UStAE- Änderungen zum 31.12.2023

Das BMF hat den UStAE auf den aktuellen Stand gebracht (BMF, Schreiben v. 22.12.2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001).

Hintergrund: Der UStAE berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2022 – III C 3 – S 7015/22/10001 :001 (2022/1190542), BStBl I S. 1694, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

In dem nun veröffentlichte Schreiben wurden aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet sowie redaktionellen Änderungen vorgenommen. Das Schreiben bedarf keiner Anwendungsregelung.

Quelle: BMF, Schreiben v. 22.12.2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

Das BMF hat ausführlich zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 28.12.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004).

Hintergrund: Durch Art. 17 des JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g UStG – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister – in das UStG eingefügt. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.12.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 v. 02.03.2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die Anwendung der Vorschrift ein. Das Schreiben ist auf der obersten Ebene in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten
  • Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen
  • Sanktionen

Quelle: BMF, Schreiben v. v. 28.12.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Anerkennung von Umzugskosten

Das BMF hat die geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).

Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.03.2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
  • ab 1. März 2024 1.286 €
  1. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
  • Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
    • ab 1. März 2024 964 €
  • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 BUKG)
    • ab 1. März 2024 643 €
  1. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
  • ab 1. März 2024 193 €

Hinweis:

Das BMF-Schreiben v. 21.07.2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl I Seite 1021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.02.2024 liegt.

Teilwertabschreibung auf sog. hybride Wertpapiere zulässig

Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – XI R 36/20; veröffentlicht am 21.12.2023).

Hintergrund: Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ ist weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf (vgl. BFH, Urteil v. 02.07.2021 – XI R 29/18).

Ländergruppeneinteilung ab 01.01.2024

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung ab dem VZ 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 18.12.2023 – IV D 5 – S 2285/19/10001 :004).

Die Änderungen ggü. der Ländergruppeneinteilung zum 01.01.2021 sind in dem BMF-Schreiben durch Fettdruck hervorgehoben.

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Gesetzgebung: Gesetzliche Änderungen im Zuständigkeitsbereich des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über gesetzliche Änderungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 in dessen Zuständigkeitsbereich wirksam werden.
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023.
Der Anpassung der Mindestlohnhöhe entsprechend werden mit einer weiteren Verordnung auch die Gehalts-Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung angehoben, ab deren Überschreitung die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes nicht mehr gelten.
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2024 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Renten sind zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent gestiegen. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Angleichung der Rentenwerte ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlich festgelegten Angleichungsstufen vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert (37,60 Euro).
b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
c) Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten Anhebung der Altersgrenzen
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und erwerbsgemindert in Rente gehen muss, wurde mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für neu zugehende Renten erheblich, auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten, angehoben.
Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent. Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt werden rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
d) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurden im Herbst 2023 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2024:

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024 beträgt 100,07 Euro monatlich.
f) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent.
g) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2024 monatlich 301 Euro (West) betragen. In den neuen Bundesländern wird er noch 297 Euro (Ost) bis 30. Juni 2024 betragen, danach auch 301 Euro – und damit in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausfallen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,36 Euro seit dem 1. Juli 2023 . Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,33 Euro seit dem 1. Juli 2023.
h) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.
i) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6846.
j) Sachbezugswerte 2024
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 um 8,4 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 288 Euro auf 313 Euro (Frühstück auf 65 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 124 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 5 Prozent von 265 Euro auf 278 Euro.
k) Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.
Zum 1. Januar 2024 fallen diese Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weg und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben. Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.
l) Weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes in der Sozialverwaltung
Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ermöglicht inzwischen die papierlose, aber dennoch rechtssichere Kommunikation mit den Behörden. Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen im Sozialverwaltungsrecht geschaffen. Zukünftig kann die Schriftform gegenüber Behörden auch durch Übermittlung aus besonderen elektronischen Postfächern, insbesondere aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, ersetzt werden. Dies gilt auch für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden wird als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen.
Hinweis:
Weitere Änderungen, die die Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitslosenversicherung, das Bürgergeld und die Regelbedarfe sowie die Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betreffen, hat das BMAS in seiner Pressemitteilung zusammengefasst.

Inflationsausgleich für rechtliche Betreuer

Rechtliche Betreuer erhalten einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vor, das zum 1.1.2024 in Kraft tritt. Von der Sonderzahlung können Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuer profitieren. Das Gesetz sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

  • Inflationsausgleich für berufliche Betreuer: Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer beträgt 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden. Der Anspruch ist auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll er zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.
  • Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuer: Ehrenamtliche Betreuer können ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.
  • Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuer: Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.

Gesetzgebung: Das ändert sich im Jahr 2024

Das BMF informiert über Steueränderungen im Jahr 2024.

Für Arbeitnehmer

Höherer Grundfreibetrag und Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2024 wird gegenüber 2023 eine Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgenommen. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 € bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 € auf 17.543 € beziehungsweise 35.086 € und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 € auf 18.130 € beziehungsweise 36.260 € angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 € für Ledige und auf 80.000 € für zusammen veranlagte Verheiratete bzw. Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u.a. das Bausparen).

Zudem werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers erleichtert: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 € auf 2.000 €.

Für Eltern

Mehr Geld für Kinder

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 € auf 9.312 € erhöht.

Abschluss der Familienkassenreform

Ab dem 1.1.2024 erfolgt in Deutschland die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Die im Jahr 2017 gestartete Familienkassenreform hat zur Beseitigung der Sonderzuständigkeit von über 8.000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes geführt und wurde mit dem Jahresende 2023 abgeschlossen.

Für die Wirtschaft

Stromsteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität), entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 € je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 € je MWh. Vom 1.1.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung 20 € je MWh.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aufgrund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Steuerfairness

Internationale Unternehmensbesteuerung

„BEPS“ steht für „Base Erosion and Profit Shifting“, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das BEPS-Projekt wurde 2013 mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Zur Erarbeitung neuer Standards und deren Implementierung in den Staaten sowie zur Beobachtung deren Wirkungsweise in der Praxis hatten OECD und G20 das „Inclusive Framework on BEPS“ (IF on BEPS) eingerichtet, an dem auch weitere Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Dieses hat im Oktober 2021 die Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft verabschiedet. Damit haben sich 136 Staaten und Gebiete, die zusammen mehr als 90 Prozent des weltweiten BIP ausmachen, auf die größte Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen verständigt. Mittlerweile haben 141 von insgesamt 145 Mitgliedern des IF on BEPS der Einigung zur Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt.

Diese Reform umfasst „zwei Säulen“: Die „erste Säule“ beinhaltet eine teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist die „zweite Säule“ der Reform. Alle Unternehmen sollen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Parallel zu den internationalen Arbeiten wurde auf EU-Ebene über die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung diskutiert. Das Ergebnis ist die Ende 2022 angenommene Mindestbesteuerungsrichtlinie. Diese müssen die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umsetzen.

Mit der Verabschiedung des Mindeststeuergesetzes wurde die globale effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) in Deutschland umgesetzt. Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Steuerpflichtig sind große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Gruppenumsatz von mindestens 750 Millionen € ausweisen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer ist also eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unterfällt finanzverfassungsrechtlich dem Typus der Körperschaftsteuer. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.

Anpassung der Zinsschranke

Die Zinsschranke regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Sie zielt u.a. darauf ab, dem internationalen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne zu begegnen. Die EU hat die Idee einer Zinsschranke in der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) aufgegriffen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Zinsschranke einzuführen. Die deutsche Regelung wird an die Vorgaben der ATAD angepasst.

Steuervereinfachung

Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters

Das Zuwendungsempfängerregister beim BZSt ist ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 1.1.2024 sukzessive mit den Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, der Parteien und der Wählervereinigungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften befüllt. In der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum tätige und vom BZSt als nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Erstmals wird das bundesweit in vielen Vereinen und Organisationen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral und öffentlich sichtbar gemacht. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.

Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke.

Im Zuge der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Mindeststeuergesetz) wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent auch in diesen Bereichen hergestellt und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.

Jahresabschluss: Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hintergrund: Angesichts der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 wurden die monetären Kriterien für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens überprüft, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen. Eurostat-Daten zufolge lag die kumulierte Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Zehnjahreszeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2023 bei 24,3 %, während sie in der gesamten EU im selben Zeitraum 27,2 % betrug. Aus diesem Grund hält die Kommission eine inflationsbedingte Bereinigung und Aufrundung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Schwellenwerte um 25 % für notwendig.

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

  • Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 450.000 € (bisher: 350.000 €) Nettoumsatzerlöse: 900.000 € (bisher: 700.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10 (unverändert).
  • Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 5.000.000 € (bisher: 4.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 € (bisher: 8.000.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50 (unverändert).
  • Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
  • Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €)  durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
  • Kleine Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 5.000.000 € (bisher: 4.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 € (bisher: 8.000.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50 (unverändert). Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7.500.000 € (bisher: 6.000.000 €) für die Bilanzsumme und 15.000.000 € (bisher: 12.000.000 €) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
  • Mittlere Gruppen sind Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind und die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
  • Große Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).

 

Hinweise

Damit die angepassten Schwellenwerte den Unternehmen oder Gruppen so bald wie möglich zugutekommen, sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

Die Richtlinie (EU) 2023/2775 tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag

An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 38/21; veröffentlicht am 21.12.2023).