Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Säumniszuschlags

Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veran­lagungszeitraum hinaus festzusetzen. Darüber hinaus bestehen gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH, Urteile v. 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304 und v. 15.11.2022 VII R 55/20, BStBl II 2023, 621: BFH, Urteil v. 23.08.2023 – X R 30/21; veröffentlicht am 11.01.2024). Hintergrund: Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuer­pflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden VZ voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Einkommensteuer-Voraus­zahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalender­monats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (…) (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG).

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßig­keit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Recht­sprechung) (BFH, Beschluss v. 13.09.2023 – XI B 38/22 (AdV); veröffentlicht am 11.01.2024).

Die Änderungen ab Februar 2024

Im Februar 2024 wird sich wieder vieles für die Menschen in Deutschland ändern.

Eine Übersicht über die Änderungen und Neuerungen erhalten Sie hier.

Ab nächstem Monat ändert sich für die Menschen in Deutschland wieder einiges.

So wird die Ersatzfreiheitsstrafe gemindert und die Zuzahlung zu Medikamenten neu geregelt.

Hier erfahren Sie alles Weitere im Detail.

 

Änderung ab Februar 2024: Weniger Geld für überschüssigen Solarstrom

Diese Neuerung betrifft alle Haushalte, die Solaranlagen installieren möchten.

Wer sich jetzt eine Solaranlage auf dem Dach installiert und den überschüssigen Strom gegen Entgelt ins Netz einspeisen möchte, bekommt ab dem 1. Februar 2024 etwas weniger.

Die Vergütung für den überschüssigen Strom wird halbjährlich um 1 Prozent gesenkt.

Bisher betrug die Vergütung 8,2 Cent pro kWh.

Sie sinkt zum 1. Februar auf 8,1 Cent pro kWh.

 

Im Februar 2024 startet Pilotprojekt: Viertagewoche bei vollem Lohn

50 Unternehmen aus Deutschland führen am 1. Februar 2024 eine veränderte Arbeitszeit ein.

Bei vollem Lohnausgleich wird die Arbeitszeit auf eine Viertagewoche reduziert.

Das Projekt soll sechs Monate dauern und anschließend wissenschaftlich ausgewertet werden. Getestet werden soll, ob ein Absenken der Arbeitszeit mit einer Produktivitätssteigerung einhergeht.

 

Wichtig im Februar: Schaltjahr 2024 bringt zusätzlichen Tag im Februar

Hierbei handelt es sich nicht um eine Änderung, doch um ein Ereignis, das nur alle paar Jahre stattfindet.

Im Jahr 2024 haben wir aufgrund eines Schaltjahres einen zusätzlichen Tag, den 29. Februar 2024.

Das bedeutet, dass das Jahr einen Tag länger ist und endlich einige ihren Geburtstag wieder an ihrem eigentlichen Tag feiern können.

 

Ab Februar 2024 ändert sich die Regelung um die Ersatzfreiheitsstrafe

Ab 1. Februar 2024 wird die Ersatzfreiheitsstrafe, die bisher 1:1 in Hafttage umgerechnet wurde, halbiert.

Die Änderung betrifft Personen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können und insbesondere sozial Benachteiligte.

Ursprünglich sollte diese Gesetzesänderung bereits im Oktober letzten Jahres in Kraft treten, wurde jedoch aufgrund von IT-Umstellungen, die mehr Zeit als erwartet in Anspruch nahmen, verschoben.

 

Gesetzliche Neuregelung der Zuzahlung zu Medikamenten ab Februar 2024

Im Februar 2024 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die die Zuzahlung zu Medikamenten vereinfacht.

Die Zuzahlung richtet sich künftig nach der Packungsgröße und ist für mehrere kleine Packungen und/oder eine große Packung mit gleicher Menge gleich.

Bisher musste für jede einzelne Packung eine Zuzahlung geleistet werden, auch wenn nur Teilmengen vorhanden waren.

 

Gesetzliche Änderung ab Februar 2024: Herkunft von Fleisch muss angegeben werden

Ab dem 1. Februar 2024 gibt es eine Änderung in der Lebensmittelkennzeichnung.

Die Angabe der Herkunft von losem Ziegen-, Schaf-, Geflügel- und Schweinefleisch, das zum Verkauf angeboten wird, wird gesetzlich vorgeschrieben.

Wichtig in der Angabe sind der Ort der Aufzucht und der Ort der Schlachtung.

Auch wenn das Fleisch überwiegend aus der gleichen Herkunft stammt und nur geringe Mengen aus anderen Quellen zugekauft wurden, muss dies entsprechend angegeben werden.

Bei Hackfleisch oder Teilstücken genügt die Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“ oder „außerhalb der EU“.

Fleisch ohne obligatorische Herkunftsangabe darf noch bis zum Aufbrauchen verkauft werden.

Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit

Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeit­punkt der Rück­zahlung über das Vermö­gen des Leistungsempfängers das Insolvenz­verfahren eröffnet ist. Dieser Vorsteuer­berichti­gungs­anspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insol­venzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuer­bescheid gegen­über dem Insol­venz­verwal­ter geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 24.08.2023 – V R 29/21; veröffent­licht am 11.01.2024).

Rechnungslegung: Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht geplant

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22.12.2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese sollen jeweils um rund 25 % angehoben werden.

Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.

Der Gesetzesentwurf wurde am 22.12.2023 an Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Energiewechsel: Neue Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2023 B1) veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Der Heizungstausch kann aber schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, also von sofort an, beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. So profitieren Antragsteller bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Hierzu führt das BMWK u. a. weiter aus:

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss.

Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sog. Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommt Bürgerinnen und Bürgern also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

  1. Förderung für den Heizungstausch:
  • Eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Hinweis:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27.02.2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

  1. Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

  1. Neuer Ergänzungskredit:

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Hinweis

Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter www.energiewechsel.de/beg.

Spekulationsgeschäft: zur Erbmasse gehörendes Grundstück

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen BMF, Schreiben v. 14.03.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06, Rz 43) (BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 13/22; veröffentlicht am 11.01.2023). Hintergrund: Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt

Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der „Food-and-Paper“-Methode

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. „Food-and-Paper“-Methode, d. h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch „einfache Rechenleistung“, quasi „auf Knopfdruck“ erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2022 – 12 K 3098/19; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 19/23).

Steuer bei Transfergesellschaften

Aufstockungsbeiträge zum bisherigen Gehalt (weiterbelastete Remanenzkosten), die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft im Rahmen der Übernahme der Arbeitnehmer leistet, sind steuerbar sowie Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft – Alt-Arbeitgeber und keine durchlaufenden Posten. Im Gegensatz zu den Remanenzkosten stellen die an die Transfergesellschaft geleisteten Abfindungszahlungen wegen Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die auf Ansprüchen beruhen, die beim Übergang der Arbeitnehmer durch die Transfergesellschaft fortbestehen und beim Ausscheiden aus der Transfergesellschaft fällig werden, bei der Transfergesellschaft durchlaufende Posten dar (FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil v. 16.03.2023 – 1 K 2865/21; Revision anhängig, BFH-Az. V R 10/23).

Kindergeld: Anspruch für Stiefkinder

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als „Kind des Ehegatten“ erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 04.08.2023 – 13 K 254/23, rechtskräftig).