Grunderwerbsteuer: Anwendung Organschaftsfälle

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4501).

Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder, u. a. anhand von zahlreichen Beispielen, auf folgende Punkte näher ein:

  • Allgemeines
  • Begründung eines Organschaftsverhältnisses
    • Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsverhältnisse
    • Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Veränderung der bestehenden Anteilsverhältnisse
    • Veränderung der Anteilsverhältnisse bei bestehendem Organschaftsverhältnis
    • Änderung der Anteilsverhältnisse und nachfolgende Begründung des Organschaftsverhältnisses
  • Erweiterung des Organschaftsverhältnisses
  • Verschmelzung des Organträgers
    • Verschmelzung des Organträgers auf eine Gesellschaft außerhalb des Organkreises unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
    • Verschmelzung des Organträgers auf eine Organgesellschaft unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
  • Umstrukturierung im Organkreis
  • Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette
  • Steuerschuldnerschaft
    • Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand des Organkreises
    • Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand eines Mitglieds des Organkreises
  • Örtliche Zuständigkeit

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 19.09.2018 (BStBl 2018 I, 1056). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Abs. 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.06.2021 zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).

Keine Zustimmung im Bundesrat für Novelle des Onlinezugangsgesetzes

Das „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“ blieb im Bundesrat am 22.03.2024 ohne die notwendige Mehrheit von 35 Stimmen, ebenso wie ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Ziel des Gesetzes ist es, behördliche Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Es schafft Strukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern und soll eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglichen. Grundlage für die Kommunikation mit der Verwaltung ist die BundID – ein zentrales digitales Bürgerkonto- in Verbindung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) zur Identifikation. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, haben nun Bundestag und Bundesregierung die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

Gewerbesteuer: Umfang der Tätigkeit

§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbe­betrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sonder­vergütun­gen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Ein­stel­lung der werbenden Tätig­keit einer Personen­gesell­schaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbe­ertrag (BFH, Urteil v. 22.02.2024 – IV R 14/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 5a EStG können Gewerbe­betriebe mit Geschäfts­leitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handels­schiffen im inter­natio­nalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5a EStG ermittelte Gewinn gilt als Gewerbe­ertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG. Der BFH zählte in ständiger Recht­sprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzu­zurech­nenden Sonder­vergütungen. Nachdem der BFH mit drei Entschei­dungen vom 25.10.2018 – IV R 35/16; IV R 40/16 und IV R 41/16 seine Recht­sprechung hinsichtlich der Hinzu­rechnung der Unter­schieds­beträge gem. § 5a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzu­rechnung eines Unter­schieds­betrages nicht mehr zum „nach § 5a EStG ermittelten Gewinn“ i.S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren steuer­lichen Förderung der Elektro­mobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften – WElektroMobFördG (sog. JStG 2019) § 7 Satz 3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzu­rechnungen nach § 5a Abs. 4 und 4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungs­zeiträume ab 2008.

Solidaritätszuschlag: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

Die Erhebung des Soli­daritäts­zuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfas­sungs­gemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeit­raum eine finanz­verfas­sungs­recht­lich zulässige Ergänzungs­abgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (BFH, Urteil v. 20.02.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Akten­zeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normen­kontroll­verfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 2 BvL 6/14 ist das Revisions­verfahren wieder aufge­nommen und unter dem vorliegenden Akten­zeichen fortgeführt worden.

Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten

Rechtsverfol­gungs­kosten eines Berufs­soldaten für ein gegen ihn geführtes Wehr­diszi­plinar­verfahren sind als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Die zur Abzugs­fähig­keit von Prozess­kosten eines Straf­verfah­rens ergangene Recht­sprechung des BFH ist auf Rechts­verfol­gungs­kosten für ein Wehr­diszi­plinar­verfahren nicht über­tragbar (BFH, Beschluss v. 10.01.2024 – VI R 16/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024).

Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

Für die Verlagerung der Steuer­schuld­ner­schaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwen­dung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungs­empfänger an. Die Verlage­rung der Steuer­schuldner­schaft vom leistenden Unter­nehmer auf den Leistungs­empfän­ger wirkt zu Gunsten des leistenden Unter­nehmers und führt zu einer den leisten­den Unter­nehmer hinsicht­lich der Voraus­setzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG tref­fenden Fests­tellungs­last. Eine Ent­scheidung auf Grund­lage der Fest­stel­lungs­last kann im finanz­gericht­lichen Verfahren erst im Falle einer Unauf­klär­bar­keit des Sach­verhalts getrof­fen werden (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – V R 20/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 UStG schuldet der Leistungs­empfänger die Steuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuer­pflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemein­schafts­gebiet ansässigen Unter­nehmers, wenn der Leistungs­empfänger ein Unter­nehmer ist. Unter­nehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nach­haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Die Zweit­wohnung­steuer ist Aufwand für die Nutzung der Unter­kunft und unter­fällt daher bei den Mehr­auf­wendun­gen für die doppel­te Haus­halts­führung der Abzugs­beschrän­kung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (BFH, Urteil v. 13.12.2023 – VI R 30/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024). Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwendige Mehr­aufwendun­gen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haus­halts­führung entstehen. Eine doppelte Haus­halts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Zu den notwendigen Mehrauf­wendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungs­kosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die not­wendigen Kosten der Unterkunft am Beschäfti­gungsort. Als Unter­kunfts­kosten für eine doppelte Haus­halts­führung können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsäch­lichen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

Hofübergaben in der Land- und Forstwirtschaft: Neuregelung der Abfindung geplant

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 21.03.2024 einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt – und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.

Hintergrund: Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern.

Um dies zu erreichen, sieht die Höfeordnung vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferbe berufen ist; die übrigen Familienmitglieder (die sog. weichenden Erben) müssen beim Hofübergang lediglich eine Mindestabfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.

Der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen sieht folgende Regelungen vor:

  • Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A: Auch künftig soll die Höfeordnung nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der Höfeordnung) Anwendung finden. Künftig sollen betroffene Eigentümer durch einen Blick auf ihren Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen können. Hof im Sinne der Höfeordnung sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro haben. Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 Euro angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 Euro voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 Euro festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der Höfeordnung.
  • Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt: Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit wird die Berechnung der Abfindung auf einen leicht ermittelbaren und zukunftsfähigen Wert gestützt. Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten – und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswert erfolgen dürfte. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).
  • Höherer Schuldenabzug: Gleichzeitig mit der zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung des Hofeswert sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 03.05.2024 Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMJ abrufbar.

Bundesrat billigt Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Der Bundesrat hat am 22.03.2024 das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Das Gesetz beruht auf einer Initiative der Koalitionsfraktionen und ist eine Reaktion auf die haushaltspolitischen Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023. Es soll die aus dem Urteil resultierenden Finanzierungslücken für den Bundeshaushalt 2024 schließen.

Das Gesetz umfasst im Kern folgende Maßnahmen:

  • Höhere Luftverkehrssteuer: Die Abgaben, welche die Airlines für Abflüge von einem deutschen Flughafen zahlen müssen, erhöhen sich ab 1. Mai 2024.
  • Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes: Damit werden die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen des Jahres 2023 breiter verwendet. Ein Teil fließt in den Bundeshaushalt.
  • Absenken der Subventionen beim Agrardiesel: Die Steuerbegünstigung von Dieselkraftstoff für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft sinkt schrittweise und entfällt ab 2026 vollständig.
  • Abschaffung des Bürgergeldbonus: Er war für Weiterbildungen von Bürgergeldempfängern eingeführt worden, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, und entfällt zukünftig.
  • Verschärfte Sanktionen beim Bürgergeld: Jobcenter dürfen Arbeitsuchenden, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern, den Regelbedarf vollständig für einen Zeitraum von zwei Monaten streichen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben hiervon ausgenommen.
  • Geringerer Zuschuss für die Rentenversicherung: Der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung wird in den Jahren 2024 bis 2027 um jeweils 600 Millionen Euro abgesenkt.

Hinweis:

Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Gemeinnützigkeit: Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird erhöht

Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist.

Der AEAO zu § 52 sieht in diesem Zusammenhang bisher folgende Regelung vor: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.

Hierzu führt das Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 € angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.
  • Mit der Erhöhung der Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.
  • Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.