Stellungnahme zur neuen Anti-Geldwäsche-Verordnung

Der DStV hat zur neuen Anti-Geldwäsche-Verordnung Stellung genommen. Im Ergebnis begrüßt es der Verband, dass der Flickenteppich unterschiedlicher Anti-Geldwäsche-Regelungen in den Mitgliedstaaten zu großen Teilen aufgelöst wird. Zusätzliche Verpflichtungen für die Berufsträger sieht er dagegen kritisch.

Hintergrund: Mitte Januar 2024 verkündeten die Verhandlungspartner im Trilogverfahren zu den beiden noch ausstehenden Rechtsakten des Anti-Geldwäsche-Pakets die vorläufige Einigung (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.01.2024).

Auch wenn bei Druckbeginn noch keine formelle Zustimmung vom Rat der EU und dem EU-Parlament erfolgt ist und noch kein finaler Rechtstext vorlag, wollte der DStV die anstehenden Neuerungen unter die Lupe nehmen:

Das Anti-Geldwäsche-Paket

Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein Bündel aus insgesamt vier Rechtsakten zur Reform der Bestimmungen von Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung vorgestellt. Nachdem die Verordnung über Geldtransfers bei Kryptowerten im Sommer 2023 verabschiedet war, folgte im Dezember des Vorjahrs die Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Anti-Geldwäsche (AMLA).

Mit der jetzigen Einigung über die Anti-Geldwäsche-Verordnung und der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie gelang es nun dem europäischen Gesetzgeber die Nachfolgerinnen der bisherigen 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zu küren. Dabei regelt die Richtlinie die institutionelle Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche, Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen (FIU). Die Verordnung, die große Teile des bestehenden Geldwäschegesetzes ersetzen dürfte, regelt dagegen insbesondere die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten.

Die Verpflichteten

Wenig überraschend gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, externe Buchprüfer und Rechtsanwälte, soweit sie wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leisten, weiterhin zum Kreis der Verpflichteten.

Dieser wird zudem auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 €, auf Händler von bestimmten Luxusgütern, wie Edelsteinen, Jachten oder Luxusautos, erweitert. Ebenso gelten Profifußballvereine und Fußballspielervermittler künftig als Verpflichtete nach der Anti-Geldwäsche-Verordnung. Mandanten in diesen Bereichen können schon mal auf etwaige künftige Verpflichtungen hingewiesen werden.

Die Sorgfaltspflichten

Der europäische Gesetzgeber zählt in Artikel 15 der Verordnung sechs Fälle auf, in denen Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten anzuwenden sind:

  • Bei der Aufnahme des Mandats;
  • bei der Beteiligung des Verpflichteten an einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 €;
  • bei der Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person;
  • beim Verdacht auf Geldwäsche;
  • beim Zweifel an der Richtigkeit der Mandatsidentifikationsdaten und
  • bei Zweifel an der Identität und Befugnis der handelnden Personen des Mandanten.

Zu den Maßnahmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zählen neben der Identifikation des Mandanten, die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit. Künftig ist auch zu prüfen, inwieweit der Mandant oder der wirtschaftliche Eigentümer Finanzsanktionen unterliegt. Außerdem müssen die Verpflichteten die Art der Geschäftstätigkeit des Mandanten beurteilen und gegebenenfalls Informationen über die Geschäftstätigkeit oder im Falle von Einzelunternehmern des Berufs einholen.

Abweichungen der erlangten Informationen vom Register wirtschaftlicher Eigentümer sind innerhalb von 14 Kalendertagen zu melden. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können von der Meldung absehen, wenn die Informationen im Rahmen der Ermittlung der Rechtslage oder im Wege der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sind.

Soweit der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, lehnt er die Annahme des Mandats ab oder beendet er das Mandatsverhältnis.

In Artikel 18 der Verordnung sind zudem die konkreten Daten aufgeführt, die zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Mandanten und der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, soweit es sich nicht um Fälle mit geringerem Risiko handelt. Für natürliche Personen sind dies sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummer. Für juristische Personen sind Rechtsform und Name, Unternehmenssitz, Namen der gesetzlichen Vertreter, Register- und Steueridentifikationsnummer erforderlich.

Die zusätzlichen Belastungen sind im Vergleich zu den erheblichen bereits bestehenden Verpflichtungen sicherlich eher gering. Zudem gelang es im Zuge der Verhandlungen zur Verordnung immerhin weitere Datenanforderungen an natürliche Personen, wie erforderliche Angaben zu deren Beruf, aus dem Rechtstext zu entfernen. Es hätte also schlimmer kommen können.

Dennoch hätte der Gesetzgeber gut daran getan, den bestehenden Katalog an Verpflichtungen möglichst beizubehalten. Es bleibt deshalb abzuwarten, inwieweit für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter den künftigen Umständen die Aufnahme von neuen Mandanten mit wenig Umsatzpotential wirtschaftlich noch vertretbar ist.

Die wirtschaftlichen Eigentümer

Der europäische Gesetzgeber hat sich zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers auf zwei Merkmale geeinigt: Unternehmenseigentum und -kontrolle. Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird europaweit künftig ein Anteil von 25% sein. Das ist eine gute Nachricht, weil in den Verhandlungen zuvor auch Unternehmensanteile weit unterhalb dieses Schwellenwerts gefordert wurden.

Die Meldungen verdächtiger Transaktionen

Grundsätzlich melden die Verpflichteten alle verdächtigen Transaktionen, die sich daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage sind, die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden zu erfüllen, der FIU. Doch können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten einräumen, dass sie die Meldungen weiterhin an Selbstverwaltungseinrichtungen, sprich Kammern, abgeben. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Deshalb sind hier keine Änderungen zu erwarten.

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind von der Meldepflicht wieder ausgenommen, soweit sie die erhaltenen Informationen im Rahmen der „Ermittlung der Rechtslage“ des Mandanten oder im Rahmen dessen Vertretung in Gerichtsverfahren erhalten.

Nächste Schritte

Sobald die finalen Texte vorliegen, müssen diese noch gebilligt, förmlich von EU-Parlament und dem Rat der EU angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Inkrafttreten dürfte die neue Verordnung im Jahr 2027. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber gibt es bei EU-Verordnungen nicht.

Haftung bei Mehrwertsteuerbetrug eines Mitarbeiters

Ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag (EuGH, Urteil v. 30.01.2024 – C-442/22 „Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie“).

Sachverhalt: In der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1679 Rechnungen über einen (in polnischen Złoty ausgedrückten) Gesamtwert von etwa 320.000 € aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht. Sie wurden von den Rechnungsempfängern dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde.

Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen Bescheid, mit dem die Höhe der von der Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war das betrügerische Handeln durch das Fehlen einer angemessenen Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft, die die Arbeitnehmerin eingestellt hatte, möglich gemacht worden.

Die Gesellschaft ficht diesen Bescheid vor dem nationalen Gericht in Polen an, das seinerseits den Gerichtshof angerufen hat. Das nationale Gericht möchte wissen, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Die Mehrwertsteuer kann nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person, die diese Rechnung tatsächlich ausgestellt hat, kennt. In einem solchen Fall ist es diese Person, die zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
  • Eine andere Auslegung läuft dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und ist unvereinbar damit, dass eine betrügerische Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts unzulässig ist.
  • Um als gutgläubig angesehen zu werden, muss der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Wird eine solche Sorgfalt nicht nachgewiesen, ist der Arbeitgeber als die Person anzusehen, die zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
  • Es ist Sache der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber eine solche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Strengere EU-Vorschriften: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Einigung über strengere Regeln zur Bekämpfung von Finanzkriminalität erzielt. Die neuen Vorschriften liefern ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie dienen als Grundlage für die Koordinierung der Arbeit der neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung.

Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus:

  • Mit den neuen Vorschriften werden unionsweite Anforderungen an den Privatsektor festgelegt, um ein einheitliches Kontrollniveau im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Außerdem werden die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen (FIU) harmonisiert, um eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht dieser neue Rahmen stärkere Befugnisse für Register wirtschaftlicher Eigentümer vor. Das soll Transparenz in Bezug auf diejenigen sicherzustellen, die juristische Personen und Trusts besitzen oder kontrollieren.
  • Zudem werden die Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen harmonisiert, sodass Akteure mit einem berechtigten Interesse, darunter Journalisten und die Zivilgesellschaft, zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beitragen können. Ein erweiterter Zugang zu Immobilieninformationen wird den zuständigen Behörden auch dabei helfen, gegen den Missbrauch dieser Vermögenswerte durch Straftäter vorzugehen.

Ermittlung Bewirtschaftungskosten

Das BMF hat die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 29.01.2024 – IV D 4 – S 3224/23/10001 :002).

Danach beträgt der Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2023 (2020 = 100) 117,8.

Für Oktober 2001 (2020 = 100) beträgt der Verbraucherpreisindex für Deutschland 77,1.

Quelle: BMF, Schreiben v. 29.01.2024 – IV D 4 – S 3224/23/10001 :002, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau 2022

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2022 zu einem Mehrergebnis von 689,2 Mio. Euro geführt. Dies teilt das BMF aktuell mit.

Von den insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern wurden 68.567 Arbeitgeber abschließend in 2022 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2022 wurden durchschnittlich 1.903 Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 38 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 129 im Jahr 2022 abgeschlossen wurden.

Entwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz

Der richtige Weg im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität ist unter Sachverständigen umstritten. Das hat eine Anhörung des Finanzausschusses im Bundestag am 29.01.2024 gezeigt. Anlass waren der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 20/9648), kurz FKBG, und ein Antrag der Unionsfraktion (BT-Drucks. 20/9730), die bisher zerstreuten polizeilichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Bereich der Finanzkriminalität zu bündeln und eine Zollpolizei einzurichten.

Klar ablehnend zu den Plänen der Bundesregierung äußerte sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die deren stellvertretender Vorsitzender Frank Buckenhofer in der Anhörung vertrat. „In der Sache gibt es keine Notwendigkeit, eine neue Behörde zu schaffen“, sagte Buckenhofer, der auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion geladen war. In der schriftlichen Stellungnahme der GdP heißt es: „Die beabsichtigte Errichtung einer neuen Bundesbehörde Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) außerhalb der bisherigen polizeilichen Strukturen von Bundeskriminalamt, Zoll, Bundes- und Landespolizei schafft aus Sicht der GdP vor allem für die polizeiliche Bekämpfung komplexer Finanzkriminalität keine Verbesserung und Optimierung bestehender Prozesse und Gesetze.“

Anders sah es Alexander Fuchs von der Staatsanwaltschaft Köln, der auf Vorschlag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen geladen war. Der Gesetzentwurf setze genau das um, was international von der Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, der Financial Action Task Force (FATF), gefordert werde, sagte Fuchs. „Deutschland erledigt damit seine Hausaufgaben.“ Der Ermittlungsfokus Geldwäsche helfe im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität, insbesondere wenn in Bezug auf Geldwäsche auch ohne den Anlass von anderen Vortaten ermittelt werden könne. „Um neue Formen zu bekämpfen, müssen wir uns ausschließlich auf Geldwäsche fokussieren und Vortaten unberücksichtigt lassen“, erklärte Fuchs. Der Staatsanwalt sprach sich ferner für die Möglichkeit einer vortatenunabhängigen Telekommunikationsüberwachung aus.

Auch Daniel Thelesklaf, Chef der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU beim Zoll, der Financial Intelligence Unit, lobte den Regierungsentwurf. „Deutschland muss sein System verbessern“, forderte Thelesklaf, der auf Vorschlag der FDP-Fraktion geladen war. Im Bereich der Bekämpfung von Korruption zeigten erfolgreiche Länder, dass es sinnvoll ist, präventive und repressive Maßnahmen unter einem Dach zu haben. Das könne man mit dem Kampf gegen Geldwäsche vergleichen.

Positiv über das Regierungsvorhaben äußerte sich auch Kilian Wegner, Juniorprofessor für Wirtschaftsstrafrecht an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). „Fürs erste“ sei der Arbeitsauftrag für die neue Behörde „ausreichend formuliert“, sagte Wegner, ergänzte aber: „Die Praxis wird viele Konstellationen beinhalten, die hier noch nicht ausreichend geregelt sind.“

Beispielsweise sei noch nicht klar, welche Institution Ansprechpartnerin für ausländische Partner sein solle. Es gebe Fälle, da seien sowohl das neue Ermittlungszentrum als auch das Bundeskriminalamt (BKA) zuständig. „Es wäre ratsam, einen Entscheidungsmechanismus zu haben, in den die beiden Ministerien integriert sind“, sagte Wegner. FIU, Zoll und die neue BBF unterstehen dem Bundesfinanzministerium, das BKA dem Innenministerium.

Positiv äußerte sich Wegner zum Vorhaben des Unionsantrags, Kryptowährungen wie Bitcoin stärker zu beaufsichtigen. Kritik aus der Krypto-Community müsse man aushalten. Die Vorschläge im Unionsantrag dazu bezeichnete er als „richtige Stoßrichtung“. Der von der SPD-Fraktion benannte Rechtswissenschaftler sprach sich ferner dafür aus, über eine Reform im Bereich der Vermögensermittlung, -einfrierung und -einziehung nachzudenken und nahm dabei Bezug auf einen Prozess in Berlin, bei dem die Staatsanwaltschaft versuchte, 77 Immobilien eines arabischen Clans einzuziehen.

Dies thematisiert auch die GdP-Stellungnahme. „Überlegungen, die eine Ermittlung verdächtiger Vermögen außerhalb des Strafrechts ermöglichen und die noch in den ursprünglichen Varianten vorangegangener Entwürfe – wenn auch äußerst unzureichend – verankert waren, finden sich im aktuellen Entwurf nicht wieder“, heißt es in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf und Unionsantrag. Dabei sei ein Gesetz „zwingend erforderlich“, das die Einziehung von Vermögen im Verwaltungsverfahren regele, schreibt die GdP mit Verweis auf den jüngsten Beschlüsse des Landgerichts Berlin. Die GdP fordert in diesem Zusammenhang eine eigene Finanzpolizei analog zu Italiens Guardia di Finanza.

Insgesamt waren zu der Anhörung zehn Sachverständige geladen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sowie das Video der Anhörung sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer

Das BMF hat zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 23.01.2024 – IV C 5 – S 2295/21/10001 :001 ).

Hintergrund:

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig.

Das BMF führt hierzu aus:

 

  • Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.
  • Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht.
  • Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat vgl. § 39 Abs. 3 S. 2 und 4 EStG.
  • Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln vgl. § 39c Abs.1 S. 1 EStG i. V. m. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG.
  • Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen vgl. § 39c Abs. 1 S. 2 EStG.

Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung

Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein „Wegfallgewinn“, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert (BFH, Urteil v. 16.11.2023 – IV R 28/20; veröffent­licht am 25.01.2024).

Veräußerung eines Gartengrundstücks

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit (BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 14/22; veröffentlicht am 25.01.2024). Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend (§ 23 EStG). Dem ist der BFH entgegengetreten:

  • Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden.
  • Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden.
  • Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Das BMF bezieht Stellung zu unentgeltlichen Zuwendungen und Vorsteuerabzug und deren Folgen aus dem BFH-Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17). Der UStAE wird geändert (BMF, Schreiben v. 24.01.2024 – III C 2 – S 7109/19/10004 :001).

Hintergrund: Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH, Urteil v. 27.01.2011 – V R 38/09). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil v. 11.04.2013 – V R 29/10). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH, Urteil v. 13.01.2011 – V R 12/08).

In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil v. 16.09.2020 – C-528/19 “ Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“, hat der BFH mit Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Das BMF führt hierzu u. a. aus:

  • Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus. Darüber hinaus ist das BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 12/08, a. a. O. weiterhin anzuwenden.
  • Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil vom 16.12.2020 entschieden, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Für den Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen ergibt sich durch die v. b. Rechtsprechung kein Änderungsbedarf am BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, weil in den dortigen Fällen im Regelfall die unentgeltliche Weitergabe von Leistungen zu einem unversteuerten Endverbrauch führen würde. Nur unter den nunmehr von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei Erschließungsmaßnahmen, die unter den mit dem Urteilsfall XI R 26/20 (XI R 28/17) vergleichbaren Bedingungen erfolgen, ein Vorsteuerabzug möglich sein.
  • Die Genehmigung zum Ausbau z. B. einer Gemeindestraße führt in solchen Fällen nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz, da die Ausbaumaßnahme keine Gegenleistung für die Genehmigung darstellt.