Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck

Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 – 8 K 8198/22; Revision anhängig, BFH-Az. V R 28/23, s. auch Parallelentscheidung v. 14.11.2023 – 8 K 8012/23).

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften befreit, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit insbesondere auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, einen der in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke zu fördern.

Wachstumschancengesetz: Termin für Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.02.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im letzten Jahr den Vermittlungsausschuss angerufen hatte.

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag am 17.11.2023 verabschiedet. Es soll die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.

Die Länder kritisieren, dass der Bundestag nur punktuell auf die Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dem 1. Durchgang des Gesetzentwurfs eingegangen sei. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Änderungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf. Die finanziellen Belastungen für Länder und Kommunen seien außerdem zu hoch.

Weitere Gesetze im Vermittlungsausschuss:

Ebenfalls auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses stehen am 21.02.2024 das Krankenhaustransparenzgesetz, das Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz und das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.

Familienrecht: Neue Hammer Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2024) bekanntgegeben.
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024.

Hinweis:
Die Leitlinien sind unter anderem auf der Homepage des OLG Hamm veröffentlicht.

Übertragung von Wirtschaftsgütern

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13; veröffentlicht am 12.01.2024).

Hintergrund: § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung beziehungsweise Übertragung von Wirtschaftsgütern. Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Var. 1, Nr. 3 EStG) sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 Var. 2 EStG). Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht genannt.

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland

Das BMF hat im Hinblick auf den neuen § 14b AO zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.01.2024 – IV D 1 – S 0284/20/10006 :003).

Hintergrund: Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 wurde mit Wirkung ab 01.01.2024 folgender § 14b AO eingeführt:

„§ 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“

Zu den Rechtsfolgen des § 14b AO äußert sich das BMF wie folgt:

  • Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1.1.2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 01.01.2024 ihr gegenüber geltend zu machen.
  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben v. 30.12.2020 – IV A 3 – S 0284/20/10006 :003 – (BStBl I 2021 S. 46) mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben v. 12.01.2024 – IV D 1 – S 0284/20/10006 :003, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Verzicht auf ein Nießbrauchrecht

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts stellt keinen Veräußerungsvorgang i. S. des § 23 EStG dar, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang (FG Münster, Urteil v. 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E; Revision zugelassen).

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum 31.03.2024 eingehen.

Danach gilt Folgendes:

Das BZSt für Steuern wird in Anwendung von

  • § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b PStTG,
  • § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und
  • § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG

in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 01.04.2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 01.04.2024 melden,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 01.04.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor dem 01.04.2024 erstellen.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 5.1.2024 (il)

DBA-Österreich: Besteuerung von Ärzten

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 08.01.2024 – IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012).

Inhaltlich geht es um die Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärzte gezahlt werden.

Hinweis:

Die Konsultationsvereinbarung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

„Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“

Die Bundesregierung hat das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz“ (BT-Drucks. 20/9999) auf den Weg gebracht. Es sieht ab 2024 u. a. eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Hintergrund: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 sind Änderungen am Bundeshaushalt 2024 notwendig geworden. Bundeskanzler Olaf Scholz, Vizekanzler Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben Maßnahmen vereinbart, mit deren Hilfe die Finanzierungslücke für den Bundeshaushalt 2024 geschlossen werden kann.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 01.05.2024 erhöht.
  • Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet. Ein Teil fließt an den Bundeshaushalt.
  • Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel sinkt schrittweise ab 01.03.2024 und entfällt ab 2026 vollständig.
  • In der Grundsicherung werden Regelungen für diejenigen Arbeitsuchenden verschärft, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.
  • Weitere Maßnahmen, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, wird die Bundesregierung direkt in die parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2024 einbringen.

Hinweis:

Nach den Planungen der Koalitionsfraktionen soll der Haushaltsausschuss des Bundestags Mitte Januar in einer Bereinigungssitzung über den Bundeshaushalt 2024 beraten. In der zweiten Sitzungswoche des Bundestages Ende Januar 2024 soll nach diesen Planungen der Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden. Der Bundesrat könnte in seiner Sitzung am 02.02.2024 das Gesetzgebungsverfahren dann abschließen.

Jahresmeldung für Minijobber (Minijob-Zentrale)

Die Minijob-Zentrale weist aktuell auf die Frist zur Übersendung der Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale hin.

Hintergrund: Gewerbliche Arbeitgeber sind zur Abgabe einer Jahresmeldung für ihre Minijobber verpflichtet. Sie erstellen diese für Beschäftigte, die über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet sind. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber erhält die Minijob-Zentrale.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale u. a. weiter aus:

  • Wurde im Verlauf des Jahres eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet, entfällt die Jahresmeldung. Die für die Einzugsstelle notwendigen Informationen wurden dann bereits mit der Abmeldung oder der Meldung zur Unterbrechung der Beschäftigung mitgeteilt.
  • Für kurzfristig Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden. Es ist nur eine An- und Abmeldung der Beschäftigung erforderlich.

Hinweis:

Weitere Informationen zur Abgabe der Jahresmeldung hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht.