPP nicht aus.

Staatliche Subvention oder Einkommen?

Hans-Joachim Kanzler, früherer Vorsitzender Richter am BFH, hält nun genau diese uneinheitliche Vorgehensweise für nicht zulässig. Nach seiner Auffassung ist die EPP eine Subvention des Staates und damit keine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes und wäre somit auch nicht steuerpflichtig. Er illustriert am Beispiel der Arbeitnehmer, dass diese ja keine Gegenleistung erbracht hätten und die EPP somit auch kein Entgelt für eine erbrachte Leistung sein kann. Demzufolge dürfe keine Steuerpflicht vorliegen. Auch sonstige Einkünfte kämen aus seiner Sicht nicht in Betracht, da der Empfänger der EPP diese ohne jedes Tun oder Unterlassen erhalten habe.

Empfehlung:

Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das laufende Finanzgerichtsverfahren betroffene Steuerbescheide nach Möglichkeit offenhalten. Zwar gibt es noch kein Verfahren beim höchsten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof. Doch dies ist vermutlich nur eine Frage der Zeit, sodass zu erwarten ist, dass die Finanzämter hier kulant reagieren. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und dies bisher auch nicht freiwillig getan haben, können sich damit auch noch etwas Zeit lassen. Eine Antragsveranlagung für das Jahr 2022 ist noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Auch wenn der Weg durch die Instanzen eine Weile dauern wird, könnte bis dahin klar sein, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig war oder ob noch eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden sollte.

Grundsteuerreform: Feststellung Grundstückswerte in Sachsen

Das Sächsische FG hat die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025 für rechtmäßig erklärt (Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023 – 2 K 574/23; nicht rechtskräftig).

Körperschaftsteuer | Organschaft – „finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Personengesellschaft II (BFH)

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Bestätigung und Fortentwicklung der BFH-Urteile v. 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, sog. Fußstapfentheorie: BFH, Urteil v. 11.07.2023 – I R 45/20; veröffentlicht am 23.11.2023).

Körperschaftsteuer | Organschaft – „finanzielle Eingliederung“ bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch (BFH)

Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der BFH-Urteile v. 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, sog. Fußstapfentheorie: BFH, Urteil v. 11.07.2023 – I R 40/20; veröffentlicht am 23.11.2023).

Glaubhaftmachung einer beA-Störung

Mit einem Screenshot kann die technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) glaubhaft gemacht werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des BGH v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23 macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.

Sachverhalt: In dem Verfahren rund um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags gingen am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung zwei Schriftsätze per Fax beim Gericht ein: Einmal eine Mitteilung nebst Screenshot, wonach bei der BRAK eine technische Störung vorlag und das beA nicht zur Verfügung stehe, man aber mit Hochdruck an der Störungsbeseitigung arbeite. Und zum anderen ein Antrag, im versicherten Einvernehmen der Gegenseite die Berufungsbegründungsfrist erneut zu verlängern. Beide Schriftsätze wurden zudem unaufgefordert am Tag nach Fristablauf noch einmal per beA an das Berufungsgericht übermittelt.

Dieses verwarf die Berufung jedoch als unzulässig wegen Verfristung. Die per Fax eingereichten Schriftsätze erfüllten nicht die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit. In § 130d Satz 3 ZPO steht: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen“. Hierfür hätte es eine anwaltliche Versicherung und nicht nur einen Screenshot nebst Erklärung gebraucht. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Berufungsbegründung vorgelegt und mit weiterem Schriftsatz die Richtigkeit des per Fax geschilderten Sachverhalts anwaltlich versichert sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Der BGH gewährte auf die Rechtsbeschwerde des Klägers die Wiedereinsetzung.

  • Der Fristverlängerungsantrag ist wirksam gestellt worden. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit, wenn es die anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung als zwingend erforderlich erachtet.
  • Für die Glaubhaftmachung der Störung reicht der vorgelegte Screenshot. Der Screenshot ist ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO. Er ist im vorliegenden Fall geeignet gewesen, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt hat mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports übereingestimmt.
  • Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.

Körperschaft-/Gewerbesteuer: Organschaft – „finanzielle Eingliederung“

Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der BFH-Urteile v. 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, sog. Fußstapfentheorie: BFH, Urteil v. 11.07.2023 – I R 21/20; veröffentlicht am 23.11.2023).

Bundesregierung beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 15.11.2023 die vom BMAS vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 zunächst auf 12,41 € brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.

Mit der Verordnung hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich umgesetzt.

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. 15.11.2023