Berlin: neue Messzahlen für die Grundsteuer

Senatsverwaltung für Finanzen, Pressemitteilung vom 26.03.2024

Aus der Sitzung des Senats am 26. März 2024:

Auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers hat der Senat heute den Entwurf für das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG) beschlossen. Das Gesetz ist Teil der Reform der Grundsteuer in Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung 2018 bundesweit für verfassungswidrig erklärt.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie kann auf die Miete beziehungsweise auf die Nebenkosten umgelegt werden.

Als erstem Bundesland ist es Berlin gelungen, fast alle Grundsteuerwertbescheide zu erteilen. Auf dieser Grundlage hat die Finanzverwaltung Veränderungen der Grundsteuerbelastung genau analysiert und berechnet. Die Zahlen haben gezeigt: Es besteht dringend Handlungsbedarf, um eine massive Erhöhung der Steuerlast abzuwenden. Deshalb hat Finanzsenator Stefan Evers vorgeschlagen, die sogenannten Messzahlen anzupassen und den Hebesatz für die Grundsteuer nahezu zu halbieren.

Finanzsenator Stefan Evers: „Mir war wichtig, dass die Berliner schnell Klarheit und Planungssicherheit bekommen. Die Unruhe, nicht nur unter Grundstückseigentümern, war groß. Viele haben in den letzten Monaten Bescheide in vielfacher Höhe des bisherigen Grundsteuerwerts erhalten. Wenn jetzt nicht gegengesteuert wird, würde sich die Grundsteuer in Berlin massiv erhöhen. Das will der schwarz-rote Senat ausdrücklich nicht. Berlin wird sich an der Reform der Grundsteuer nicht bereichern. Wohnen darf in Berlin im Durchschnitt nicht teurer werden. Das haben wir versprochen und daran halten wir uns. Der Senatsbeschluss ist dafür ein wichtiger Meilenstein.“

Die neue Grundsteuer im Detail: Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, wird die Steuermesszahl zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Berlin: neue Messzahlen für die Grundsteuer

Senatsverwaltung für Finanzen, Pressemitteilung vom 26.03.2024

Aus der Sitzung des Senats am 26. März 2024:

Auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers hat der Senat heute den Entwurf für das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG) beschlossen. Das Gesetz ist Teil der Reform der Grundsteuer in Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung 2018 bundesweit für verfassungswidrig erklärt.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie kann auf die Miete beziehungsweise auf die Nebenkosten umgelegt werden.

Als erstem Bundesland ist es Berlin gelungen, fast alle Grundsteuerwertbescheide zu erteilen. Auf dieser Grundlage hat die Finanzverwaltung Veränderungen der Grundsteuerbelastung genau analysiert und berechnet. Die Zahlen haben gezeigt: Es besteht dringend Handlungsbedarf, um eine massive Erhöhung der Steuerlast abzuwenden. Deshalb hat Finanzsenator Stefan Evers vorgeschlagen, die sogenannten Messzahlen anzupassen und den Hebesatz für die Grundsteuer nahezu zu halbieren.

Finanzsenator Stefan Evers: „Mir war wichtig, dass die Berliner schnell Klarheit und Planungssicherheit bekommen. Die Unruhe, nicht nur unter Grundstückseigentümern, war groß. Viele haben in den letzten Monaten Bescheide in vielfacher Höhe des bisherigen Grundsteuerwerts erhalten. Wenn jetzt nicht gegengesteuert wird, würde sich die Grundsteuer in Berlin massiv erhöhen. Das will der schwarz-rote Senat ausdrücklich nicht. Berlin wird sich an der Reform der Grundsteuer nicht bereichern. Wohnen darf in Berlin im Durchschnitt nicht teurer werden. Das haben wir versprochen und daran halten wir uns. Der Senatsbeschluss ist dafür ein wichtiger Meilenstein.“

Die neue Grundsteuer im Detail: Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, wird die Steuermesszahl zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Gemeinnützigkeit: Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird erhöht

Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist.

Der AEAO zu § 52 sieht in diesem Zusammenhang bisher folgende Regelung vor: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.

Hierzu führt das Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 € angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.
  • Mit der Erhöhung der Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.
  • Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.

Verhinderung von Steuerverkürzungen

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Anwendung des mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) vorgelegt (20/10820). Darin wird die Modifikation von bilateralen Steuerabkommen mit einer Reihe von Staaten im Zuge der BEPS-MLI-Umsetzung geregelt. Außerdem soll das Finanzverwaltungsgesetz dahingehend geändert werden, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch für das BEPS-MLI die Aufgabe der zuständigen Behörde obliegt.

Der Bundesrat erhebt gegen den Gesetzentwurf keine Einwände, wie aus dem Schreiben des Bundeskanzlers an die Bundestagspräsidentin vom 25. März hervorgeht.

Wachstumschancengesetz: Welche Steueränderungen beschlossen wurden – und welche doch nicht

Nach langem Hin und Her ist es jetzt beschlossene Sache: das Wachstumschancengesetz. Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Einige Punkte wurden wie geplant, andere in etwas veränderter Form beschlossen. Manche angedachte Neuerung ist aber auch dem Rotstift zum Opfer gefallen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V (VLH) fasst aus jeder Kategorie vier Maßnahmen zusammen und erläutert, was sich dadurch mit Blick auf die Einkommensteuer ändert – und was sich nun eben doch nicht ändert.

 

POSITIVE MASSNAHMEN UND BEDAUERLICHE STREICHUNGEN

Alles in allem bringt das Wachstumschancengesetz den ein oder anderen Vorteil für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. „Positiv für Rentnerinnen und Rentner ist natürlich der langsamer steigende Besteuerungsanteil, der beschlossen worden ist“, sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Auch die höhere Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen komme zahlreichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugute: „Dadurch rutscht man bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht ganz so schnell in die Steuerpflicht“, erläutert Strötzel. Auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude sei eine gute Sache: „Wenn Investitionskosten schneller abgeschrieben werden können, kann das den Wohnungsneubau als Kapitalanlage attraktiver machen.“

Einige ursprünglich vorgesehene Maßnahmen werden nun allerdings doch nicht umgesetzt. Zum Beispiel höhere Verpflegungspauschalen: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sehr nachteilig, dass die vom Bundestag beschlossene Anhebung der Verpflegungspauschalen gestrichen wurde“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Aufgrund der massiven Kostensteigerung hoffe man hier auf eine Anpassung in einem kommenden Steuergesetz. „Glücklicherweise bleibt im Gesetz zumindest für Berufskraftfahrer eine kleine Anhebung der Übernachtungspauschale“, so Rauhöft. Er hätte sich zudem gewünscht, dass unter anderem die angedachten steuerlichen Verbesserungen für energetische Sanierungen von Altbauten beschlossen worden wären: „Das sind wichtige Anreize für private Investitionen, deshalb sind die Streichungen bedauerlich.“

 

DIESE MASSNAHMEN WERDEN WIE GEPLANT UMGESETZT:

  1. RENTEN: BESTEUERUNGSANTEIL STEIGT LANGSAMER

Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.

  1. ALTERSENTLASTUNGSBETRAG: BESTEUERUNG STEIGT JÄHRLICH UM 0,4 PROZENTPUNKTE

Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn –, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der „normalen“ Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich dieser jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.

  1. PRIVATVERKÄUFE: GEWINNE BIS 1.000 EURO STEUERFREI

Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro – diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro. Das heißt: Wer weniger als 1.000 Euro Gewinn in einem Kalenderjahr durch private Veräußerungsgeschäfte erzielt, muss diesen nicht versteuern.

  1. ÜBERNACHTUNG IN LKW-SCHLAFKABINE: HÖHERE PAUSCHALE

Berufskraftfahrer/innen können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht.

 

DIESE MASSNAHMEN WERDEN MIT ÄNDERUNGEN UMGESETZT:

  1. FÜNFTELREGELUNG IM LOHNSTEUERABZUGSVERFAHREN WIRD ABGESCHAFFT

Dank der sogenannten Fünftelregelung können Arbeitnehmende beispielsweise für Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Steuern sparen. Und zwar indem die entsprechende Tarifermäßigung schon bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr geben. Grund für die Streichung ist die Komplexität des Verfahrens für Arbeitgebende. Ursprünglich war im Wachstumschancengesetz vorgesehen, die Fünftelregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024 abzuschaffen. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses einigte man sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.

  1. PRIVATNUTZUNG VON ELEKTROAUTOS: PREISGRENZE STEIGT AUF 70.000 EURO

Wer als Arbeitnehmer/in ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 Prozent – statt 1,0 Prozent bei Verbrennerautos – des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher war das aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 Euro möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 Euro und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft worden sind oder angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern gilt das Gleiche, also eine Versteuerung mit 0,25 Prozent. Eigentlich sollte diese Möglichkeit für nicht vollelektrische Fahrzeuge laut Wachstumschancengesetz gestrichen werden, auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses bleibt sie aber bestehen.

  1. WOHNGEBÄUDE: DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG VON 5 PROZENT

Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl eine Reduzierung um einen Prozentpunkt. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 Prozent des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können.

  1. ERWEITERTER VERLUSTVORTRAG: GRENZE AUF 70 PROZENT ERHÖHT

In der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit, einen Verlustvortrag zu nutzen. So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr. Bis zu einem Betrag von einer Million Euro ist ein Verlustvortrag uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus galt für den Verlustvortrag bislang eine Grenze von 60 Prozent der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Im Wachstumschancengesetz war eine Erhöhung auf 75 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl fünf Prozentpunkte weniger.

 

DIESE MASSNAHMEN WERDEN DOCH NICHT UMGESETZT:

  1. KEINE FREIGRENZE FÜR EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel sollte eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter/innen sein. Doch diese Maßnahme wird nicht umgesetzt.

  1. KEINE ERHÖHUNG DER GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die höchstens 800 Euro netto kosten, können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden. Laut Wachstumschancengesetz sollte die Grenze für GWG auf 1.000 Euro angehoben werden, doch der Vermittlungsausschuss empfahl die Streichung dieser Erhöhung.

  1. KEINE ERHÖHUNG DER VERPFLEGUNGSPAUSCHALEN

Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, sollte laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben, also 2 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollten pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, sollte darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Diese Erhöhungen der Pauschalen wurden aber nach der Beratung im Vermittlungsausschuss gestrichen.

  1. KEINE HÖHEREN FÖRDERSÄTZE FÜR ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN

Hausbesitzer/innen, die ihre Gebäude energetisch sanieren, können unter anderem eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) geltend gemacht werden können. Und im darauffolgenden Kalenderjahr sollten es nochmals 10 Prozent (höchstens 12.000 Euro) sein. Nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses bleibt es allerdings bei den bisherigen 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im darauffolgenden Kalenderjahr sowie 6 Prozent im letzten Jahr.

Wachstumschancengesetz: Niedersäschsisches Finanzministerium, Pressemitteilung vom 22.3.2024

Der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere begrüßt die heutige Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz: „Der Bund und die Länder zeigen Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Das Gesetz setzt gezielte Anreize für Investitionen in neue Technologien, in die Transformation der Wirtschaft und in nachhaltiges Wachstum. Das ist ein wichtiges und überfälliges Signal.“

Heere bewertet es als Erfolg, dass die kommunale Belastung dabei deutlich geringer ausfällt als von der Bundesregierung geplant. Die ursprünglich avisierten Mindereinnahmen für die Städte und Gemeinden wären angesichts ihrer schwierigen Finanzlage nicht ohne Weiteres zu verkraften gewesen. „Ein gut ausgewogenes Verhältnis zwischen steuerlichen Wachstumsimpulsen einerseits und finanzieller Tragfähigkeit insbesondere für die stark beanspruchten Kommunen andererseits, war mir ein besonderes Anliegen“, so Heere.

Als Wermutstropfen bewertet der Minister, dass die Union sowie die unionsgeführten Länder die Einführung einer innovativen Klima-Investitionsprämie blockiert haben. Eine steuerliche Förderung zukunftsweisender Investitionen analog dem US-amerikanischen Inflation Reduction Act wäre zielführend gewesen. Gleichwohl wurde ein guter Kompromiss gefunden, den Heere persönlich in Berlin mitverhandelt hatte.

„Es ist jetzt wichtig, Handlungsfähigkeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation zu signalisieren. Vor diesem Hintergrund habe ich kein Verständnis, warum der Beschluss zwischenzeitig wegen sachfremder Bedingungen in Zweifel gezogen wurde“, so der Minister.

Zum Hintergrund:

Das Wachstumschancengesetz umfasst unter anderem

  • die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • die (Wieder-)Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) und
  • eine Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Die Wirtschaft soll dadurch zielgerichtet um insgesamt: 3,2 Milliarden Euro entlastet werden.

Das Land Niedersachsen beteiligt sich infolgedessen mit einem Anteil von insgesamt rund 125 Millionen Euro an der Ankurbelung der Konjunktur. Die Kommunen wären bundesweit durch den ursprünglichen Gesetzentwurf insgesamt mit rund 2 Milliarden Euro belastet worden, was im Rahmen der Verhandlungen auf 555 Millionen Euro gesenkt werden konnte.

Gesetzgebung: Rückblick auf die Sitzung des Bundesrates vom 22.03.2024

Im Mittelpunkt des Interesses in der Märzsitzung des Bundesrates mit 63 Punkten standen die Legalisierung von Cannabis, Steuererleichterungen für mehr Wachstum und die Finanzierung des Bundeshaushalts 2024.

Zu Beginn des Plenums bestätigten die Länder Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses. Somit können das Wachstumschancengesetz, das Krankenhaustransparenzgesetz und die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflicht nun Kraft treten.

Beschlüsse des Bundestages

Außerdem gab der Bundesrat den Weg frei für fünf Bundestagsbeschlüsse, darunter das Cannabisgesetz und das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024. Änderungen am Onlinezugangsgesetz und Bundesschienenwegeausbaugesetz hingegen verweigerte er seine Zustimmung. Zu letzterem riefen die Länder den Vermittlungsausschuss an.

Vorschläge aus den Ländern

Des Weiteren fasste der Bundesrat Entschließungen zur Erhöhung der Gräberpauschalen, zur Umsetzung eines Klimageldes und zum Ausbau der Windenergie auf See. Die Vorlagen werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Vorgestellt wurden im Plenum Initiativen der Länder zum Kurzarbeitergeld im Baugewerbe, zum Mutterschutz für Selbständige und zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung.

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Stellung nahm der Bundesrat zu Vorhaben der Bundesregierung, etwa zum Schutz von Schwangeren vor Belästigungen beim Betreten von Beratungsstellen, zur Anerkennung beruflicher Fähigkeiten und Digitalisierung in der Berufsbildung sowie zur Reform des Gesetzes gegen Kinderpornografie.

EU-Themen und Verordnungen

Unter den Vorlagen aus Brüssel, zu denen sich der Bundesrat äußerte, befinden sich Vorschläge zum Kampf gegen die Schleuserkriminalität, für verbesserte Rechte von Fahr- und Fluggästen, sowie zu einheitlichen Regeln bei Zucht, Haltung und Handel von Hunden und Katzen. Der Bundesrat stimmte auch einer Verordnung zu, die dafür sorgt, dass in Zukunft Doktortitel in Reisepässen und Ausweisen nicht mehr zum Nachnamen gehören, sondern in einem separaten Feld ausgewiesen werden.

Besteuerung eines Leistungsbündels aus kombinierter Sportschwimmbad- und Saunanutzung

Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen. Dies hat zur Folge, dass das Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.05.2023 – 5 K 3/22; rechtskräftig).

Hintergrund: Umsatzsteuerrechtlich ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist. Ein solcher einheitlicher Umsatz wird dabei für zwei Fallgruppen bejaht: Zum einen dann, wenn das Leistungsbündel aus Haupt- und Nebenleistungen besteht, wobei die Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung(en) teilen. Dabei ist eine Leistung insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. zu alledem z. B. EuGH-Urteil v. 18.1.2019 – C-463/16 „Stadion Amsterdam“ BFH-Urteile v. 02.08.2018 – V R 6/16, BStBl II 2019, 293 sowie v. 10.01.2013 – V R 31/10, BStBl II 2013, 352.

WEG-Recht | Zulässigkeit von Beschlüssen

Der BGH hat in zwei Verfahren über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können (BGH, Urteile v. 22.03.2024 – V ZR 81/23 und V ZR 87/23).

Rechnungslegung: Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

Das BMF hat zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Einzelwertberichtigungen (EWB) von Kundenforderungen bei Kreditinstituten Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 21.03.2024 – IV C 6 – S 2171-b/19/10001 :001).