NRW Überbrückungshilfe Plus als Betriebseinnahmen

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus) stellt Betriebseinnahmen dar, auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde (FG Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2023 – 13 K 570/22 E; Revision anhängig BFH-Az. VIII R 34/23).

Zweifelsfragen des deutsch-österreichischen DBA

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1a jeweils in Verbindung mit Ziffer 8 des Protokolls des DBA-Österreich hat das BMF gestützt auf Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (BMF, Schreiben v. 20.12.2023 – IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :008).

Hintergrund: Die bisherige Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 6 des Abkommens konnte den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt, die zu geänderten Arbeitsformen (vor allem Arbeiten im Homeoffice) geführt haben, nicht ausreichend Rechnung tragen. Sie wurde daher neu gefasst, um Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität einzuräumen.

Erbschaftsteuer: Kapitalertragsteuer

Die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen (FG Münster, Urteil v. 02.11.2023 – 3 K 2755/22 Erb.).

Entscheidung der Ausländerbehörde für die Kindergeldfestsetzung

Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat (FG Münster, Urteil v. 28.02.2023 – 15 K 1527/22 Kg; Revision anhängig BFH-Az. III R 36/23).

Grundsteuerreform: Musterklagen gegen Grundsteuerbewertung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie Haus & Grund informieren: Aktenzeichen für Verfahren in Berlin und Rheinland-Pfalz liegen vor.

Hintergrund: Der BdSt und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das BVerfG ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden schon die ersten von beiden Verbänden begleiteten Klagen eingereicht. Jetzt liegen die Aktenzeichen vor: 3 K 3142/23 beim FG Berlin-Brandenburg bzw. 4 K 1205/23 beim FG Rheinland-Pfalz. Damit können Eigentümer, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, nun das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hierzu führt der BdSt weiter aus:

  • Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hat, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.
  • BdSt-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai H. Warnecke halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und unterstützen das Ziel, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen der Klagen wird das Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof, das beide Verbände in Auftrag gegeben hatten, zur Begründung eingebracht. Der Verfassungsrechtler war zu dem Ergebnis gekommen: Das Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte beeinflussen die Werte der Grundstücke deutlich.
  • Mit ihren Musterklagen lassen beide Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Eigentümer können sich auf diese Musterklagen berufen und Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen.

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens v. 14.12.2022 – III C 3 – S 7492/19/10001 :005 wird durch eine Liste mit dem Stand vom 01.01.2024 ersetzt (BMF, Schreiben v. 18.12.2023 – III C 3 – S 7492/19/10001 :006).

Parkraumbewirtschaftungsverträge

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird aufgrund des EuGH-Urteils v. 20.01.2022 – C-90/20 „Apcoa Parking Danmark“ geändert (BMF, Schreiben v. 15.12.2023 – III C 2 – S 7100/19/10004 :005).

Hintergrund: Mit Urteil v. 20.01.2022 – C-90/20 “ Apcoa Parking Danmark“ entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

In Abschnitt 1.3 UStAE wird nach Abs. 16a folgender Absatz 16b angefügt:

„Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH, Urteil v. 20.01.2022 – C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“

Hinweis

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15.12.2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht

Zahlungen an den Förderverein einer Schule als Schulgeld

Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen (FG Münster, Urteil v. 25.10.2023 – 13 K 841/21 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 € an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 € und führte insgesamt 43.500 € an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 € zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 €) an die Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden sind. Die Zahlungen sind auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben:

  • Bei Entgelten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, sind umfasst. Dies gilt auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.
  • Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung sind die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern konnten sicher sein, dass mit ihren Geldern (37.500 €), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 €), allein der normale Schulbetrieb finanziert wurde, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 €) noch nicht einmal ausgereicht hat, um den Schulträgereigenanteil (87.000 €) vollständig abzudecken.
  • Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthält, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet werden können, und auch Zwecke vorsieht, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegt, ist unschädlich. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln kann, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränkt. 
Sofern in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung gefordert wird (BFH, Urteil v. 12.8.1999 – XI R 65/98), darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedarf, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet werden dürfen. Denn die entsprechenden Ausführungen sind auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spricht eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen.
  • Im Kern – und am Ende entscheidend – ist indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung.
  • Im Übrigen führt die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.

Hinweis

Die Revision zum BFH ist zugelassen.

Bekanntgabe durch Weiterleitung an Bevollmächtigten

Für die elektro­nische Über­mitt­lung von Vollmachts­daten an die Finanz­behörden sind zwingend die amtlich bestimm­ten Formu­lare zu verwenden. Der ange­fochtene Bescheid ist nicht schon mit der Über­sendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiter­leitung an die Prozess­bevoll­mächtigte wirk­sam bekannt­gegeben (BFH, Urteil v. 08.11.2023 – II R 19/21; veröffent­licht am 21.12.2023).

Mindestlohn zum 01.01.2024

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 €. Ein Jahr später wird er auf 12,82 € angehoben. Hierdurch steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 538 €/Monat. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.

Hintergrund: Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 01.01.2015. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 01.10.2022 bei 12 € brutto in der Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche sind es aktuell etwa 2.080 €. Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer i. S. des Mindestlohngesetzes sind u. a.:

  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart),
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.

Der Mindestlohn beträgt: (IV. Mindestlohnanpassungsverordnung; BGBl. 2023 I Nr. 321 v. 29.11.2023)

  • ab 01.01.2024 12,41 €
  • ab 01.01.2024 für Minijobber 538 € (zuvor 520 €); Jahresverdienstgrenze 6.456 €
  • ab 01.01.2025 12,82 €

Hinweise: Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie z. B. die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 € geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Die Mindestlohn-Hotline beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.