Gewerbesteuer: Ankauf notleidender Darlehensforderungen

Der nachhaltige Ankauf von not­leiden­den Darlehens­forde­rungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerb­lichen Tätig­keit des Forde­rungs­käufers. Ob die Tätig­keit eines Forde­rungs­käufers die Grenze der privaten Ver­mögens­verwal­tung zum Gewerbe­betrieb über­schreitet, ist nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse unter Berück­sichtigung der Verkehrs­anschauung zu beurteilen (BFH, Urteil v. 30.11.2023 – IV R 10/21; veröffent­licht am 18.01.2024). Hintergrund: Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbe­betrieb gem. § 15 EStG, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbe­steuer. Eine Personen­gesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personen­gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 EStG) betreiben. Des Weiteren gilt als Gewerbe­betrieb in vollem Umfang die gewerblich geprägte Personen­gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auszahlung der EPP

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der EPP ist. Solange die EPP noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der EPP- grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023 – 1 K 163/23, rechtskräftig).

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Swap-Zinsen

Aufwendun­gen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrach­tung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu quali­fizieren, da sie nicht un­mittel­bar für die Über­lassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusam­men­hang mit einem Dar­lehen ein Zinsswap-Geschäft abge­schlos­sen, können die Swap-Auf­wen­dungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehens­vertrag und das Swap-Geschäft eine wirt­schaft­liche Einheit bilden (BFH, Urteil v. 16.11.2023 – III R 27/21; veröffent­licht am 18.01.2024). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzu­nehmenden Hinzu­rechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

Investmentsteuergesetz: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 05.01.2024 – IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008).

Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2025 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2024 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.
  • Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle: BMF, Schreiben v. 05.01.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il).

Steuerfreiheit eines Stipendiums

Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 24.10.2023 – VIII R 11/22; veröffentlicht am 11.01.2024).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Steuerausweis in einer Rechnung

Liegt eine Rechnung mit Steuer­ausweis vor, ist nicht zu ent­scheiden, ob die in der Rechnung ausge­wiesene Steuer die gesetzlich ent­standene Steuer über­steigt, wenn im Übrigen die Voraus­setzun­gen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – V R 3/21; veröffent­licht am 11.01.2024).

Gesetzgebung: Gesetzliche Änderungen im Zuständigkeitsbereich des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über gesetzliche Änderungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 in dessen Zuständigkeitsbereich wirksam werden.

Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023.

Der Anpassung der Mindestlohnhöhe entsprechend werden mit einer weiteren Verordnung auch die Gehalts-Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung angehoben, ab deren Überschreitung die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes nicht mehr gelten.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2024 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Renten sind zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent gestiegen. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Angleichung der Rentenwerte ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlich festgelegten Angleichungsstufen vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert (37,60 Euro).

b) Anhebung der Altersgrenzen

Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten Anhebung der Altersgrenzen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und erwerbsgemindert in Rente gehen muss, wurde mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Die sogenannte Zurechnungszeit, nach der die Renten so berechnet werden, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten, wurde für neu zugehende Renten erheblich, auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten, angehoben.

Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Ein pauschaler Zuschlag wird ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent. Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt werden rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von dem Zuschlag profitieren; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 wurden im Herbst 2023 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2024:

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024 beträgt 100,07 Euro monatlich.

f) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2024 monatlich 301 Euro (West) betragen. In den neuen Bundesländern wird er noch 297 Euro (Ost) bis 30. Juni 2024 betragen, danach auch 301 Euro – und damit in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausfallen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,36 Euro seit dem 1. Juli 2023 . Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 17,33 Euro seit dem 1. Juli 2023.

h) Geringfügige Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.

i) Übergangsbereich und Faktor F

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6846.

j) Sachbezugswerte 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 um 8,4 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 288 Euro auf 313 Euro (Frühstück auf 65 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 124 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 5 Prozent von 265 Euro auf 278 Euro.

k) Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.

Zum 1. Januar 2024 fallen diese Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weg und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben. Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.

l) Weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes in der Sozialverwaltung

Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ermöglicht inzwischen die papierlose, aber dennoch rechtssichere Kommunikation mit den Behörden. Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen im Sozialverwaltungsrecht geschaffen. Zukünftig kann die Schriftform gegenüber Behörden auch durch Übermittlung aus besonderen elektronischen Postfächern, insbesondere aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, ersetzt werden. Dies gilt auch für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden wird als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen.

Hinweis:

Weitere Änderungen, die die Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitslosenversicherung, das Bürgergeld und die Regelbedarfe sowie die Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betreffen, hat das BMAS in seiner Pressemitteilung zusammengefasst.

Körperschaftsteuer: Blockerwerb

Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind (BFH, Urteil v. 06.09.2023 – I R 16/21; veröffentlicht am 11.01.2024).

Außensteuergesetz : Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz

Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sog. Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, Urteil v. 26.02.2019 – C-581/17 „Wächtler“), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht (BFH, Urteil v. 06.09.2023 – I R 35/20; veröffentlicht am 11.01.2024).

Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen

Das BayLfSt hat ausführlich zur Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG Stellung genommen (BayLfSt, v. 21.12.2023 – S 7107.2.1-37/20 St33).

Hintergrund: In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.

Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:

  • Wem sind die Umsätze zuzurechnen?
  • Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?

Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt.

In der Verfügung geht das BayLfSt anhand von zahlreichen Beispielen auf die Beurteilung der folgenden Umsätze näher ein:

  • Umsätze von Elternbeiräten,
  • Umsätze, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen,
  • Umsätze von Schülerfirmen,
  • Umsätze von Fördervereinen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 21.12.2023 – S 7107.2.1-37/20 St33 (il)