Durch eine Steuer­­bera­­tungs­­gesell­­schaft mbH per Telefax erho­­benen Klage

Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungs­pflichtige Prozess­bevoll­mächtigte in Gestalt einer Steuer­bera­tungs­gesell­schaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungs­pflich­tig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungs­pflich­tiger gesetz­licher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betref­fend die Gesell­schaften mit be­schränk­ter Haftung, § 55d Abs. 2 des Steuer­bera­tungs­gesetzes) gegen­über dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechts­anwalt außer­halb seiner Tätigkeit als Organ der Steuer­bera­tungs­gesell­schaft mbH über eine Zulas­sung zur Anwalt­schaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Anschluss an das Zwischen­urteil des BFH v. 25.10.2022 – IX R 3/22, BStBl II 2023, 267 und den Beschluss des BAG v. 21.09.2023 – 10 AZR 512/20: BFH, Urteil v. 18.10.2023 – XI R 39/22; veröf­fent­licht am 15.2.2024).

Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires durch Influencer

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.11.2023 – 3 K 11195/21).

Körperschaftsteuer: Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG verworfen (BVerfG)

Das BVerfG hat eine Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf bei dessen Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 18.12.2023 – 2 BvL 7/16).

Hintergrund: Durch das JStG 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine vGA nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

Steuerbarkeit von Preisgeldern

Das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) ist nicht einkommensteuerbar (Sächsisches FG, Urteil v. 26.09.2023 – 4 K 156/21; rechtskräftig)

Hintergrund: Der mit 10.000 Euro dotierte Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung wird seit 1994 an Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

Verfahrensrecht: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Das BMF-Schreiben enthält Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 10, 12, 18, 30, 31a, 53, 64, 73, 89, 122, 138, 147, 150, 152, 160, 171, 173, 175b, 180, 224, 228, 229, 230, 233a, 251, 355 und 361 AO (BMF, Schreiben v. 05.02.2024 – GZ IV D 1 – S 0062/23/10003 :001).

Hinweis

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft

Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil v. 24.08.2023 V R 29/21), (BFH, Urteil v. 06.12.2023 – XI R 5/20; veröffentlicht am 15.02.2024).

Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen

Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 15/20; veröffentlicht am 15.02.2024). Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG erfüllen.

Steuerbefreiung Gesundheitsförderung

Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (Anschluss an Schreiben des BMF v. 20.04.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003 :003), (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 24/21; veröffentlicht am 22.02.2024).

Gewerbesteuer: erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.03.2023 – 6 K 878/22; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, Leer­plätze sind nicht zu berücksichtigen: Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 15/21; veröffentlicht am 22.02.2024).