KTF- Förderprogramme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Antrags- und Bewilligungspause aufgehoben, die am 01.12.2023 zentral für alle BMWK-Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt worden ist.

Hintergrund: Die Antrags- und Bewilligungspause für KTF- Förderprogramme war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 verhängt worden.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können nun wieder Anträge in den Förderprogrammen gestellt werden. Außerdem können bereits vorliegende Anträge nach Maßgabe der vorläufigen Haushaltsführung beschieden werden.

Dies betrifft im Einzelnen die Förderprogramme folgender Titel:

  • Nationale Klimaschutzinitiative
  • Beratung Energieeffizienz
  • Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe
  • Programme und Maßnahmen der Energiewende in den Bereichen Erneuerbare Energien, Strom und Netze, Digitalisierung und Energieinfrastruktur
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe
  • Serielle Sanierung
  • Transformation Wärmenetze
  • Zuschüsse für den Betrieb dekarbonisierter Wärmeinfrastrukturen
  • Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion
  • Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie
  • DEU-FRA-Projekte IPCEI Wasserstoff
  • Wasserstoffstrategie Außenwirtschaft – Internationale Kooperation Wasserstoff
  • Dekarbonisierung der Industrie
  • Mikroelektronik für die Digitalisierung
  • Klimaneutrales Schiff
  • Industrielle Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher

Hinweis:

Die Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und Erneuerbarer Energien im Gebäudebereich (BEG) war von der Antrags- und Bewilligungspause ausgenommen; hier konnten ununterbrochen Anträge gestellt und beschieden werden.

Leibrente oder dauernde Last

Für die Änder­barkeit von Versor­gungs­leistun­gen als Voraus­setzung für die An­nahme einer dauern­den Last nach der für bis zum 31.12.2007 abge­schlos­sene Verträge gelten­den Rechts­lage genügt es nicht, wenn substan­tiell nur eine Änder­barkeit zu­gunsten des Über­nehmers, nicht aber auch zu­gunsten des Über­gebers verein­bart ist (BFH, Urteil v. 15.11.2023 – X R 3/21; veröffent­licht am 25.01.2024).

Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Eine Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken i. S. des Befrei­ungs­tat­bestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG liegt nicht vor, wenn die Nutzungs­über­lassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuer­pflich­tigen erfolgt (BFH, Urteil v. 14.11.2023 – IX R 13/23; veröffent­licht am 25.01.2024). Hintergrund: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Wirtschafts­güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertig­stellung und Veräuße­rung ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorange­gangenen Jahren zu eigenen Wohn­zwecken genutzt wurden, von der Besteuerung aus.

Erstattung von auf Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren

Die Steuerbarkeit der Erstat­tung von auf der Fonds­ebene erho­benen Verwal­tungs­gebühren durch den Invest­ment­manager an den Inhaber eines Invest­ment­anteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 des EStG stützen. Diese Regelun­gen werden durch die speziel­lere und ab­schließende Regelung zur Steuer­barkeit laufender Fonds­erträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG (2004) verdrängt. Die Erstat­tung ist aus diesem Grund auch nicht als Rück­fluss zuvor auf der Fonds­ebene steuer­mindernd abge­zogener Werbungs­kosten an den Anleger steuer­bar (BFH, Urteil v. 24.10.2023 – VIII R 8/20; veröffent­licht am 25.01.2024).

Kassen: Aktuelle Version der DSFinV-K

Das BMF hat auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) in der Version 2.4 hingewiesen (BMF, Schreiben v. 12.01.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10007 :004).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Die DSFinV-K in der Version 2.4 beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 01.01. 2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht.
  • Deshalb ist eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend und Systeme müssen nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden.

Hinweis:

Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.

Angabe der Unternehmensnummer der Unfallversicherung seit 01.01.2024 Pflichtangabe bei Beantragung einer neuen Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit

Die Deutsche Rentenversicherung informiert:

Betriebliche Angaben zum Beschäftigungsbetrieb um UNR.S erweitert.

Ab 2024 muss das Ordnungsmerkmal der Unfallversicherung, die Unternehmensnummer, mit der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (BA) gekoppelt werden.

Diese Neuerung durch das 8. SGB IV-ÄndG führt zu Änderungen bei der Beantragung einer neuen Betriebsnummer.

Bei bestehenden Betriebsnummern werden „Initialmeldungen“ an die BA aus den Entgeltabrechnungsprogrammen erzeugt.

Antrag auf Betriebsnummer ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gehört die UNR.S (Unternehmensnummer) zu den für die Beantragung einer Betriebsnummer (BBNR) notwendigen betrieblichen Angaben nach § 18i Abs. 2 SGB IV n. F.

Diese Gesetzesänderung wirkt sich auf die Betriebsnummernvergabe aus.

Bei Beantragung einer Betriebsnummer muss die UNR.S (Unternehmensnummer) im elektronischen Betriebsnummern-Antrag angegeben werden.

Zunächst muss der Unternehmer also die UNR.S nach § 136a SGB VII bei seinem zuständigen Unfallversicherungsträger beantragen.

Für Unternehmen ist dies ein zeitliches Problem z.B. bei der Abgabe von Sofortmeldungen in Neugründungsfällen.

Energieberatung: Antragstellung für Energieförderprogramme

Mit der Einigung im Haushaltsausschuss ist die Antragstellung für diverse Energieförderprogramme ab sofort wieder möglich. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufmerksam.

Hierzu führt das BAFA weiter aus:

Die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), das Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) sowie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden gemäß den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt.

Für folgende Programme ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort möglich:

  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW). Bei dem Förderprogramm BAW handelt es sich nicht um ein Förderprogramm für Wärmepumpen. Die BAW richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen weiterqualifizieren wollen.

Für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) wird das Antragsportal am Montag, den 22.01.2024, geöffnet. Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15.02.2024, wieder gestellt werden.

Kindergeld zwischen Bachelor- und Masterstudium

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22, veröffentlicht 25.01.2024).

Bundesregierung bringt Anhebung der Schwellenwerte auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 17.01.2024 einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Geplant ist, die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um rund 25 % anzuheben.

Das Entlastungspotential für die Wirtschaft soll sich auf rund 650 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden nach Regierungsangaben etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren. So sollen künftig knapp 11.200 „kleine Unternehmen“ als Kleinstunternehmen klassifiziert werden.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.

Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

Hinweis:

Der Gesetzesentwurf wird nun als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMJ abrufbar.

Insolvenz: Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar (FG Münster, Urteil v. 15.12.2023 – 12 K 1324/21 E).