Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung

Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH, Beschluss v. 25.10.2023 – I R 38/20; veröffentlicht am 29.02.2024).

Hintergrund: Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen (§ 68 Satz 2 FGO).

Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters

Hat der Gemein­schuldner seine unter­nehme­rische Tätigkeit bereits vor der Eröff­nung des Konkurs­verfah­rens eingestellt, ist über den Vor­steuer­abzug aus der Leistung des Konkurs­verwal­ters nach der früheren unter­neh­merischen Tätigkeit des Gemein­schuld­ners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unter­nehmens­erhalt gerichteten Unter­neh­mens­fort­führung, ist es unerheb­lich, wenn es im Konkurs­verfah­ren auf dem Weg zur Liquidation zu vor­über­gehenden Vermie­tungen kommt (BFH, Urteil v. 23.11.2023 V R 3/22; veröf­fent­lich am 29.02.2024).

Lieferung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland

Die Lieferung von herren­losen Tieren, die aus dem Aus­land in die Bundes­republik Deutsch­land gebracht worden sind, kann dem er­mäßigten Steuer­satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unter­liegen, wenn die herren­losen Tiere einer­seits und die von gewerb­lichen Tier­händlern, die dem Regel­steuer­satz unter­liegen, gehan­delten Tiere anderer­seits nicht gleich­artig sind (und daher kein Wett­bewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; veröf­fent­licht am 29.02.24).

Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlass­verbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 – II R 34/20; veröffentlicht am 27.02.2024).

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistun­gen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und über­führt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich (BFH, Urteil v. 18.10.2023 – X R 7/20; veröffentlicht am 29.02.2024). Hintergrund: Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonde­rausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben unter anderem Unterhalts­leistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen­steuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 € im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Das BMF hat zu den Folgen aus den Urteilen des BFH v. 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH v. 08.12.2022 – C-378/21 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 27.02.2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002).

Hintergrund: Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet, anders als die Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Der BFH hat mit Urteil v. 13.12.2018 – V R 4/18 (BStBl II 2024 S. xxx) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe (s. hierzu unsere Online-Nachricht 27.02.2019).

Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil v. 08.12.2022 – C-378/21 „Finanzamt Österreich“, entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (s. hierzu Brohl/Kranzfelder, NWB 4/2023 S. 242).

In Bezug auf die Anwendung der o.g. Rechtsprechung geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller – Auswirkungen auf Fälle des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises
  • Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger – Rechnungserteilung an Endverbraucher

Darüber hinaus passt das BMF den UStAE u.a. in Abschnitt 14c.1 und Abschnitt 14c.2 an.

Hinweis:

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der markt­üblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten markt­unüblichen Überpreis erzielt (BFH, Urteil v. 14.12.2023 – VI R 1/21; veröffentlicht am 27.02.2024).

Kredite: Förderprogramme im Bereich Bau wiederaufgenommen

Die KfW nimmt seit dem 20.02.2024 wieder Anträge für diverse Förderprogramme im Bereich Bau entgegen, die zwischenzeitlich ausgesetzt wurden.

In folgenden Förderprogrammen ist eine Antragstellung ab sofort wieder möglich:

  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297),
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298),
  • Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299),
  • Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498/499),
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134),
  • Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)

Hinweise:

Die Programme enthalten Mittel aus dem Etat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Förderung war Ende des Jahres 2023 aufgrund der vorübergehenden Haushaltssperre des Bundes oder ausgelaufener Bundeshaushaltsmittel gestoppt worden.

Nähere Informationen zur Förderung finden Sie unter den Links zu den Produktseiten der jeweiligen Programme. Darüber hinaus hat die Bundesregierung Informationen zum Thema veröffentlicht.

Wirtschaftsförderung: Novelliertes EEW-Förderprogramm

Am 15.02.2024 ist die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) mit novellierten Förderrichtlinien in Kraft getreten. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

Hintergrund: Die EEW ist das Breiten-Förderprogramm zur Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe. Das Programm wurde 2019 eingeführt und verzeichnet seitdem ein starkes Wachstum. Neben Investitionen in Energie- und Ressourceneffizienz werden auch Projekte zur Elektrifizierung sowie Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff gefördert. Durch das breite Förderangebot ist die EEW sowohl bei großen Unternehmen als auch KMU beliebt.

Hierzu führt das BMWK weiter aus:

Mit der Novelle wird das Antragsverfahren vereinfacht, mit dem Ziel, Unternehmen einen unbürokratischen Zugang zu Fördermitteln zu ermöglichen. Das heißt: Die bisher beihilferechtlich notwendige Berechnung der sog. Investitionsmehrkosten entfällt weitestgehend. Für bestimmte Anlagen wird ein neues, besonders einfaches Antragsverfahren eingeführt. Außerdem erhalten Unternehmen für Investitionen in zentrale Technologien zur Dekarbonisierung der Industrie einen Dekarbonisierungsbonus.

Die wesentlichsten Neuerungen im Überblick:

  • Einführung eines Stufenmodells in Modul 4: 
Stufe 1: bürokratiearme „Basisförderung“ für kleinere Effizienzmaßnahmen an vorgegebene Anlagen (z.B. Werkzeugmaschinen), 
Stufe 2: höhere „Premiumförderung“ für Vorhaben mit mindestens 30% THG-Einsparung und 
Stufe 3: zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff;
  • Förderung der gesamten Investitionskosten ohne die bisher behilferechtlich notwendige und aufwendige Berechnung der Investitionsmehrkosten;
  • Einführung einer Zinsverbilligung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des Zinssatzes bei der KfW-Kreditförderung (ab 18.4.2024) und Anhebung des maximalen Kreditvolumens von 25 auf 100 Millionen Euro;
  • Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro pro Vorhaben in den Fördermodulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb;
  • Reduktion der Förderquoten in den Modulen 1 bis 4, insbesondere für Prozesswärme aus Biomasse.

Die Finanzierung der EEW mit einem Bewilligungsvolumen von etwa 1 Mrd. Euro in 2024 ist auch nach der KTF-Neuaufstellung in Folge des BVerfG-Urteils gesichert.

Förderanträge können ab dem 15.2.2024 beim BAFA für die Zuschussvariante und bei der KfW für die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss gestellt werden. Anträge für Transformationspläne und den Förderwettbewerb können beim Projektträger VDI/VDE-IT gestellt werden.

Hinweis:

Weitere Informationen zur EEW finden Sie auf der Homepage des BMWK, der BAFA sowie der KfW.

Altersvorsorgezulage: wohnungswirtschaftliche Verwendung

In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) ist zu gewähren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2023 – 15 K 15045/23; Revision anhängig).