BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2024, Vordruckmuster USt 2 E

Bundesministerium der Finanzen 17. Juni 2024, III C 3 – S 7344/19/10002 :006 (DOK

2024/0524899)

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.

USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(3) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Behandlung der Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, so ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.5.2024 – 8 K 66/22; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3385 vom 20.6.2024

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Prüfverfahren der Kommission

Die Kommission leitete im Dezember 2019ein eingehendes Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in Deutschland mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Zur Einleitung des Verfahrens hatten Beschwerden von Wettbewerbern der Spielbankunternehmen geführt.

In Deutschland unterliegen Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung (je einer Regelung pro Bundesland), die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Körperschafts- oder Einkommensteuer und eine lokale Vergnügungssteuer.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften.

Ferner ergab die Prüfung, dass der Vorteil aufgrund der Ausgestaltung der besonderen Steuervorschriften nicht automatisch gewährt wird und auch nicht in allen Steuerjahren bzw. für alle Wirtschaftsteilnehmer entsteht. Daher wird es Aufgabe der deutschen Behörden sein festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Ermäßigungen der besonderen Steuern in bestimmten Bundesländern zumindest für einige der dort tätigen Spielbankunternehmen zu Vorteilen geführt haben.

Die Kommission hat auch die kürzlich erfolgte Änderung der besonderen Steuervorschriften in Hamburg berücksichtigt. Dort führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2024 proaktiv eine neue Ausgleichsabgabe für die Spielbankunternehmen ein. Sie wird entrichtet, wenn die Steuerlast des Spielbankunternehmens nach den besonderen Steuervorschriften niedriger ist als sie es nach den normalen Steuervorschriften wäre. Nach Auffassung der Kommission verhindert dieser Mechanismus automatisch, dass dem Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wird, sodass die in Hamburg seit dem 1. Januar 2024 geltenden besonderen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe darstellen.

Deutschland muss nun die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern. Da es Deutschland obliegt festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht, und gegebenenfalls den Betrag zu bestimmen, der von jedem potenziellen Empfänger unzulässiger Beihilfen zurückzufordern ist, wird sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, wie hoch der zurückzufordernde Gesamtbetrag ist.

Hintergrund

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Rechtssachen, in denen es um eine Abweichung von den normalen Steuervorschriften ging, entschieden, dass das Kriterium des Vorteils bereits dann erfüllt ist, wenn eine Regelung lediglich einen „potenziellen“ Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt.

Den EU-Beihilfevorschriften zufolge müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen zurückgefordert werden, um die beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Geldbußen sind nicht vorgesehen, doch soll durch die Rückforderung die Situation wiederhergestellt werden, die vor der Auszahlung einer Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Durch die Rückzahlung unzulässiger Beihilfen verliert der Empfänger den Vorteil wieder, den die Beihilfe ihm gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft hatte.

Weitere Informationen

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.44944 und SA.53552 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

“Unsere eingehende Prüfung hat bestätigt, dass die besonderen Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Deutschland muss die Beihilfen nun zurückfordern, die besondere Steuerregelung abschaffen und dafür sorgen, dass Spielbankunternehmen die gleichen Steuern zahlen wie private Anbieter.”

Finanzausschuss für Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 446/2024 vom 26.6.2024

Geldwäsche soll in Deutschland besser bekämpft werden. Das ist das Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (20/9648) zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, FKBG), das der Finanzausschuss am Mittwochvormittag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet hat. Die Ampel-Fraktionen hatten am Dienstagabend noch kurzfristig sechs Änderungsanträge eingebracht, die auf teilweise Zustimmung der Unionsfraktion stießen.

Die Koalition habe die Anhörung vom Januar ausgewertet und versucht, Rückmeldungen aus den Ländern, von den Sicherheitsbehörden und aus den Fraktionen aufzunehmen, hieß es aus der SPD-Fraktion. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Woche das parlamentarische Gremium zur Finanzaufsichtsbehörde Financial Intelligence Unit (FIU) eingerichtet werde. Ob der Gesetzentwurf bereits in der nächsten Woche im Bundestag beschlossen werden kann, stellte die SPD-Fraktion in Frage. Es gebe einen Sachzusammenhang zum Vermögensverschleierungsgesetz. Dieses solle die Bundesregierung zeitnah in den Bundestag einbringen.

Bei der Unionsfraktion stößt das Gesetz auf Ablehnung. Gewarnt wurde vor Parallelstrukturen durch verschiedene Behörden. Dieser Umstand erschwere es auch, ausreichend qualifiziertes Personal zu gewinnen, wobei die Gefahr bestehe, dass die verschiedenen Behörden sich gegenseitig Mitarbeiter abwerben. Zugestanden wurde, dass die Ampel-Koalition mit ihren kurzfristigen Änderungen einige sinnvolle Vorschläge aufgenommen habe.

Die Fraktion der Grünen wies darauf hin, dass die Ampel-Koalition die Kritik der internationalen Standardsetzerin im Bereich Geldwäsche, der FATF, an Deutschland aufgegriffen habe. Positiv wurde hervorgehoben, dass ein Konsens bestehe über die parlamentarische Kontrolle der Geldwäschebekämpfungsbehörden. Das FIU-Gremium werde auch das künftige Ermittlungszentrum Geldwäsche parlamentarisch kontrollieren.

Auch aus der FDP-Fraktion hieß es, die Koalition orientiere sich mit ihrem Gesetzentwurf an den Empfehlungen der FATF. Künftig werde wie international üblich im Kampf gegen Geldwäsche ein „Follow-the-Money-Ansatz“ verfolgt. Es gehe um dicke Fische und Sanktionsbrecher. Gelobt wurde, dass im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) ein eigenes Aus- und Fortbildungsprogramm aufgenommen wurde.

Die AfD-Fraktion beschwerte sich abermals, dass sie nicht in dem FIU-Gremium vertreten sei. An dem Gesetzentwurf generell bemängelte sie, dass es nicht eine zentrale Behörde gebe, dies auch mit Blick auf die Kompetenzen der Bundesländer.

Die Gruppe Die Linke bemängelte, dass der Gesetzentwurf hinter den Referentenentwurf zurückgefallen sei. Die beteiligten Behörden würden auch künftig getrennt voneinander agieren. Es fehle der politische Wille, Geldwäsche konsequent zu bekämpfen.

NRW: Land veröffentlicht aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.6.2024

Finanzverwaltung stellt unterschiedliche Musterwerte online bereit, mit denen eine Kommune so viel Grundsteuer einnehmen könnte wie bisher. Darunter auch: Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen. Minister Dr. Optendrenk: „Wir schaffen größtmögliche Transparenz für Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger.“

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. „Das Land hat zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher – und das Land liefert jetzt. Wir sind eines der ersten Länder bundesweit, die diese Daten bereitstellen“, erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Damit schaffen wir größtmögliche Transparenz für unsere Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger.“ Das Ministerium hat bereits alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Land sowie die kommunalen Spitzenverbände über diese Werte informiert. Unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ finden sich jetzt auch auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.defolgende zur Aufkommensneutralität führende Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • Für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B)
  • Differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden – allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung“, verdeutlicht Minister Dr. Optendrenk. „Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort alle Optionen, um eine faire und zielführende Besteuerung für die Menschen und Unternehmen in ihrer Kommune festzusetzen.“

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheider in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. „Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger“, erklärt der Minister. „Das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen bliebe für eine Kommune konstant, aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.“ Der Grund: Im Rahmen der Reform mussten die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer angepasst werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die seit Jahrzehnten geltenden Grundlagen für verfassungswidrig erklärt hatte. „Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das dementsprechend auch nicht, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen“, so Dr. Optendrenk weiter. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze Unterstützung. Bis zum 30. Juni 2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen. „Die Grundsteuer ist eine wichtige Finanzierungsquelle unserer Städte und Gemeinden und sichert somit deren Gestaltungskraft“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Die Finanzverwaltung des Landes hat mit vielfältigen Serviceangeboten und großem Personaleinsatz das Fundament geschaffen, auf dem die Kommunen jetzt ihre Entscheidungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft vor Ort treffen können. Wir als Land sind weiterhin an der Seite unserer Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform und werden auch die letzten Meter gemeinsam mit ihnen gehen.“

Einigungsvorschläge aus dem Vermittlungsausschuss (Bundesrat)

Nach der Bestätigung durch den Bundestag hat auch der Bundesrat wenige Stunden später in seiner Sitzung am 14.6.2024 die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses vom 12.6.2024gebilligt

Die Länder beschlossen im Plenum, gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen.

Des Weiteren stimmte der Bundesrat folgenden Gesetzen zu:

  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
  • Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Hinweis:

Die Gesetze können somit nach Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Reitlehrerin ohne eigene Pferde sozialversicherungspflichtig

Eine Reitlehrerin ist i.d.R. abhängig beschäftigt, wenn sie vereinseigene Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und kein unternehmerisches Risiko trägt (Hessisches LSG, Urteil v. 2.5.2024 – L 1 BA 22/23; Revision nicht zugelassen).

Rechtsanwalt- und Gerichtsgebühren sollen steigen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 18.6.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung desRechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

Der Referentenentwurf sieht zum einen eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb vor. Zum anderen sollen die einschlägigen Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch künftig qualifizierte Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Im Bereich der gesetzlichenRechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen.
  • Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, dieGerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.
  • Die Honorarsätze der Sachverständigen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.

Hinweis:

Der Referentenentwurf wurde am18.6.2024 an die Länder und Verbände versendet. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 8.7.2024Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Dort finden Sie auch den Referentenentwurf.

Kindergeld: Taggenaue Betrachtung

Der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004(sog. FreizügigkeitsRL) fallen, besteht (FG Münster, Urteil v. 22.5.2024 – 8 K 2918/22 Kg; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige, die am 20.1.2022in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin unstreitig nicht.

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis März 2022 fest, lehnte jedoch eine Kindergeldfestsetzung für den Monat April 2022 ab. Aus der Weisung des BZSt v. 28.9.2022 zum Ausschluss der Kindergeldzahlungen nach § 62 Abs. 1a EStG nach dem Urteil des EuGH v. 1.8.2022 – C-411/20 folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG (nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bestehe. Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung; eine tagbezogene Betrachtung des Zeitraums sei nicht möglich.

Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022

Das BMF hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021beginnt, verlängert (BMF, Schreiben v. 18.6.2023 – IV B 5 – S 1365/21/10001 :003).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie(ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2021beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Abs. 2 AStGgeltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d.h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nach § 109 AO allgemein wie folgt verlängert:
  • Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 1 AO spätestens bis zum 31.10.2024abzugeben.
  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStGspätestens bis zum 31.10.2024 abzugeben (vgl. § 149 Abs. 3 i. V. m. § 109 Abs. 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
  • Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
  • Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021beginnen, sind nach § 18 Abs. 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.