Gewerbesteuer: Gewächshausbau und Pflanzenzucht

Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (FG Münster, Urteil v. 29.11.2023 – 13 K 986/21 G; Revision nicht zugelassen).

Vorsteueraufteilung – Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels

Das BMF hat zur Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 13.02.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 :001).

Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges, „Gesamtumsatzschlüssel“) anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges der „anderen wirtschaftlichen Zurechnung“ vor einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Gesamtumsatzschlüssel) Gebrauch gemacht.

Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel (gleichbedeutend mit gesamtumsatzbezogenem oder gesamtunternehmensbezogenem Umsatzschlüssel) andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist (vgl. auch Abschnitt 15.17 Abs. 3 UStAE).

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL berechnet wird. Weiterhin sind danach Art. 184 ff. MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz nach einer abweichenden Methode berechnet worden ist, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.

In dem Schreiben geht das BMF auf Einzelheiten zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels näher ein.

Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Das BMF hat sein Schreiben v. 26.01.2023 geändert und die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert (BMF, Schreiben v. 06.02.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006).

Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das BMF in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen u.a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben vom 06.02.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das Schreiben v. 06.02.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 das BMF-Schreiben v. 31.03.2020 (BStBl I S. 484).

Wurden für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen

  • bis zum 30.11.2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.03.2020,
  • bis zum 08.03.2023 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 26.01.2023 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) oder
  • bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 (BStBl I S. 218) ausgestellt,

behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Teilerlass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruf­lichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21; veröffentlicht am 15.02.2024).

WEG-Recht: Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung

Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt wurden (BGH, Urteile v. 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23).

Sachverhalt 1 (Verfahren V ZR 244/22): Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Die Wohneinheiten der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses, bei dem die Fassade und das enge Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. In der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 wurde u.a. ein Antrag der nicht körperlich behinderten Kläger abgelehnt, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gestatten. Mit der Beschlussersetzungsklage wollen die Kläger erreichen, dass die Errichtung des Personenaufzugs dem Grunde nach beschlossen ist.

In zweiter Instanz hat das Landgericht (LG) entschieden, dass am Hinterhaus auf der zum Innenhof gelegenen Seite ein Personenaufzug zu errichten ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen:

  • Mit einem Grundlagenbeschluss des LG wird eine verbindliche Regelung über die Errichtung des von den Klägern begehrten Personenaufzuges für das Hinterhaus begründet und die spätere Durchführung legitimiert.
  • Der Klage ist zu Recht stattgegeben worden, weil der geltend gemachte Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG auf eine Beschlussfassung besteht und nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen Bebauung eingehalten werden.
  • Bedenken gegen die Beschlusskompetenz bestehen nicht. Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat, wie dies hier hinsichtlich des Aufzugs der Fall ist.
  • Die von den Klägern erstrebte Errichtung eines Personenaufzugs stellt eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).
  • Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen.
  • Die Kosten der baulichen Veränderung sind für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind.
  • Vor diesem Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu Recht die Angemessenheit der Maßnahme.
  • Weiterer Vortrag war von den Klägern nicht zu verlangen. Zwar trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung der klagende Wohnungseigentümer. Da der Gesetzgeber aber die Angemessenheit als Regel ansieht, obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Darlegung, warum ein atypischer Fall vorliegt. Hieran fehlt es.
  • Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG, die dem Anspruch entgegenstehen könnte, ist mit der Errichtung eines Aufzugs nicht verbunden. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nicht jede bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF die Eigenart der Wohnanlage änderte, auch im Sinne des neuen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG zu einer grundlegenden Umgestaltung führt.
  • Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen – u.a. zur Förderung der Barrierefreiheit – ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. Außergewöhnliche Umstände, die eine solche Ausnahme von der Regel begründen könnten, liegen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
  • Es lässt sich auch keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG feststellen. Mit dem Verbot, einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, knüpft das Gesetz an die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG a.F. zu den Grenzen der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen an.
  • Die von dem Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung weist keine Rechtsfehler auf. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind.

Sachverhalt 1 (Verfahren V ZR 33/23): Die Kläger und die Streithelferin der Beklagten sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden. Mit Ausnahme der den beiden Eckwohnungen zugewiesenen Gartenflächen wurden jeweils gepflasterte Terrassen errichtet.

Auf Antrag der Streithelferin, die Sondereigentümerin einer der Eckwohnungen ist, beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2021, der Streithelferin als privilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu gestatten, auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe als barrierefreien Zugang sowie eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen; ggf. soll ein aus Bodenplatten bestehender Zugang vom Hauseingang bis zur Terrasse errichtet werden. Hiergegen richtet sich die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage. Die Vorinstanzen haben den Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt.

Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen:

  • Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verlangt, hängt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist.
  • Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt, wie dies in dem Verfahren V ZR 244/22 (s.o.) der Fall war.
  • Der Gesetzgeber hat durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Vorschriften über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG neu gefasst und grundlegend geändert. Die Neuregelung dient u.a. dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können.
  • Nunmehr können die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG im Gegensatz zu der Regelung in § 22 WEG a.F. Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Sie müssen dabei lediglich die Grenzen des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, beachten. Infolgedessen dürfen die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten, wenn sie die in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen.
  • Da das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG abgestellt hatte und es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte nunmehr der BGH abschließend darüber entscheiden, ob mit der gestatteten baulichen Veränderung eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG verbunden ist. Diese Frage hat er verneint.
  • Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen.
  • Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen – u.a. zur Förderung der Barrierefreiheit – ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. Da die von den Wohnungseigentümern hier beschlossene bauliche Veränderung ihrer Kategorie nach dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), bedürfte es besonderer Umstände, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen. Hieran fehlt es. Gestattet wird der Streithelferin lediglich die Errichtung eines untergeordneten Anbaus an ein bestehendes Gebäude einer Mehrhausanlage, wobei die Errichtung einer Terrasse schon nach der Teilungserklärung erlaubt ist.
  • Weil der in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2021 gefasste Beschluss auch im Übrigen keine Mängel aufweist, konnte in der Sache abschließend entschieden und die Klage abgewiesen werden. Durch die Gestattung der baulichen Veränderung wird kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt i.S.d. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. Der Beschluss ist auch hinreichend bestimmt.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 12.02.2024 – Z IV D 3 – S 1547/19/10001 :005).

Hinweis:

Das Schreiben mit den Pauschbeträgen 2024 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und deshalb Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € hinaus beanspruchen konnte (FG Düsseldorf, Urteil v. 08.12.2021 – 15 K 1186/21 G,E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 8/23).

Änderungen im März – mehr Lohn, neue Renten-Beiträge, höhere Kosten und Co.

Auf Verbraucher kommen im März weitere Änderungen zu.

Unter anderem steigen die Preise in bestimmten Bereichen – manche Personengruppen erhalten hingegen mehr Geld.

Der März kommt, und mit dem Frühlingsmonat stehen mal wieder einige Neuerungen an.

Von steigenden Preisen über höhere Gehälter für manche Personengruppen bis hin zu neuen Einwanderungs-Regeln und Änderungen bei Disney-Plus ist einiges dabei.

 

Steigende Energiepreise schon seit Januar – ab März 2024 wird es noch teurer

Schon seit Januar 2024 sind die Gaspreise wieder gestiegen.

Wie die Bundesnetzagentur berichtet, sorgten die wegfallende Gaspreisbremse und die steigenden CO2-Preise von über 40 Cent pro Tonne schon Anfang des Jahres für einen Anstieg der Energiekosten.

Auch die Sprit-Preise steigen dadurch.

Mit der Steuererhöhung von 7 Prozent auf 19 Prozent im März wird Energie noch teurer.

Die Senkung der Mehrwertsteuer durch die Bundesregierung im Oktober 2022 war nur temporär und läuft somit jetzt aus.

 

Förderung von Agrardiesel fällt ab März weg – Auslöser für Bauernproteste in Deutschland

Eine weitere Kostenerhöhung gibt es im März auch beim Agrardiesel.

Der Grund für den Preisanstieg sind bis 2026 immer weiter sinkende Zuschüsse.

Die Ankündigung der Streichung dieser Subventionen hatte in den vergangenen Wochen zu bundesweiten Protesten und Straßenblockaden durch Bauern geführt.

Die steigenden Kosten für Agrardiesel können auch dafür sorgen, dass die Lebensmittelpreise in Zukunft weiter steigen und das Einkaufen immer teurer wird.

Bestimmte Produkte werden wohl bald auch knapper.

 

Kein Account-Sharing mehr – nach Netflix nun auch das Aus bei Disney+

Medienberichten zufolge soll auch Disney+ das Account-Sharing abschalten.

Damit folgt das Streaming Portal dem Konkurrenten Netflix.

Ab Ende März soll die Funktion des Account-Sharings nicht mehr verfügbar sein.

Wie auch Netflix erhofft sich Disney+ durch diese Änderungen insgesamt mehr abgeschlossene Abos also steigende Umsätze.

 

100 Euro für Jugendliche – „Geburtstagsgeld“ vom Staat zum 18. Lebensjahr

Wer im Jahr 2024 seinen 18. Geburtstag feiern darf, bekommt vom Staat 100 Euro geschenkt.

Aber nur für einen bestimmten Zweck.

Wie auch im letzten Jahr, bekommen Jugendliche, die 18 Jahre alt werden, einen sogenannten „Kulturpass“.

Dieser wurde vom Betrag im Vergleich zum letzten Jahr zwar auf 100 Euro statt 200 Euro halbiert, jedoch bekommen so trotzdem rund 750.000 junge Menschen staatliche Unterstützung beim Kauf von Büchern, Konzertkarten und Co.

 

Ab März bekommen Beamte mehr Geld und Sonderzahlungen

Mehr Geld für staatlich Beschäftigte: Lohn für Beamte, Richter und Soldaten steigt.

Wie die Gewerkschaft Verdi berichtet, bekommen Beamte, Richter und Soldaten ab dem 1. März mehr Geld.

Neben grundsätzlichen 200 Euro mehr Gehalt wird der Lohn zusätzlich um 5,3 Prozent erhöht.

Außerdem erhalten diese Berufsgruppen für Juni 2023 eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1240 Euro und für Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung von 220 Euro.

 

Weniger Geld für Rentner – Beiträge werden erhöht

Durch eine teurere Krankenversicherung wird ab März die Rente weniger.

Eigentlich gelten die Änderungen beim Zusatzbeitrag schon seit Januar, jedoch wurde in den ersten zwei Monaten des Jahres noch mit den alten Beträgen gerechnet.

Das soll sich ab März ändern.

 

 

Ab März wird es einfacher für Fachkräfte nach Deutschland einzuwandern

Ab März 2024 ist es für angehende Fachkräfte aus anderen Ländern einfacher, in Deutschland temporär zu leben.

Nach dem neuen Einwanderungsgesetz für Fachkräfte darf jeder einreisen, der in Deutschland an einer Anpassungsqualifizierung oder einer Ausgleichsmaßnahme teilnimmt.

Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung berichtet, ist als Aufenthaltsdauer ein Jahr vorgesehen, sie kann aber bis auf drei Jahre verlängert werden.

Die angehenden Fachkräfte haben außerdem die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 20 Stunden die Woche zu arbeiten.

Zudem können alle einreisen, die einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage der teleologischen Reduktion des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden auseinandergesetzt (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023 – 10 K 2184/20 E; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IX B 2/24).

Verfassungsbeschwerde gegen Videoverhandlung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Art und Weise der Videoübertragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht richtet (BVerfG, Beschluss v. 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23).
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Durch den Einsatz einer Kamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.
Die Richter des BVerfG nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an:

  • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung erscheint nicht möglich.
  • Die Beschwerdeführer bemängeln gerade nicht, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Sie beanstanden, dass ein etwaiger Befangenheitsgrund für sie gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre. Dies allein genügt nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen. Nur die tatsächlich unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine solche Verletzung.
  • Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Unvoreingenommenheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht haben die Beschwerdeführer allerdings weder gerügt noch käme ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend als möglich in Betracht.
  • Im Übrigen haben sie nicht vorgetragen, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 05.02.2024