Gewerbesteuer: Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes

Bringt eine Kapital­gesell­schaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätig­keit fortan auf die Ver­wal­tung der Mit­unter­nehmer­stel­lung an der auf­nehmen­den Gesell­schaft sowie das Halten der Beteili­gung an der Kom­plemen­tär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der An­nahme von Unter­nehmens­identi­tät im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der über­nehmen­den Personen­gesell­schaft nicht ent­gegen (BFH, Urteil v. 01.02.2024 – IV R 26/21; veröf­fent­licht am 21.03.2024). Hintergrund: Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maß­gebende Gewerbe­ertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermitt­lung des maß­gebenden Gewerbe­ertrags für die voran­gegange­nen Erhebungs­zeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehl­beträge nicht bei der Ermitt­lung des Gewerbe­ertrags für die voran­gegange­nen Erhebungs­zeiträume berück­sichtigt worden sind. Der 1 Mio. € über­steigende maß­gebende Gewerbe­ertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG bis zu 60 % um nicht berück­sichtigte Fehlbeträge der voran­gegangenen Erhebungs­zeiträume zu kürzen. Die Höhe der vortrags­fähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG). Die Geltendmachung eines Gewerbe­verlustes setzt nach höchst­richterlicher Recht­sprechung sowohl Unter­nehmens­identität als auch Unter­nehmer­identität voraus (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil v. 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl II 2019, 407, Rz 18 ff.).

Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt (Sächsisches FG, Urteil v. 24.01.2024 – 2 K 936/23, rechtskräftig).

Hintergrund: Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG

Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler

Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 07.11.2001 – I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 und dem Senatsbeschluss v. 02.02.2010 – I B 91/09, BFH/NV 2010, 878: BFH, Urteil v. 25.10.2023 – I R 35/21; veröffentlicht am 21.03.2024).

Hintergrund: Die Einkünfte ausländischer Künstler für Auftritte im Inland unterliegen u.a. gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wurde) oder § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden) der beschränkten Steuerpflicht und nach Maßgabe von § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG dem Steuerabzug in Höhe von 25 %.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG). Gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG haftet er für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.

Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung

Eine vom Arbeit­geber nicht ausge­zahlte Energie­preis­pauschale ist vom Arbeit­nehmer nicht gegen­über dem Arbeit­geber, sondern im Rahmen des Veran­lagungs­verfah­rens für 2022 durch Ab­gabe einer Ein­kom­men­steuer­erklä­rung geltend zu machen. Kommt das Finanz­amt der Fest­setzung der Energie­preis­pauschale nicht nach, kann diese nach Durch­führung eines Vor­verfah­rens vor dem Finanz­gericht erstrit­ten werden (BFH, Beschluss v. 29.02.2024 – VI S 24/23; veröf­fent­licht am 21.03.2024).

Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Eine Leistungs­klage auf Zahlung eines Erstat­tungs­betrags nach einer Auf­rech­nung ist unzulässig, wenn sie erho­ben wurde, bevor ein bestands­kräftiger Abrech­nungs­bescheid in Höhe des begehrten Zahlungs­anspruchs vorliegt (BFH, Urteil vom 12.12.2023 VII R 60/20; veröf­fent­licht am 21.03.2024).

Schenkungsteuer: EuGH-Vorlage

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 – 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermie­ters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelba­ren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MwStSystRL Art. 168 Buchst. a BGB § 535 Abs. 1 Satz 3, § 556 Abs. 1 Satz 2

BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21 (veröffentlicht am 14.03.2024)

Vorinstanz: FG Münster vom 06.04.2021, 5 K 3866/18 U

Gewerbesteuer: Keine Gewährung der erweiterten Kürzung

Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2023 – 14 K 1546/22 G; Revision zugelassen).

BMJ: Bürokratieentlastungsgesetz IV bringt weitere Entlastung

Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 23/2024 vom 13.03.2024

Das vom Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegte Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV), wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:
„Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout. Mit dem Kabinettsbeschluss zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) setzen wir einen zentralen Baustein des Meseberger Entlastungspakets um. Dieses Paket entlastet unsere Unternehmen um mehr als 3 Milliarden Euro pro Jahr, allein das BEG IV trägt hierzu fast 1 Milliarde Euro bei. Damit sind die Mesberger Beschlüsse das größte Bürokratieabbauprogramm, das es in Deutschland je gab. Der Bürokratiekostenindex fällt dadurch auf sein Allzeittief. Besonders freue ich mich, dass wir das Entlastungsvolumen des BEG IV im Vergleich zum Referentenentwurf nochmals um mehr als 260 Millionen Euro steigern konnten. Das zeigt: Die Bundesregierung hat verstanden. Das BEG IV darf nur ein nächster, nicht der letzte Schritt sein. Denn Bürokratieabbau ist ein Konjunkturprogramm zum Nulltarif. Wir müssen weitere Gesetze abbauen, vereinfachen und entschlacken – darüber besteht in der Bundesregierung Einigkeit. Klar ist: Bürokratieabbau muss ein Dauerbrenner dieser Legislaturperiode sein.“

Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau und Parlamentarischer Staatssekretär Benjamin Strasser erklärt:
„Wirksamer Bürokratieabbau kann nur gelingen, wenn alle Akteure zusammenarbeiten. Das ist uns mit dem BEG IV gelungen: Nach unserer erstmalig durchgeführten Online-Verbändeabfrage haben sich so gut wie alle Häuser mit Vorschlägen zum Bürokratieabbau an diesem Gesetz beteiligt. Ich freue mich, dass wir damit einen substantiellen Beitrag zur Entlastung unserer Wirtschaft leisten können. Denn letztlich ist Bürokratieabbau auch ein Wachstumsschub zum Nulltarif. Für mich als Koordinator ist aber auch ganz klar: Wir hören jetzt nicht einfach auf und zeigen stolz auf die Milliarden-Entlastung, die wir ermöglichen. Stattdessen bleiben wir weiter dran, um unsere Wirtschaft zu unterstützen. Wir sollten aber noch agiler werden und Möglichkeiten zur Reduktion überflüssiger Bürokratie noch schneller nutzen. Große Pakete sind schön, aber auch viele kleinere können zusammen große Summen beisteuern. Bürokratieabbau bleibt somit ein zentrales Anliegen dieser Bundesregierung.“

Das BEG IV ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Gebündelt beträgt das Entlastungsvolumen der Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr.
Das BEG IV trägt hierzu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Die Gesamtentlastung – einschließlich der Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung – liegt bei über einer Milliarde Euro.
Gleichzeitig wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
  • Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.
  • Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Hierdurch werden die Abläufe am Flughafen beschleunigt. Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung können mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden, bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden.
  • Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

BVerfG: Jahresvorausschau 2024 (Steuerrecht)

Bundesverfassungsgericht, Jahresvorausschau 2024 (Auszug)

Das Bundesverfassungsgericht gibt jedes Jahr eine Übersicht wichtiger Verfahren heraus, in denen es während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt.

Übersicht für das Jahr 2024 (Auszug)

1 BvR 804/22 Verfassungs­beschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkung­steuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungs­gesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungs­rechtlich zu beanstandender Weise benach­teiligen.
1 BvF 1/23 Verfahren zur verfassungs­rechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grund­gesetz unvereinbar ist.
1 BvR 1726/23 Verfassungs­beschwerde gegen ein Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts sowie gegen eine Satzung der Universitäts­stadt Tübingen über die Erhebung einer Steuer auf nicht wieder­verwertbare Verpackungen (Einweg­verpackungen) und nicht wieder­verwendbares Geschirr (Einweg­geschirr) sowie auf nicht wieder­verwendbares Besteck (Einweg­besteck).
2 BvL 19/14 Aussetzungs- und Vorlage­beschluss des Bundes­finanz­hofs zu der Frage, ob § 8 Abs. 1 des Körperschaft­steuer­gesetzes (KStG) 2002 in Ver­bindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokoll­erklärung der Bundes­regierung zur Vermittlungs­empfehlung zum Steuer­vergünstigungs­abbau­gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und ob § 10a Satz 2 des Gewerbe­steuer­gesetzes (GewStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbe­steuerg­esetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
2 BvR 1505/20 Verfassungsbeschwerde von sechs Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der Fraktion der FDP gegen die Fortführung des Solidaritäts­zuschlags­gesetzes 1995 (SolZG 1995) in der Fassung der Bekannt­machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4130), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritäts­zuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2115).