Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ vorgelegt (BT-Drucks. 20/11947 v. 25.6.2024).

Hintergrund: Nach § § 52 Abs. 33a Satz 4 EStGist die Anwendung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG bis zum VZ 2022 befristet. Ziel der Tarifermäßigung war eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen.

Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, ist nach Auffassung der Regierung eine befristete Fortführung der Tarifermäßigung bis 2028 geboten.

Die Tarifermäßigung soll daher um zwei Betrachtungszeiträume der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 verlängert werden. Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

Die Regelung soll für Landwirte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesunmittelbar in Kraft treten, für sonstige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft soll sie nach Genehmigung durch die Europäische Kommission Anwendung finden. Insoweit steht die Regelung unter Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Hinweis:

Ursprünglich sollte die Regelung mit dem JStG 2024 umgesetzt werden, war allerdings aus dem Regierungsentwurf gestrichen worden.

Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Am 3.7.2024 findet eine öffentliche Anhörung im Bundestag zu dem Vorhaben statt.

Quelle: BT-Drucks. 20/11947 v. 25.6.2024 (il)

Verfahrensrecht | Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a (BMF)

Das BMF hat den AEAO u.a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 aufgehoben (BMF, Schreiben v. 26.7.2024 – IV B 5 – S 1305/19/10003 :008).

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  • Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
  • Inhalt und Umfang des Antrags
  • Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  • Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  • Widerruf
  • Geltungszeitraum und Roll Back
  • Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AOin Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

Hinweise:

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 5.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. „Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

BMF: Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen

Bundesministerium der Finanzen 25. Juni 2024, IV B 5 – S 1369/19/10001 :004 (DOK
2024/0506584)
7 Anlagen

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

I. Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören:

1. Der Hauptvordruck ASt 1 B -Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
3. Die Anlage FB-ASt -Angaben zum Feststellungsbeteiligten
4. Die Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen
5. Die Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten
6. Die Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).

II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.

BFH: „in camera“-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) bei Umsatzsteuersatzermäßigung

  1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zu­lässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird.
  2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen sind Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittschützende Wirkung ‑‑wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzun­gen‑‑ zukommt.

FGO § 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

BFH: Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grund­gesetzes vereinbar.

FGO § 69 Abs. 3 EStG § 20 Abs. 6 Satz 5 GG Art. 3 Abs. 1

Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

  1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Park­plätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermö­gen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist we­der aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
  2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

AO § 14 Satz 1 BGB § 535 BVerfGG § 80 Abs. 1 ErbStG §§ 13a, 13b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. b Satz 2 EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1

BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft („RETT-Blocker“)

  1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ‑‑wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft‑‑ die Beteiligung am Gesell­schaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthands­vermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27.09.2017 ‑ II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63).
  2. Die rückwirkende Anwendung des BFH-Urteils vom 27.09.2017 ‑ II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) auf einen Anteilserwerb im Jahr 2012 ver­stößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, da kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in die frühere Rechtslage bestehen konnte.
  3. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten sind objektiver Natur und bestehen auch dann, wenn durch die Rechtsprechung ein bereits erfolgter Rechtsvorgang als steuerbar angesehen wird, bei dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs subjektiv nicht wusste, dass eine Anzeige zu erstatten ist.
  4. Weist das Finanzgericht einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der Grund­erwerbsteuer auf 0 € mangels Ermessensreduzierung auf Null ab und ver­pflichtet es die Finanzbehörde, den Billigkeitsantrag unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist der Steuerpflichtige inso­weit unterlegen und kann im Revisionsverfahren seinen weitergehenden An­trag auf Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen auf 0 € weiter verfol­gen.

AO § 5, § 163 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO § 102, § 121 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3

BFH: Keine Bindung an eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde im Kindergeldrecht

  1. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruch­stellers.
  2. Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern fest­gestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung.
  3. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht.

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1a Sätze 3 und 4, § 63 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 4 AZRG § 18f

Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an (BRAK)

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer aktuellen Betrugsmasche. Mit gefälschten Kanzleiwebsites bieten tatsächlich nicht existierende „Rechtsanwaltskanzleien“ Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen an, die nach Zahlung nie geliefert werden. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer angeblichen „Kanzlei Lüpertz“ aus Hamburg, die unter „https://kanzlei-luepertz.de“ auftritt. Nach Informationen der Kammer wurde hier von Betrügern das Profil einer tatsächlich existierenden Anwältin gekapert, die mit der genannten Webseite nichts zu tun hat. Die vermeintliche Kanzlei bietet Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen an, die nach Zahlung nie geliefert werden.
  • In dem Zusammenhang hat die Kammer Hamburg auch Hinweise auf weitere Kanzleien erhalten, die nach ihrer Kenntnis ebenfalls nicht existieren. Dies gilt etwa für die vermeintlichen Kanzleien, die unter den Domains „https://kanzlei-wendler-matz.de“ und “ https://www.richter-rechtsanwaelte.net/“ auftreten. Die Warnung der Kammer bezieht sich ausdrücklich nur auf diese Domains und nicht auf Kanzleien mit ähnlichen Namen.
  • Die Masche ist dabei stets die gleiche: Es wird eine Internetpräsenz einer tatsächlich nicht existierenden Rechtsanwaltskanzlei aufgebaut. Das Design orientiert sich an den Seiten echter Anwaltskanzleien. Insbesondere die Fotos der angeblichen Anwältinnen und Anwälte der nichtexistierenden Kanzleien werden von den Internetseiten echter Kanzleien gestohlen, heißt es auf der Kammerwebsite.
  • Personen, die von den genannten angeblichen Rechtsanwaltskanzleien angeschrieben wurden oder werden, stellt die Rechtsanwaltskammer Hamburg anheim, Strafanzeige zu erstatten.
  • In jedem Fall sollten Betroffene derartiger Schreiben die Echtheit der als Absender angegebenen Kanzleien sorgfältig prüfen. Anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses lässt sich tagesaktuell überprüfen, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und in welcher Kanzlei sie oder er tätig ist. Doch sogar diese Prüfung kann unzureichend sein – dies zeigt der eingangs erwähnte Fall, in dem sogar die Identität einer Anwältin gestohlen wurde.

Weiterführende Links:

  • Warnhinweis der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis

BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

  1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18. Juli 2019“) an.
  2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6 GG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3