Nachweis der Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge

Bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen (FG Münster, Urteil v. 19.4.2024 – 4 K 870/21 E; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 16/24).

Bundesregierung beschließt Änderungen am BEG IV

Die Bundesregierung hat am 19.6.2024 eine vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das BEG IV vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

In der Formulierungshilfe – also einem Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages – sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

*          Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

*          Mit einer weiteren Neuerung werden börsennotierte Gesellschaften im Rahmen der Vorbereitung ihrerHauptversammlung entlastet: Wenn in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das führt in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.

*          Anmeldung von Betriebsstätten: Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.

FKAustG: Finale Staatenaustauschliste 2024

Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i.S. des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.9.2024 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 13.6.2024 – Z IV D 3 – S 1315/19/10030 :067).

Hintergrund: Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-InformationsaustauschgesetzFKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2024 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom11.3.2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1),
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom16.12.2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit seinem Schreiben hat das BMF die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 27.5.2024 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2024erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2024 dem BZSt zu übermitteln haben(finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024).

Für den Datenaustausch zum 30.9.2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von – zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden – Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (BFH, Urteil v. 18.01.2024 – V R 4/22; veröffentlicht am 20.06.2024).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden.

Internationales: Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.6.2024 – Z IV B 5 – S 1308/22/10008 :004).

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit III. Anwendungsbereich

*          Persönlicher Anwendungsbereich

*          Sachlicher Anwendungsbereich

*          Zeitlicher Anwendungsbereich

*          Allgemeines

*          Anwendung des § 8 StAbwG

*          Anwendung des § 11 StAbwG

 

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG

V. Abwehrmaßnahmen

*          Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG

*          Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG

*          Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG

*          Allgemeines

*          Einzelne Tatbestände, § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG

*          Weitere Voraussetzungen, § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG

*          Rechtsfolgen, § 10 Absatz 2 StAbwG

 

*          Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, § 11 StAbwG

*          Verhältnis der Abwehrmaßnahmen untereinander

*          Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbwG

 

VI. Verhältnis zu anderen Regelungen

*          Verhältnis von §§ 8, 9 und 10 StAbwG zu § 10 AStG

*          Verhältnis von § 10 StAbwG zu § 2 AStG

*          Verhältnis von § 11 StAbwG zu § 11 AStG

*          Verhältnis des StAbwG zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen

*          Verhältnis zu anderen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverboten

Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zu­schlägen für Bereit­schafts­dienste, die außer­halb der regel­mäßigen Arbeits­zeit er­bracht und geson­dert ver­gütet werden, bemisst sich nach dem Arbeits­lohn für die regel­mäßige Arbeits­zeit und nicht nach dem Bereit­schafts­dienst­entgelt (ent­gegen Senats­urteil v. 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nicht erforder­lich ist, dass der Arbeit­nehmer für die zu­schlags­bewehrte Tätig­keit neben den Er­schwernis­zuschlägen einen Anspruch auf Grund­lohn hat (BFH, Urteil v. 11.04.2024 – VI R 1/22; veröf­fent­licht am 20.06.2024).

Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacht­arbeit neben dem Grund­lohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grund­lohns nicht über­steigen.

Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.

Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2025 wird – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden sein. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben hierzu zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde am 13.06.2024 den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen.

In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf folgende Punkte ein:

I. Allgemeines

II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

  • Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
  • Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
    • Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
    • Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
    • Zulässige Formate einer E-Rechnung
  • Besondere Fragen
    • Umfang einer E-Rechnung
    • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
    • Verträge als Rechnung
    • Berichtigung
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  • Aufbewahrung

III. Übergangsregelungen

IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

V. Anwendungsregelung

Anforderungen an das Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als agB

Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Ein­kom­men­steuer-Richt­linien) für „ein geringes Vermö­gen“ im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Ein­kom­men­steuer­gesetzes (soge­nanntes Schon­vermögen) ist für das Streit­jahr 2019 nicht zu bean­standen. Angesparte und noch nicht ver­brauchte Unter­halts­leistungen werden grund­sätzlich erst nach Ablauf des Kalender­jahres ihres Zuflus­ses zu (abzugs­schäd­lichem) Vermögen (BFH, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 21/21; veröf­fent­licht am 20.06.2024).
Hintergrund: Voraus­setzung für die steuer­liche Berück­sichtigung von Unterhalts­aufwen­dungen als außer­gewöhn­liche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unter­haltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung (BFH)

Der BFH hat zu den Voraus­setzun­gen und der Reich­weite des Aus­kunfts­an­spruchs nach Art. 15 der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) ent­schieden (BFH, Urteil v. 12.03.2024 – IX R 35/21; veröf­fent­licht am 20.06.2024).

Hintergrund: Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betrof­fenen Person das Recht, von dem Verant­wort­lichen eine Bestäti­gung darüber zu verlangen, ob sie betref­fende personen­bezo­gene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personen­bezo­genen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeich­neten Infor­mationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verant­wort­liche der betrof­fenen Person eine Kopie der personen­bezo­genen Daten, die Gegen­stand der Verar­beitung sind, zur Verfügung.

Grundsteuer: Regelung zur Grundsteuer B in Baden-Württemberg

Das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg v. 4.11.2020 ist verfassungsgemäß (FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 – 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23; Revisionen zugelassen).

Hintergrund: Das BVerfG hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) v. 4.11.2020 von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Das Landesgrundsteuergesetz unterwirft u.a. das Grundvermögen der Grundsteuer (sog. Grundsteuer B). Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen von den Gutachterausschüssen der Kommune festgesetzten Bodenrichtwert. Durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der sog. Steuermesszahl (bei üblichen Wohngrundstücken 0,91 Promille) wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird. Gegen das Landesgrundsteuergesetz, vor allem gegen die Bemessung des Grundsteuerwerts, wurden von den Klägern in den beiden Musterverfahren zahlreiche verfassungsrechtliche Einwände vorgetragen. Diese hat das Finanzgericht allesamt zurückgewiesen.

Nach Auffassung des FG ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebt:

  • Der Gesetzgeber hat nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum. Es ist deshalb zulässig, dass der Landesgesetzgeber nur den Grund und Boden eines Grundstücks mit Grundsteuer belastet und die Gebäude außer Acht lässt.
  • Das maßgebliche und verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsziel beim Grundsteuerwert ist der Verkehrswert des Grund und Bodens. Im Verkehrswert bildet sich sowohl das durch die kommunale Infrastruktur beeinflusste Nutzenpotential des Grund und Bodens als auch die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab, denn es gilt: Je höher der mit dem Grund und Boden erzielbare Ertrag, desto höher der Verkehrswert und desto höher zugleich die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers.
  • Die Heranziehung der Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist folgerichtig, weil der von den Gutachterausschüssen mit Hilfe der Kaufpreissammlung abgeleitete Bodenrichtwert auf die Ermittlung des Verkehrswerts abzielt und daher geeignet ist, die Grundstücke – wie vom BVerfG gefordert – im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten. Dass dadurch bislang in Form der Einheitsbewertung stark unterbewertete Grundstücke einer höheren Grundsteuer unterworfen werden, ist Folge der Entscheidung des BVerfG und verfassungsrechtlich hinzunehmen.
  • Der Ansatz des Bodenrichtwerts einer Zone für alle Grundstücke dieser Zone, ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, ist verfassungsrechtlich zulässig, weil erstens jede Verkehrswertermittlung eine mit Ungenauigkeiten verbundene Schätzungist und zweitens angesichts der großen Zahl zu bewertender Grundstücke – wie die alte Einheitsbewertung gezeigt hat – andernfalls die Gefahr eines unüberwindlichen Verwaltungsaufwands der erforderlichen periodischen Aktualisierung der Werte entgegenstehen würde.
  • Der mit dieser pauschalen Regelung angestrebte Wertkorridor von plus/minus 30 % bezogen auf den Verkehrswert ist deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar und kann durch die sog. Öffnungsklausel, wonach die Eigentümer im Einzelfall durch Sachverständigengutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisenkönnen, auch in Ausnahmefällen eingehalten werden.
  • Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfordert besondere fachliche Kenntnisse und Ortsnähe. Es ist deshalb mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu vereinbaren, dass den Gutachterausschüssen bei der Feststellung der Bodenrichtwerte ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird und die Überprüfung durch die Finanzgerichte sich auf etwaige Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung, methodische Fehler und die Einhaltung der hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften beschränkt.
  • Das öffentliche Interesse an der vom BVerfG angeordneten Reform der Grundsteuer überwiegt das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast für den Übergangszeitraum von der erstmaligen Feststellung der neuen Grundsteuerwerte durch die Finanzämter bis zur erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen nach dem neuen Gesetz. Es ist deshalb hinzunehmen, dass die konkrete Höhe der Grundsteuer derzeit noch nicht beziffert werden kann, weil die Kommunen die ab 1.1.2025 geltenden Hebesätze noch nicht bestimmt haben.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidungen ist derzeit noch nicht verfügbar.