Investmentsteuergesetz: Elektronisches Antragsverfahren zur Erstattung der KapESt

Seit dem 01.03.2024 ist eine elektronische Antragstellung über das BZSt-Online-Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG möglich. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

Hintergrund: Seit dem 01.07.2021 ist das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 11 InvStG von beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds zuständig. Zuvor war hierfür das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen zuständig. Durch den Zuständigkeitswechsel soll die Gefahr von Mehrfacherstattungen reduziert werden (s. hierzu Hörster, NWB 22/2021 S. 1586, 1600). Der Antrag ist schriftlich und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.

Folgende Unterlagen sind zwingend beizufügen:

  • Statusbescheinigung
  • Steuerbescheinigung(en) (Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG übermittelt wurden.)
  • Erklärung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird
  • Bei Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind zusätzlich die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 InvStG beizufügen
  • Über das BZSt Online Portal besteht auch alternativ die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und einem elektronischen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG.

Nun hat das BZSt mitgeteilt, dass eine elektronische Antragstellung über das BZSt Online Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG ab sofort möglich ist. Nähere Infos zum Erstattungsverfahren nach § 11 InvStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen – Merkblatt

Das BMF hat das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 01.04.2024 neu herausgegeben (BMF, Schreiben v. 05.03.2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002).

Mit dem nun veröffentlichten Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 04.02.2014 – IV D 3 – S 7424-f/13/10001 – (BStBl I 2014 S. 229), ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 31.08.2020 -III C 3 – S 7327/19/10001 :001 – (BStBl I 2020 S. 929), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 01.09.2020 herausgegeben wurde, aufgehoben.

Hochsteuerland Deutschland verliert im internationalen Wettbewerb

Deutschland ist im internationalen Steuerwettbewerb um Unternehmensinvestitionen als Hochsteuerland einzustufen. Bei der effektiven Steuer- und Abgabenbelastung hochqualifizierter Arbeitskräfte liegt Deutschland hingegen im Mittelfeld. Aufgrund der kürzlich eingeführten globalen Mindeststeuer dürfte die Besteuerung von Fachkräften in Zukunft an Relevanz gewinnen. Das zeigt der aktuelle BAK Taxation Index, der seit 20 Jahren vom ZEW Mannheim im Auftrag von BAK Economics erstellt wird.

UNTERNEHMENSSTEUERBELASTUNG STAGNIERT SEIT 2009 AUF HOHEM NIVEAU

Die durchschnittliche effektive Steuerbelastung für ein profitables Investitionsprojekt eines Unternehmens am Standort München liegt im Jahr 2023 bei 29,3 Prozent. Seit der grundlegenden Steuerreform im Jahr 2008 ist die Steuerbelastung für deutsche Unternehmen nahezu unverändert geblieben, während andere Industrie-Nationen wie Frankreich und die USA ihre Unternehmenssteuersätze gesenkt und damit aus steuerlicher Sicht deutlich an Attraktivität gewonnen haben. Sophia Wickel, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“, betont: „Für Kommunen besteht zumindest grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Anpassung ihrer Gewerbesteuer-Hebesätze am Steuerwettbewerb teilzunehmen. Prominentes Beispiel ist die Stadt Mainz, die durch eine Senkung des Gewerbesteuer-Hebesatzes die effektive Steuerbelastung von 27,7 Prozent auf 23,7 Prozent im Jahr 2022 senken konnte. Allerdings haben viele Kommunen in Deutschland in den vergangenen Jahren den Gewerbesteuer-Hebesatz angesichts klammer Kommunalfinanzen erhöht.“

Im internationalen Vergleich ist in den letzten 20 Jahren ein klarer Abwärtstrend bei den durchschnittlichen effektiven Unternehmenssteuersätzen zu beobachten. Betrug der nach Bruttoinlandsprodukt gewichtete internationale Durchschnitt des BAK Taxation Index im Jahr 2003 noch 31,7 Prozent, so liegt er im Jahr 2023 bei lediglich 23,6 Prozent.

Um diesen durch Steuerwettbewerb getriebenen Abwärtstrend zu stoppen, haben sich zahlreiche Staaten auf die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 Prozent ab dem Jahr 2024 geeinigt. Da die Steuerbelastung in Deutschland deutlich über diesem Niveau liegt, sind steuerpolitische Maßnahmen zur Senkung der Effektivbelastung trotz globaler Mindeststeuer weiterhin möglich. In Niedrigsteuerländern hingegen dürfte die effektive Steuerbelastung somit künftig höher ausfallen als bisher.

GLOBALE MINDESTSTEUER KÖNNTE STEUERWETTBEWERB VERMEHRT AUF HOCHQUALIFIZIERTE ARBEITSKRÄFTE VERLAGERN

„Durch die Einführung eines Mindeststeuer-Niveaus von 15 Prozent für Unternehmen könnte sich der Steuerwettbewerb zukünftig vermehrt auf die Besteuerung hochqualifizierter Arbeitskräfte verlagern“, erklärt Prof. Dr. Jost Heckemeyer, ZEW Research Associate im Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ und Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

„Verlieren Länder die Möglichkeit, sich über attraktive Unternehmenssteuersätze zu profilieren, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über eine niedrige Steuer- und Abgabenbelastung die Arbeitskosten für Unternehmen zu senken und damit günstige Standortbedingungen zu schaffen“, sagt ZEW-Ökonom Johannes Gaul. „Dies gilt insbesondere für Hochqualifizierte, die so sehr gesucht werden, dass sie ein selbst bestimmtes Nachsteuer-Einkommen bei Unternehmen durchsetzen können.“

DEUTSCHLAND LIEGT BEI STEUERBELASTUNG VON HOCHQUALIFIZIERTEN ARBEITSKRÄFTEN IM MITTELFELD

Im Gegensatz zur Unternehmenssteuerbelastung verbessert sich die Position Deutschlands im internationalen Vergleich für hochqualifizierte Arbeitskräfte deutlich. Wenngleich Deutschland mit einer effektiven Durchschnitts-Steuerbelastung von 40,3 Prozent zu einzelnen Nachbarländern wie Tschechien und Polen verhältnismäßig hohe Steuern aufweist, fällt die Steuerbelastung im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich, Dänemark oder Belgien gering aus. Somit liegt Deutschland nahe am Durchschnitt des BAK Taxation Index für hochqualifizierte Arbeitskräfte in Höhe von 40,2 Prozent.

Grafik: Effektive Durchschnittssteuersätze für Hochqualifizierte Arbeitskräfte im Jahr 2023

ÜBER DEN BAK TAXATION INDEX

Seit 2003 ermitteln Ökonomen des ZEW im Auftrag von BAK Economics Effektivsteuersätze für den sogenannten BAK Taxation Index. Dieser bildet die durchschnittliche Effektivsteuerbelastung für Unternehmen und hochqualifizierte Arbeitskräfte auf Ebene der 26 Schweizer Kantone sowie an über 80 Standorten weltweit ab. Die unter konstanten Modell-Annahmen erstellte Zeitreihe ermöglicht es, Trends in der Effektivsteuerbelastung von Unternehmen sowie hochqualifizierten Arbeitskräften nachzuvollziehen.

Bei der Berechnung der Effektivsteuerbelastung für Unternehmen werden Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt. Es werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einbezogen. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung.

Der BAK Taxation Index für hochqualifizierte Individuen misst den effektiven Durchschnittssteuersatz, der sich für alleinstehende Arbeitnehmer/innen ohne Kinder mit einem verfügbaren Einkommen von 100.000 EUR nach Steuern und Abgaben ergibt. Bei der Berechnung werden alle relevanten Steuern berücksichtigt, einschließlich der jeweiligen Vorschriften für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, beispielsweise die Abzugsfähigkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung.

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

Entrichtet der Schenker die ihm gegen­über fest­gesetzte Schenkung­steuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegen­über dem Bedachten als weiteren Gesamt­schuldner und kann daher diesem gegen­über nicht mehr fest­gesetzt werden. Ein Schenkung­steuer­bescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verstän­diger Aus­legung nicht mit hin­reichender Sicher­heit die Höhe der fest­gesetzten Schenkung­steuer ent­nommen werden kann (BFH, Urteil v. 08.11.2023 – II R 22/20; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Er ist nichtig und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwer­wiegenden Fehler leidet und dies bei verstän­diger Würdi­gung aller in Betracht kommenden Umstände offen­kundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Ein Verwal­tungs­akt leidet an schweren und offen­kundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnom­men werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH, Urteil v. 15.04.2010 – IV R 67/07, Rz 17 f.).

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen

Das BMF hat die Abschnitte 16.2, 18.8 und 18.17 UStAE in Bezug auf die Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, geändert (BMF, Schreiben v. 05.03.2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002).

Hintergrund: Mit dem JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) ist die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.07.2021 erfolgt. Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren – im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) – Gebrauch machen.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF den UStAE in Abschnitt 16.2, 18.8 und 18.17 UStAE angepasst. So wurde u.a. nach Abschnitt 16.2 Abs. 9 UStAE folgender Abs. 10 angefügt:

„Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnehmen. Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht Gebrauch, muss er dies jedoch der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzeigen (vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder 18j.1 Abs. 1 Sätze 5 und 6). Im besonderen Besteuerungsverfahren dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen (§§ 59 bis 61a UStDV), vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 8 Satz 1 oder 18j.1 Abs. 8 Satz 1. Wegen der Anrechnung der im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3a und Abschnitte 18i.1 oder 18j.1.“

DSGVO: Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde

Art. 78 der Datenschutz-Grund­verord­nung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Daten­schutz-Grund­verord­nung erwachsen, einen wirk­samen gericht­lichen Rechts­behelf, der nach Maß­gabe des natio­nalen Verfahrens­rechts eine voll­ständige inhalt­liche Über­prüfung der Beschwerde­ent­schei­dung der Auf­sichts­behörde durch das Gericht ermöglicht. Maßstab für den Umfang der Ermitt­lungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbe­sondere die indivi­duelle Bedeu­tung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (BFH, Urteil v. 12.12.2023 – IX R 33/21; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbe­schadet eines ander­weitigen verwal­tungs­recht­lichen oder außer­gericht­lichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gericht­lichen Rechtsbehelf gegen einen sie betref­fenden rechts­verbindlichen Beschluss einer Aufsichts­behörde. Dieses Recht besteht auch, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO zurückgewiesen wird (vgl. Art. 77 Abs. 2 DSGVO).

Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

Die Inanspruch­nahme des gewerbe­steuer­lichen Banken­privilegs setzt nicht voraus, dass das Unter­nehmen mit Bank­geschäf­ten höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften. Maß­geblich ist, dass die Aktiv­posten aus Bank­geschäf­ten und dem Erwerb von Geld­forde­rungen die Aktiv­posten aus anderen Geschäften über­wiegen. Das gilt (jedenfalls in den Er­hebungs­zeit­räumen 2008 bis 2017) auch für Konzern­finan­zierungs­gesell­schaften (BFH, Urteil v. 30.11.2023 – III R 55/20; veröf­fent­licht am 07.03.2024).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungs­zeiträumen 2008 bis 2017 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buch­staben a bis f benannten Auf­wendungen hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000 € übersteigt. Hinzu­gerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG). Diese Hinzu­rechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmittel­einsatz Rechnung zu tragen (sog. Banken­privileg, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV).

Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen

Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt (Bundessozialgericht, Urteil v. 22.02.2024 – B 5 R 3/23 R).

Hierzu führt das BSG weiter aus:

  • Wie die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1.1.2002 eingeführten § 18a Absatz 2a SGB IV festgehalten.
  • Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung.
  • Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.
  • Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.

Kindergeld: Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Berechtigten

Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 18.01.2024 – III R 5/23; veröffentlicht am 07.03.2024).

Hintergrund: Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für jedes Kind wird Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, kommt es für die Rangfolge der Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (vgl. dazu im Einzelnen § 64 Abs. 3 EStG).

Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die genaue Zeit­dauer der Nut­zungs­über­lassung im Vor­aus­zahlungs­zeit­punkt bereits fest verein­bart ist. Die Zeit­dauer muss jedoch anhand objektiver Um­stände – gege­benen­falls im Wege einer Schät­zung – zumin­dest bestimm­bar sein (An­schluss an BFH, Urteil v. 04.06.2019 – VI R 34/17, BStBl II 2021, 5: BFH, Urteil v. 12.12.2023 – IX R 18/22; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuer­pflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungs­über­lassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insge­samt auf den Zeitraum gleich­mäßig verteilen, für den die Vorausz­ahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungs­über­lassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insge­samt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Voraus­zahlung geleistet wird, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.